Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZA 12/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 283

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[X.] BESCHLUSS V ZA 12/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: 1. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. 2. Die Anträge der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der [X.] Urkunde des Notars [X.]. in B.
[X.]vom 10. Januar 1992 ([X.] Nr. 21/1992) einstweilen einzu-stellen, hilfsweise ihnen Prozesskostenhilfe für einen solchen [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. [X.] beizuordnen, werden zurückgewiesen. Gründe (zu 2): I. 1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die [X.] für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht [X.]. 1 Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur [X.] der Hauptsache bei ihm führt (vgl. [X.], [X.]. v. 28. März 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1508), überhaupt erlassen kann und ob ein entsprechen-2 - 3 - der Antrag auch dann von einem am [X.] zugelassenen [X.] gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anord-nung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstünde. Dass es sich so verhält, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Vermö-genswerte vollstreckt wird bzw. werden könnte und warum diese Vollstreckung den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der [X.] - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 3 - 4 - 4 2. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen sol-chen Antrag nicht bewilligt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 U 59/07 -

Meta

V ZA 12/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZA 12/07 (REWIS RS 2007, 283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 283

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