Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2018, Az. V ZR 125/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8061

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:080618UVZR125.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
125/17
Verkündet am:

8. Juni 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begrün-den Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Be-schlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner [X.] gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von [X.], Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn.
17
ff.; Urteil vom 25. September 2015 -
V [X.], [X.], 40 Rn.
15).
[X.] § 27 Abs. 1 Nr. 1
Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß §
27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.
-
2
-

[X.] § 27 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278
Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der [X.] beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von §
278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursa-chen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Abgrenzung zu dem [X.]sbeschluss vom 22. April 1999 -
V
[X.], [X.], 224 ff.).
[X.], Urteil vom 8. Juni 2018 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
Zivilkammer 18 -
vom 29. März 2017 insoweit aufge-hoben, als das Urteil des [X.] vom 10. Novem-ber 2014 abgeändert worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil des [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten [X.]. Ihre Einheit im Erdgeschoss
des Hauses wies [X.] auf. Daher wurden auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse Sanierungsarbei-1
-
4
-

ten im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen. Weil die Feuchtigkeit auch nach Abschluss der Arbeiten fortbestand, leitete die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren gegen die bauausführende Firma sowie die Architektin ein. Dem in diesem Verfahren eingeholten [X.] zufolge ist die Sanierung, insbesondere die Abdichtung des Mauerwerks im Erdgeschoss, nicht fachgerecht durchgeführt worden, weshalb eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen empfohlen wurde. Vor deren Durchführung verursachte im Dezember 2008 ein Mieter einer anderen Wohnung einen Brand. Von den Brand-
und Löschwasserschäden war auch das Sondereigentum der Klägerin betroffen. Mit der Beseitigung des Schadens auf Kosten einer Versicherung beauftragte die Beklagte die [X.]

, der die Klägerin ihren [X.] übergab. Am 10. Juni 2010 nahm die Beklagte die Arbeiten der Firma
B.

ab. Am selben Tag erhielt die Klägerin ihren Wohnungsschlüssel zurück und ließ am 23.
Juni 2010 durch einen Privatgutachter ein Begehungsprotokoll erstellen, wonach weiterhin Durchfeuchtungen vorhanden waren. Hierüber [X.] die Klägerin die Verwalterin am 12.
August 2010 in Kenntnis. Erst Ende
2012 wurden die Wohnungseigentümer in einer außerordentlichen Eigentümerver-sammlung erneut mit den Feuchtigkeitsschäden befasst, nachdem eine Besich-tigung großflächige Wanddurchfeuchtungen im Sondereigentum der Klägerin ergeben hatte.

Mit der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Klage
Kosten des [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das [X.] in Mietausfall für die Monate September bis Dezember 2010 (4 x 450 = 1.2
-
5
-

e-lassenen Revision will die Beklagte erreichen, dass die Berufung insgesamt zurückgewiesen wird. Die Klägerin verfolgt mit der [X.] den ab-gewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin Ersatz der Mietausfallkosten für die Monate September bis Dezember 2010 sowie der Gutachterkosten gemäß §
280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 BGB
ana-log
verlangen kann. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei zur ordnungs-mäßigen Umsetzung gefasster Beschlüsse verpflichtet. Diese Pflicht verletze sie auch
dann, wenn -
wie hier -
Maßnahmen zwar durchgeführt, aber nicht auf ihre Vollständigkeit kontrolliert oder wenn Mängelrügen nicht zum Anlass ge-nommen würden, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das [X.] herbeizuführen. Die [X.]

sei (neben der Beseitigung des Brandschadens) mit der Abdichtung der Wände im Erdgeschoss rechts gegen aufsteigende Feuchtigkeit beauftragt worden; insoweit sei die Ausführung des Auftrags jedoch unterblieben. Die Klägerin habe der Verwaltung am 12.
August 2010 mitgeteilt, dass ihr Privatgutachter starke Durchfeuchtungen festgestellt habe. In der daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 19. August 2010 habe die [X.]

die Auffassung vertreten, ihr Auftrag umfasse nur den Anstrich, und die feuchte Außenwand müsse seitens der Verwaltung geklärt werden. [X.]
-
6
-

gesichts des deutlichen Wi[X.]pruchs zu dem erteilten Auftrag hätte die [X.]in
dieser Frage weiter nachgehen müssen, was jedoch unterblieben sei.

