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PDF anzeigen[X.]/03vom23. September 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge-mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil [X.] eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai-gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m.Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt [X.] hat ([X.]St 30, 131, 135; 44, 82, 90; [X.] NStZ 2000,212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wirdauch nach [X.] der beiden Videobänder in [X.] von der Revision nicht vorgetragen. Nach den- 3 -Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom [X.] geladenen Sachverständigen für [X.] zu einer über-einstimmenden Meinungsbildung ([X.] Wahl Schluckebier Herr Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. [X.]
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 1 StR 341/03 (REWIS RS 2003, 1563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1563
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