Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2010, Az. AnwZ (Brfg) 2/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 486

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[X.][X.] ([X.]) 2/10 vom 10. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] am [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 10. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe:Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. 1 I. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Fall eine klärungsbedürftige Frage aufwirft. Das ist zu verneinen, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Senat hat zu der Frage, wann ein Anstellungs-verhältnis des Rechtsanwalts, der sich im Vermögensverfall befindet, eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, bereits mehrfach grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442). Neue Umstände, die [X.] eine Fortführung oder Abänderung dieser Rechtsprechung erfordern würden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 3 2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die [X.]erufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht (mehr), wenn - wie hier - die insoweit in [X.]etracht kommende Frage bereits geklärt ist. 4 3. Schließlich ist die [X.]erufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Divergenz zur Entscheidung des [X.]un-desverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 - (NJW 2005, 3795) besteht nicht. Nach dieser Entscheidung kann eine Tätigkeit als angestellter Wirtschaftsprüfer mit verbindlicher Vereinbarung über [X.]eschränkung der [X.] und Gegenzeichnungspflicht durch einen anderen Wirtschaftsprüfer zur Anerkennung einer Ausnahme im Sinne des Halbsatzes 2 des § 20 Abs. 2 Nr. 5 [X.] führen, wenn eine hinreichend verlässliche Kontrolle gewährleistet ist. Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts anders als nach der Rechtsprechung des Senats auch die Anstellung in einer [X.] zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber bzw. der Rechtsuchenden führen kann, verkennt 5 - 4 - er, dass sich die Rechtslage bei Wirtschaftsprüfern und bei Rechtsanwälten insofern grundsätzlich anders darstellt, als eine Gegenzeichnungspflicht bei ei-nem Rechtsanwalt angesichts der erforderlichen beruflichen Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 [X.]) nicht in [X.]etracht kommt. Im Übrigen wäre eine [X.] Divergenz angesichts der sonstigen Umstände, die nach den Feststellungen des [X.] gegen einen Gefährdungsausschluss sprechen, hier auch nicht entscheidungserheblich. II. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 6 Ernemann Roggenbuck [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.05.2010 - 1 [X.] 81/09 -

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AnwZ (Brfg) 2/10

10.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2010, Az. AnwZ (Brfg) 2/10 (REWIS RS 2010, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 486

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