Diese Untätigkeit im Rahmen ihres originären [X.] müsse sich die Beklagte analog §§ 31, 89 BGB zurechnen lassen. Im sanierten Zu-stand wäre die Wohnung vermietbar gewesen. Nach Erhalt des Schreibens vom 12. August 2010 müsse ein gewisser [X.]raum zur Überprüfung in Rech-nung gestellt werden; daher sei nur der Mietausfall von September bis [X.] 2010 zu ersetzen. Die Beklagte hafte auch für die Kosten des Privatgutach-ters, die der Schadensfeststellung gedient hätten. Im Übrigen sei ein Anspruch zu verneinen. Für die [X.] von Januar bis Juni 2010 ergebe sich die Ersatz-pflicht wegen der Inanspruchnahme aufgrund der [X.] schon [X.] nicht aus §
14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.], weil die Klägerin die Wohnung auf-grund der andauernden Feuchtigkeit ohnehin nicht hätte vermieten können.

II.

Zur Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

1. Der geltend gemachte
Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz des [X.] sowie der [X.] kann nur dann in Betracht kommen, wenn
eine Pflichtverletzung der
Verwalterin, des mit der Sanierung beauftragten
Unternehmens
oder des
Bauleiters
vorliegt, die dem Verband ggf. zugerechnet werden könnte. Dass jedenfalls die Verwalterin ihre Pflichten verletzt hat, nimmt das Berufungsgericht 4
5
6
7
-
7
-

rechtsfehlerfrei an. Dabei legt es -
wenngleich ohne nähere Feststellungen -
zugrunde, dass ein Beschluss über die Sanierung (auch) der für die Feuchtig-keit ursächlichen Mängel des [X.]seigentums gefasst und die Firma
B.

auf dieser
Grundlage (auch) mit der Sanierung der Feuchtigkeitsschä-den beauftragt worden war; hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Ein Fehlverhalten der Verwalterin sieht das Berufungsgericht darin, dass diese der Aufforderung der Klägerin nicht nachkam, für die Durchführung dieses Teils des erteilten Auftrags Sorge zu tragen, nachdem die Firma
B.

erklärt hatte, aus ihrer Sicht sei ein Auftrag nicht erteilt worden. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ver-pflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Er muss die vollständige Durchführung beschlossener und beauftragter Sanierungsarbeiten jedenfalls dann veranlassen, wenn sich -
wie hier -
ergibt, dass Teile des [X.] unerledigt geblieben sind (vgl. [X.]/[X.], Praxis des Wohnungsei-gentums, 7.
Aufl., § 106 Rn.
77). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die [X.]in habe den Bauleiter E.

mit dem Schreiben der Klägerin vom 12.
August 2010 konfrontiert und sich auf dessen Erklärung verlassen dürfen, wonach bei der Abnahme Feuchtigkeit nicht feststellbar gewesen sei. Insoweit verweist das Berufungsgericht nämlich zu Recht darauf, dass die Klägerin ein Privatgutachten vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass nach der Abnahme weiterhin Feuchtigkeit auftrat; da zudem bereits früher eine Behebung dessel-ben Problems gescheitert und eine Abdichtung durch die [X.]

nach deren Angaben nicht erfolgt war, musste die Verwalterin jedenfalls weitere Überprüfungen veranlassen.

2. Ob eine solche Pflichtverletzung des Verwalters die Haftung der [X.] zu einem geschädigten Wohnungs-eigentümer begründet, ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt.
8
-
8
-

a) Entschieden hat der [X.] bislang, wann eine Haftung des Verbands gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemein-schaftlichen Eigentums unterblieben ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 21 ff.). Hat ein einzelner [X.] hierdurch Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein; aus der gegenseitigen Treuepflicht ergibt
sich jedenfalls dann eine Pflicht der übri-gen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Willensbildung, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4
[X.] verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 24; Urteil vom 25. September 2015 -
V [X.], [X.], 40 Rn. 15). Diese Haftung ergibt sich, wie der [X.] vor kurzem präzisiert hat, aus §
280 Abs. 1 BGB (nä-her [X.], Urteil vom 23. Februar 2018 -
V [X.], juris
Rn. 36). Zur Be-gründung hat der [X.] ausgeführt, dass die interne Willensbildung des [X.] gemäß §
20 Abs.
1, §
21 Abs.
1 [X.] den Wohnungseigentümern ob-liegt. Eine etwaige Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer ist individuell und nicht gemeinschaftlich zu erfüllen; den Pflichten des Verbands ist sie vorge-lagert (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn.
22). Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst [X.], der jedoch gar nicht oder -
wie hier -
nur unvollständig durchgeführt wird, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß §
27 Abs. 1 Nr. 1 n-schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der

