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PDF anzeigen[X.] vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. 1 a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der [X.] gehindert ha-ben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn [X.] darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegun-gen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 [X.], [X.]R StPO § 44 Verschulden 8); denn das 2 - 3 - Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO). Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwi-schen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf [X.], dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. [X.] aaO; auch Se-natsbeschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01). 3 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der [X.] seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbe-schluss vom 24. Juni 2009 - 1 [X.], Rn. 6). 4 Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versi-cherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt. 5 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die [X.] (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht [X.]. 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 [X.]Wahl Rothfuß Elf Graf
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. 1 StR 510/10 (REWIS RS 2010, 2293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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