Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 6/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9599

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[X.][X.] ([X.]) 6/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] des [X.] vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 7. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 4 [X.]ereits im [X.] war aufgrund einer [X.]eschwerde der [X.].

bekannt geworden, dass der Antragsteller fortlaufend für seine Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig entrichtete. Die rück-ständigen [X.]eträge beliefen sich seitdem durchweg auf jeweils ca. 10.000 •. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhältnis-sen, insbesondere zur Höhe seiner Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nur sehr unvollkommen nachgekommen. [X.] des Hauptzollamts zur [X.]eitreibung der ausstehenden [X.] vom 4. Juli und 7. September 2006 verliefen jeweils er-5 - 4 - folglos. Dies rechtfertigt bereits für sich gesehen die Annahme des [X.]. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie der Antragsteller immer wieder behauptet - die jeweiligen Pfändungsprotokolle nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten unterschrieben worden sind. Jedenfalls sind die [X.] Rückstände auch in der Folge nicht beglichen worden. Darüber [X.] lagen - wie der Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] ein-geräumt hat - zum Zeitpunkt des Widerrufs noch weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Verbindlichkeiten vor, unter anderem gegenüber der D. , der [X.]und dem Finanzamt, die teilweise ebenfalls in die Vollstreckung gegangen sind. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und [X.]eweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, [X.]eschl. vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Die bloße [X.]ehauptung, dass die im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbe-vollmächtigten vom 14. August 2008 genannten (ausstehenden) Zahlungen an Gläubiger zwischenzeitlich sämtlich geleistet worden seien, genügt nicht. Die Gewährung eines Privatdarlehens über 40.000 •, das der Schuldentilgung die-nen sollte, hat sich ersichtlich nicht realisiert. Dem neuerlichen Hinweis des Se-nats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch eine voll-8 - 5 - ständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden [X.] dargetan werden könnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr lässt der der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-desgericht F.

vom 22. September 2006 ([X.].

) zugrunde liegende Sachverhalt besorgen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Danach hat der Antragsteller eine offensichtliche Überzahlung eines Mandanten in Höhe von ca. 3.000 • einbe-halten. Der [X.]etrag konnte von dem Mandanten in der Folge erst im Klagewege beigetrieben werden. 9 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 [X.][X.][X.]

[X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 [X.] 8/07 -

Meta

AnwZ (B) 6/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 6/09 (REWIS RS 2010, 9599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9599

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