9
-
9
-

b) Mit der Frage, ob in einer solchen Situation neben dem Verwalter auch die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, hat sich der [X.] bereits mehrfach befasst, ohne inso-weit eine abschließende Entscheidung zu treffen. Nachdem der [X.]
zunächst erwogen hat, dass der Verband gegenüber den Wohnungseigentümern auf-grund des verbandsrechtlichen [X.] verpflichtet sein könnte, die Umsetzung gefasster Beschlüsse gegenüber dem Verwalter durchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn. 17 ff.), hat er später -
ohne dass es hierauf entscheidend ankam -
darauf verwiesen, dass dem Verband das Handeln des Verwalters in analoger Anwendung von §
31 BGB zuzurechnen sein könnte ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2014

V
ZR
9/14, [X.], 375 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 10.
Februar 2017

V
ZR 166/16, NJW-RR 2017, 844 Rn. 14 a.E.); denn im Außenverhältnis zu [X.] ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für [X.] pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gemäß §§
31, 89 BGB
analog
einzustehen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2012

V
ZR
94/11, [X.], 2955 Rn.
18 mwN).

c) Vereinzelt wird vertreten, dass sich ein geschädigter Wohnungseigen-tümer im Innenverhältnis stets an den Verband halten könne, da diesem sowohl das Verhalten des Verwalters als auch das der Eigentümerversammlung ge-mäß § 31 BGB zuzurechnen sei. Für Schäden, die einem [X.] entstünden, hafte der Verband unabhängig davon, ob diese auf einer verzöger-ten Durchführung von Beschlüssen durch den Verwalter, durch Fehler der durch den [X.] (§
278 BGB) oder durch eine unterbliebene Beschlussfassung entstanden seien (so [X.]/[X.], 1.3.2018, § 21 [X.] Rn. 36.1 und 50; [X.], [X.] 2012, 24, 26; [X.]., [X.] 2013, 184). Jedenfalls Letzteres hat der [X.] jedoch -
wie ausge-10
11
-
10
-

führt (vgl. Rn.
9) -
abgelehnt und insoweit angenommen, dass nur die [X.] selbst haften könnten.

d) Ganz überwiegend wird in der Rechtsliteratur eine Haftung der [X.]gemeinschaft im Innenverhältnis abgelehnt, weil sie mit der gesetzlichen Kompetenzverteilung unvereinbar sei (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
21 Rn.
62; Chr. Spielbauer
in Spielbauer/Then, [X.], 3. Aufl., §
20 Rn.
5; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 84; [X.]/[X.], BGB [2018], §

[X.]/[X.], 2.4.2018, §
14 Rn.
59.1
f.; [X.]. [X.] 2017, 81; [X.], [X.], [X.] 2016, 354, 355; [X.], [X.], 718,

4.1;
Suilmann, [X.] 2013, 82, 83).

3. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

a) Bereits im Ausgangspunkt ist eine entscheidende Frage zu beantwor-ten, ob nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zu einzel-nen Wohnungseigentümern selbst zur Durchführung von [X.] ist. Von dem Bestehen einer solchen Pflicht ist der [X.] verschiedentlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn.
19; Urteil
vom 25. September 2015 -
V [X.], [X.], 40 Rn. 15). Nur wenn diese Annahme richtig ist, können Schadensersatzansprüche des Wohnungseigentümers gemäß § 280 Abs. 1 oder 2 BGB gegen den Verband entstehen. Dann nämlich erfüllte der Verwalter, indem er
Beschlüsse durch-führt, nicht nur seine eigene, in § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verankerte Pflicht, son-dern zugleich eine Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die [X.]gemeinschaft wäre entweder selbst verpflichtet, den Verwalter 12
13
14
-
11
-

zur Erfüllung
seiner Pflicht anzuhalten, und haftete, wenn sie dem nicht nach-käme (so [X.], Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn.
19), oder ihr wäre das Verhalten des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen (so [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2014

V
ZR
9/14, [X.], 375 Rn. 25). Da auch § 31 BGB nur die Zurechnung eines Verhaltens, nicht aber von Pflichten erlaubt (vgl. [X.]/[X.],
[X.] hinsichtlich gefasster Beschlüsse voraus.

