Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 5/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9605

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[X.][X.] ([X.]) 5/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 27. September 1989 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen worden. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 18. Dezember 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] und ordnete gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit fünf Haftbefehlen (Vorgänge [X.]. 18, 20, 25, 26 und 27 der Forderungsaufstellung der [X.]) im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. [X.] der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung per 14. Dezember 2007 bestanden offene Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 237.026,09 •, von denen er 70.133,70 • durch [X.] zu tilgen sich verpflichtet hatte. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts mehr vor. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un-geachtet des [X.] nicht der Fall war, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die [X.]in fünf Fällen Anklage wegen Veruntreuung von [X.] erhoben hat, dafür, dass sich die Gefahr im Falle des Antragstellers be-reits verwirklicht hat. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller hat am 1. März 2008 in den Verfahren [X.]. 17, 18, 27, 29 und 46 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach seinem eigenen Vortrag ist am 1. März 2009 das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO besteht damit fort. 8 - 5 - Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnah-mefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, [X.]eschl. vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]; [X.]eschl. vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 [X.]; [X.]eschl. vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. Weder die vom Antragsteller angestrebte Anstellung bei einem Einzelanwalt noch der Antragsteller selbst, gegen den mehrere Strafverfahren wegen Vermögensdelikten anhängig sind, erfüllen die Anforderungen, die der Senat an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden gestellt hat. 9 3. Der Senat konnte in der [X.]esetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, zur Veröffentlichung in [X.]GHZ vorgesehen). 10 - 6 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers mündlich verhan-deln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 11 [X.] Ernemann [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 [X.] 3/08 -

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AnwZ (B) 5/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 5/09 (REWIS RS 2010, 9605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9605

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