Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 2/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9601

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[X.][X.] ([X.]) 2/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 29. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 8. November 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) einge-tragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller wurden, wie der der Widerrufsverfügung beige-fügten Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, im Jahr 2007 vier Forderungen mit [X.]eträgen zwischen 399,58 • und 1252 • vollstreckt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese relativ geringen [X.]eträge zu begleichen. Die [X.] und der [X.] sind deshalb zu Recht davon ausgegan-gen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögens-verfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inter-essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un-geachtet des [X.] nicht der Fall war, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mandant [X.](Nr. 3 der Forderungsaufstellung) bereits Anfang 2006 Anträge auf Mahnbescheide mit der [X.]egründung gestellt hatte, dass der Antragsteller [X.] nicht umgehend ausgekehrt habe, für ein [X.]estehen dieser Gefährdung. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller ist vielmehr am 28. Juli 2009 ein Haftbefehl zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. [X.] ist jetzt auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gege-ben. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 9 3. Der Senat konnte - in der [X.]esetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO ([X.]eschl. vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, zur [X.] in 10 - 5 - [X.]GHZ vorgesehen) - in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und [X.], weil dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschul-digt hat. Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2010 vorgelegte Attest des Zahn-arztes Dr. H. ist nicht geeignet, eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Darin ist lediglich eine "Arbeitsunfähigkeit" aufgrund eines "Abszesses ausgehend von Zahn 16" bescheinigt. Nähere Angaben zur Schwe-re der hiermit einhergehenden [X.]eeinträchtigungen, die dem Senat eine eigene [X.]eurteilung erlauben würden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der [X.] möglich und zumutbar war, enthält die [X.]escheinigung nicht. Auf die-ses Erfordernis ist der Antragsteller mit Verfügung vom 5. Februar 2010 [X.] worden. Zweifel an der behaupteten Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ergeben sich auch aus dem sonstigen prozessualen Verhalten des Antragstellers. Dieser ist schon beim [X.] nicht zu den beiden anberaumten [X.] erschienen. Eine erste Terminsaufhebung hat er durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erwirkt. Einen zweiten Verlegungsan-trag hat er - erfolglos - mit "seit längerem fest vereinbarten Terminen" begrün-det. Vor dem Senat hat er seine sofortige [X.]eschwerde bis zuletzt nicht begrün-det. Am 3. Dezember 2009 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 11 - 6 - Angesichts dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass der [X.] mit seinem [X.] lediglich eine Verfahrensverzögerung [X.]. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war. [X.] [X.]
Wüllrich [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 [X.] 107/07 -

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AnwZ (B) 2/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 2/09 (REWIS RS 2010, 9601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9601

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