b) Damit werden grundlegende Fragen nach Funktion und Struktur der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeworfen. Im Ergebnis trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die [X.]gemeinschaft.

aa) Infolge ihrer in § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] normierten Teilrechtsfähig-keit schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar -
vertreten durch den Verwalter -
im Außenverhältnis die zur Durchführung von Beschlüssen [X.] Verträge im eigenen Namen ab. Aber im Innenverhältnis ist der Verband in die ordnungsmäßige Verwaltung des [X.]seigentums nicht einge-bunden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß §
20 Abs. 1 [X.] vielmehr den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem. Die [X.] sind entscheidungs-
und weisungsbefugt; ihnen obliegt die Willensbildung in der Eigentümerversammlung. Der Verwalter ist gemäß §
27 Abs. 1 Nr. 1 15
16
-
12
-

[X.] als Vollzugsorgan (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1988

V
ZB
9/88, [X.], 222, 226) verpflichtet, Beschlüsse der [X.] oder als Vertreter des Verbands. Vielmehr stellt sie eine ei-gene originäre Pflicht dar, die dem Verwalter gemäß §
27 Abs. 4 [X.] auch nicht entzogen werden darf. Unterstützt wird der Verwalter ggf. gemäß §
29 Abs. 2 [X.] durch einen Beirat, der seinerseits weder eigene Entscheidungs-kompetenzen noch [X.] hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. [X.] 2018 -
V [X.], juris
Rn. 66). Eine eigene
Pflicht des Verbands, bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken, ist in den §§
20
ff. [X.] nicht vorgesehen. Aus §
10 Abs. 6 Satz 3 [X.] folgt nichts [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 22).

bb) Aus der allgemeinen körperschaftlichen Treuepflicht lässt sich -
an-[X.], als es der [X.] zunächst erwogen hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2012

V
[X.], [X.], 2955 Rn. 17 ff.)
-, eine eigene Pflicht des [X.] nicht herleiten. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass der Verband die Möglichkeit hat, durch eigenes Handeln (eines Vertreters) die Rechte und Interessen seiner Mitglieder zu wahren; nur dann wäre er in der Lage, eine drohende Haftung abzuwenden. Daran fehlt es bei der Umsetzung von [X.] aber gerade. Denn die Durchführung gefasster Beschlüsse kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur errei-chen, indem sie den Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf Erfüllung sei-ner Pflichten in Anspruch nimmt. Dazu bedarf es einer entsprechenden [X.], die wiederum den Wohnungseigentümern obliegt. Lehnen diese ihrerseits ein Vorgehen gegen den Verwalter ab, obwohl es zwingend geboten 17
-
13
-

ist, kann die Haftung allenfalls die Wohnungseigentümer selbst treffen, nicht jedoch den Verband.

c) Nach der [X.] war es auch nicht beabsichtigt, die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft in die ordnungsmäßige Verwaltung des [X.]seigentums einzubinden.

aa) Mit der Einführung von Wohnungseigentum sollte die Wohnung zu -Drs. 75/51, [X.]). Zum entscheidenden Organ wurde daher die Eigentümerversammlung, deren rechtliche Ausgestal-tung man im Interesse einer effektiven Verwaltung teilweise dem Gesell-schaftsrecht entlehnte; daneben wurde zwingend die Bestellung eines Verwal-ters als Fremdorgan vorgesehen (vgl. Fraktionsantrag der [X.] vom 30.
November 1949, [X.]. 1/252, S. 29
f.).
Aus dieser Struktur ergaben sich in der Folgezeit
praktische Schwierigkeiten im Rechtsverkehr, die behoben werden sollten, indem die Teilrechtsfähigkeit der [X.] richterrechtlich
anerkannt und ein Zuordnungssubjekt für das Verwal-tungsvermögen geschaffen
wurde. Im Innenverhältnis
sollte die Durchsetzung von Beitragsforderungen
erleichtert werden. Im Außenverhältnis sollte
-
unab-hängig von einem Wechsel der Eigentümer -
nunmehr die
teilrechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner Dritter auftreten
kön-nen, um die
Abwicklung von Verträgen zu erleichtern
(vgl.
zum Ganzen [X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V [X.]/05,
[X.], 154, 165
ff.).
Dagegen sollte die Willensbildung eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als [X.] bleiben, da sie nicht den Rechtsverkehr des Verbands betreffe (vgl.

