Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. AnwZ (B) 3/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 10344

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[X.][X.] ([X.]) 3/09 vom 18. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 18. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 5. Februar 1990 zur Rechtsanwaltschaft [X.] worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 20. März 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit drei Haftbefehlen (Vorgänge [X.]. 9 bis 11 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) im Schuldnerverzeichnis des [X.]

eingetragen. Auf die Frage, ob in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - Nr. 8 der Forderungsaufstellung - ein In-solvenzeröffnungsbeschluss ergangen war, kommt es danach für den Eintritt der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht an. Ausweislich der 6 - 4 - der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung per 19. März 2008 bestanden offene Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 91.716,81 •, von denen nur 69.125,92 • durch [X.] geregelt sind. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier aus-nahmsweise nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, eine Reihe kleinerer Verbindlichkeiten zu tilgen oder durch [X.] eine Löschung der [X.]e unter [X.]. 9 und 11 der Forderungsaufstellung zu erreichen. Der [X.] unter Nr. 10 der [X.] ist jedoch nach einer Auskunft des [X.] vom 16. Dezember 2009 immer noch eingetragen. Darüber hinaus sind im [X.] neun weitere Haftbefehle (darunter diejenigen unter [X.]. 21, 48, 56, 61 und 62 der Forderungsaufstellung) eingetragen, der letzte mit Datum vom 8. Oktober 2009. [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO besteht damit fort. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zu ordnen. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 9 - 5 - 3. Der Senat konnte in der [X.]esetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, zur Veröffentlichung in [X.]GHZ vorgesehen). Auf eine mündliche Verhandlung haben Antragsteller und Antragsgegnerin verzichtet (§ 42 Abs. 6, § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO a.F.). 10 [X.] Ernemann [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 [X.] 45/08 -

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AnwZ (B) 3/09

18.01.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. AnwZ (B) 3/09 (REWIS RS 2010, 10344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10344

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