[X.], Beschluss vom 2. Juni 2005

V
ZB
32/05, [X.], 154, 177
f.).

18
19
-
14
-

bb) Bei der [X.] in [X.] getretenen Reform des Wohnungsei-gentumsrechts kodifizierte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des [X.]s in §
10 Abs.
6 [X.]. Dementsprechend ist die Rechtsfähigkeit der [X.]gemeinschaft nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, in denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als [X.] am Rechts-verkehr teilnehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juni 2005

V
ZB
32/05, [X.], 154, 177; Urteil
vom 18. März 2016
-
V ZR 75/15, [X.] 2016, 268 Rn. 27). Unverändert blieb jedoch das Pflichtengefüge im Innenverhältnis. Es ging allein darum, ein Außenrechtssubjekt zu schaffen, das die Verwaltung er-leichtert (vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]0 unter A.1a);
der
[X.] gleichsam dienende Funktion zukommen

(vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]1). Sie ist deshalb gerade nicht als Entscheidungssubjekt im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung konzipiert worden, sondern le-diglich als Mittel, eine solche Verwaltung
nach außen durchzusetzen (zutreffend [X.]/[X.], BGB [2018], § 20 [X.] Rn. 32). Vorschläge im
Gesetzge-bungsverfahren, die Rechtsfähigkeit konzeptionell zu Ende zu denken und die [X.] des §
27 [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuweisen (so insbesondere J.
[X.]t-Räntsch in der sachverständigen Stel-lungnahme anlässlich
der öffentlichen Anhörung
vor dem Rechtsausschuss am 18.
September 2006, [X.]), hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffen; nicht umgesetzt worden ist auch die Anregung, jedenfalls die Stellung des [X.] als Organ der [X.] auszugestalten, anstatt die bisherige Rechtslage mit einem geringen eigenverantwortlichen Handlungsrahmen des Verwalters fortzuschreiben (eingehend Bub
in der sachverständigen Stellung-nahme anlässlich der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss am 18.
September 2006, S.
9
ff.; kritisch [X.], [X.] 2011, 105 ff.; [X.], [X.] 2011, 202
ff.; Häublein, [X.] 2008, 80, 85 konstatiert eine
gewisse

n-20
-
15
-

zeptlosigkeit in Bezug auf die gesetzliche Ausgestaltung des Innenverhältnis-

d) [X.] können ein anderes Ergebnis nicht [X.]. Insbesondere werden die einzelnen Wohnungseigentümer nicht recht-los gestellt.

aa) Soweit es auf der Primärebene darum geht, die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu erreichen, ergäben sich aus einer eigenen Pflicht des Verbandes keine Vorteile für die Wohnungseigentümer.

(1) Der einzelne Wohnungseigentümer kann und muss sich insoweit an den Verwalter als das gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuständige Vollzugsorgan halten. Bleibt der Verwalter untätig oder setzt er die Beschlüsse unvollständig oder fehlerhaft um, kann der Beirat eingeschaltet werden; wenngleich diesem keine Weisungsrechte zustehen, muss er jedenfalls auf den Verwalter [X.]. Ferner kann die Eigentümerversammlung mit dem Ziel einer Anweisung an den Verwalter oder sogar der Abmahnung oder Abberufung angerufen werden. In dringenden Fällen kann ein Notverwalter im Wege der einstweiligen Verfü-gung eingesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2011 -
V [X.], NJW 2011, 3025 Rn. 11).

(2) Zudem kann jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter verlan-gen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen ge-mäß §
27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt; ggf. kann dieser Anspruch im Klageweg durchgesetzt werden.

21
22
23
24
-
16
-

(a) Ein solcher [X.] wird allerdings teilweise verneint ([X.], [X.] 2016, 278, 279; [X.], [X.], 151, 152; [X.]. [X.], ZMR 2015, 581, 582; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 27 Rn. 6 a.E.; [X.]/[X.], 1.3.2018, [X.]
§
26 Rn.
144; Häublein, [X.] 2008, 80, 82; wohl auch KG, NJW-RR 2003, 1168); gerade in jüngerer [X.] ist er unter Verweis auf die von dem [X.] angedeutete 2017, 232; [X.], [X.], 189; Niedenführ in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12.
Aufl., § 27 Rn. 11). Nach anderer Ansicht kann

wie nach früherem Recht
(vgl. hierzu [X.], [X.] 1980, 78, 79 f.)
-
jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter die Durchführung von Be-schlüssen verlangen (vgl. AG Nor[X.]tedt, [X.], 575; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 13.
Aufl., §
27 Rn. 7; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., §
27 Rn.
10a; [X.]/[X.], BGB [2018], §
27 [X.] Rn. 122; [X.]., [X.] 2014, 8,
12 und [X.] 2017, 149, 153; [X.], [X.], 459
ff.).

(b) Letzteres trifft zu. Zwar können einzelne Wohnungseigentümer die vertraglichen Ansprüche der [X.] gegen den Verwalter nicht geltend machen, ohne zuvor einen Beschluss der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1988 -
V [X.], [X.], 222, 226
ff.; vgl. aber zu individuellen Schadensersatzansprüchen [X.], [X.] vom 2. Oktober 1991 -
V [X.], [X.], 253, 257 f.). Auch ist zweifelhaft, ob alle in § 27 Abs. 1 [X.] geregelten, auf der [X.] gesetzlichen Pflichten des Verwalters Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer begründen (differenzierend [X.]/[X.], 1.3.2018, [X.] §
26 Rn. 143.3), wie es der Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 [X.] nahe-sein soll. Aber jedenfalls auf die Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 25
26
-
17
-

Abs. 1 Nr. 1 [X.] haben die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils einen in-dividuellen Anspruch.

(aa) Hierfür spricht zunächst die Überlegung, dass ein effektiver Rechts-schutz des einzelnen Wohnungseigentümers in bestimmten Situationen nicht gewährleistet wäre, wenn ihm der jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vorge-sehene individuelle Anspruch auf Durchführung des Beschlusses abgesprochen würde. Dies gilt zum einen dann, wenn ein Beschluss deshalb durchgeführt werden muss, weil er durch Gestaltungsurteil ersetzt worden ist (vgl. zu der [X.] eines solchen Urteils:
[X.], Urteil vom 16.
Februar 2018

[X.], NJW-RR 2018, 522
Rn. 13). Auf [X.] der Willensbildung wird der Rechtsschutz durch die Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 [X.]) gewährleistet; einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat ein auf diese Weise her-beigeführtes Gestaltungsurteil aber nicht. Deshalb muss auch ein effektiver Rechtsschutz bereitstehen, um die Durchführung des ersetzten Beschluss durchzusetzen. Da Pflichten des Verbands insoweit nicht vorgesehen sind, [X.] es hierfür des [X.]s gegen den Verwalter gemäß §
27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Zum anderen muss es eine Rechtsschutzmöglichkeit geben, wenn Individualansprüche gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] vergemeinschaftet worden sind und anschließend nicht geltend gemacht werden. Da den einzelnen [X.]n hierdurch die individuelle Rechtsverfolgung abgeschnitten worden ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. Dezember 2014 -
V [X.], [X.], 327 Rn. 13
ff.), müssen sie von dem Verwalter verlangen können, dass die beschlossene kollektive Rechtsdurchsetzung erfolgt.

(bb) Aber auch abgesehen von diesen Son[X.]ituationen kann ein [X.], nach dessen Ansicht ein gefasster Beschluss nicht, nicht vollständig oder nicht richtig durchgeführt worden ist, von dem Verwalter gemäß 27
28
-
18
-

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Durchführung des Beschlusses verlangen und sei-nen Anspruch ggf. mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Eine ordnungsmäßige Verwaltung wird hierdurch nicht behindert. Denn in Zweifelsfällen kann der Verwalter ein solches Verlangen seinerseits zum Anlass nehmen, gemäß § 24 Abs.
1 [X.] eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Da die [X.] sich in der Regel dafür entscheiden dürfen, einen gefassten [X.] abzuändern und ihn nicht (mehr) oder an[X.] durchzuführen, kann auf diese Weise das weitere Vorgehen durch eine Mehrheitsentscheidung geklärt werden,
und der Verwalter kann sich genaue Weisungen einholen, an die er sich anschließend zu halten hat.

bb) Da die Haftung den primären Pflichten folgt, bestehen auch auf der [X.] keine Ansprüche. Soweit einzelne Wohnungseigentümer durch die unterbliebene oder unvollständige Durchführung von Beschlüssen Schäden an ihrem Sondereigentum erleiden, indem sie etwa, wie hier, Mietausfälle hin-nehmen müssen, ergeben sich durch die Etablierung einer zusätzlichen Pflicht des Verbands auch keine Vorteile; im Gegenteil drohte eine unübersichtliche Verantwortlichkeit auf mehreren Ebenen.

(1) Wollte man eine solche Haftung nur dann aus der Treuepflicht ablei-ten, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am [X.]sei-gentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (in diesem Sinne [X.], Urteil vom 13. Juli 2012

V
ZR
94/11, [X.], 2955 Rn. 19), wäre für den betroffenen [X.] schwer erkennbar, wann er (nur) von dem Verwalter und wann er (auch) von dem [X.] verlangen darf. Zudem müsste die Frage beantwortet werden, in welchem Verhältnis die Sekundäransprüche zu-einander stehen, weil es bei einer Herleitung der Haftung aus der Treuepflicht 29
30
-
19
-

naheläge, dass der Wohnungseigentümer aufgrund der auch ihn treffenden Treuepflicht gehalten ist, zunächst den Verwalter als das primär zuständige Or-gan in Anspruch nehmen muss (in diesem Sinne [X.], [X.], 733
f.; [X.], [X.] 2017,
81, 83).

(2) Näher läge es daher, eine solche Pflicht des Verbands stets anzu-nehmen. Denn gefasste Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit und Dringlichkeit des beschlossenen Vorgehens unverzüglich durchzuführen, und der Verwalter hat insoweit kein Ermessen. Folge wäre aber eine tiefgrei-fende Umgestaltung der [X.] innerhalb der [X.]. Denn der Sache nach würde die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] normierte
Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen
jedenfalls
auf der Haf-tungsebene zu einer Pflicht
des Verbands; es würde sich sogar die Frage stel-len, ob für eigenmächtige Handlungen des Verwalters gehaftet werden müsste (vgl. [X.], [X.] 2017, 81 ff.). Mangels eigener Handlungsmöglichkeit würde im Ergebnis eine Garantiehaftung des Verbands etabliert. Das Zahlungs-
und Insolvenzrisiko des eigentlichen Schädigers trüge die [X.]. Diese müsste ihrerseits Regress bei dem Verwalter nehmen; im Ergebnis führte dies zu einer Vermehrung von Rechtsstreitigkeiten ohne er-kennbaren Nutzen. Zudem wäre die Einordnung der im Namen der Wohnungs-eigentümergemeinschaft geschlossenen Verträge als [X.] in Frage gestellt, wenn der Wohnungseigentümer einen An-spruch gegen den Verband hätte. Ob eine derart weitreichende Umgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen soll, hat der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. [X.], [X.], 718, 720
f.).
31
-
20
-

Zur [X.] der Klägerin

1. Die [X.] der Klägerin ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf den abgewiesenen Teil der Klage zuge[X.] worden ist, weil die [X.] gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Halb-satz
2 ZPO auch dann statthaft ist, wenn die Revision (insoweit) nicht zuge[X.] worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 -
KZR 32/02, [X.]Z 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 -
VIII ZR 281/03, [X.], 3174, 3176).

2. Die [X.] ist aber unbegründet.

a)
Rechtsfehlerfrei und von der [X.] unbeanstandet ver-neint das Berufungsgericht einen auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] gestützten Ersatzanspruch. Schuldner dieses Aufopferungsanspruchs wäre zwar die [X.]gemeinschaft (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2015

V
[X.], [X.], 40 Rn. 27 mwN; vgl. auch § 16 Abs. 7 [X.]).
Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht gegeben. Nach § 14 Nr.
4 Halbsatz
2 [X.] ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile zur Instandset-zung und Instandhaltung des [X.]seigentums verursacht worden ist. Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandset-zung auslösenden Mangels des [X.]seigentums eingetreten sind, werden nicht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2016 -
V [X.], [X.] 2017, 216 Rn. 22). Um solche Schäden handelt es sich hier, weil die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die vorhande-ne Feuchtigkeit unbewohnbar war.

32
33
34
35
-
21
-

b) Nach
Auffassung der [X.] hat die Beklagte den in den Monaten Januar bis August 2010 entstandenen [X.]chaden deshalb zu ersetzen, weil sie das Verschulden ihrer Auftragnehmer gemäß § 278 BGB zu vertreten hat. Zunächst habe die [X.]

von Januar bis Juni 2010 weitere Leistungen unzulässig verweigert; von Juli bis August 2010 habe der von der Beklagten beauftragte Architekt E.

die Arbeiten trotz fortbestehender Mängel abgenommen. Diese Überlegungen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum [X.]. Selbst wenn die Auftragnehmer der Beklagten ihre Pflichten verletzt haben sollten, begründete dies keine Ansprüche gegen die Beklagte.

aa) Allerdings hat der [X.] für das Wohnungseigentumsgesetz in der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung entschieden, dass sich die im [X.] der
Wohnungseigentümer untereinander bestehende Pflicht zur ordnungs-mäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlussfassung beschränkte, sondern die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachleuten einschloss. Unterliefen dem Werkunternehmer Fehler, die zu Schäden des Sondereigentums führten, so hatten die Wohnungseigentümer hierfür gemäß § 278 BGB einzustehen, wobei sich der Geschädigte einen Bruchteil als Mitverschulden anrechnen [X.] musste (vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 1999 -
V [X.], [X.], 224, 228 ff.).

bb) Diese Rechtsprechung kann aber nach der jetzigen Rechtslage nicht mehr fortgeschrieben werden (zutreffend [X.] [X.]/[X.], 2.4.2018, § 14 Rn. 53). Sie beruhte nämlich darauf, dass die Wohnungseigentümer nicht nur die Willensbildung vornahmen, sondern auch bei Durchführung gefasster Be-schlüsse Auftraggeber von Architekten, Bauleitern und Handwerkern waren. Nunmehr wird ein solcher Auftrag von der insoweit rechtsfähigen Wohnungsei-36
37
38
-
22
-

gentümergemeinschaft erteilt. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den [X.] Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von §
278 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Hand-lung, die der Gehilfe vorgenommen hat, objektiv zum Pflichtenkreis des [X.] gehört hat (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1993 -
III ZR 104/92, [X.]Z 123, 1, 14 mwN). Daran fehlt es. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllt mit der Erteilung des Auftrags in Durchführung eines Sanierungsbe-schlusses

wie oben Rn. 15
ff.
aufgezeigt -
keine eigene Pflicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Da der Verband nicht die Möglichkeit zum eigenen Handeln hat, lässt sich eine (subsidiäre) Haftung auch nicht aus einer [X.] herleiten (hierfür aber [X.], [X.] 20/2016 [X.]. 6 unter C.).

cc) Auch insoweit ist der Rechtsschutz des Wohnungseigentümers ge-währleistet. Die im Hinblick auf Fehler des Verwalters aufgezeigten [X.] (vgl. Rn. 23
ff.) gelten gleichermaßen, wenn den [X.] Unternehmen bzw. Bauleitern oder Architekten
Fehler unterlaufen. Wer die Sanierung ausführt, und welches Verfahren gewählt werden soll, entschei-det in aller Regel ohnehin nicht der Verwalter, sondern die Eigentümerver-sammlung. [X.]. müssen die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die gefassten Beschlüsse ergriffen werden. Werden dagegen bei der [X.] von Sanierungsarbeiten Schäden an dem Sondereigentum verursacht, ist der Verwalter zunächst verpflichtet, geäußerten Bedenken nachzugehen, ggf.
Fachleute hinzuzuziehen und vor allem für die Behebung der Schadensursache im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Für Schäden, die die Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet nicht die 39
-
23
-

Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der [X.] aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn beauftragt werden Bauhandwerker zwar durch die [X.]; ein solcher Vertrag hat aber Schutzwirkung zugunsten der [X.] Wohnungseigentümer (vgl. [X.], [X.], 733, 734; [X.] [X.]/[X.], 2.4.2018, § 10 Rn. 440; [X.], [X.] 2006, 462, 469). Der [X.] ist verpflichtet, den
geschädigten [X.] jedenfalls insoweit zu unterstützen, als er ihm alle erforderlichen Informationen zukommen lassen muss.

III.

1. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des [X.] erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage ins-gesamt abgewiesen worden ist.
40
-
24
-

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
11 [X.] -

[X.], Entscheidung vom 29.03.2017 -
318 [X.]/14 -

41

Meta

V ZR 125/17

08.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2018, Az. V ZR 125/17 (REWIS RS 2018, 8061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8061

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 125/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Durchführung von …


V ZR 246/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie eines Entschädigungsanspruchs wegen …


V ZR 9/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflicht zur sofortigen Vornahme einer dringenden Sanierungsmaßnahme; Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen …


V ZR 43/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Haftung bei Verletzung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten


V ZR 9/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.