Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 1 StR 315/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1915

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004 beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2004 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Die von dem Angeklagten [X.]erhobene Rüge der Verletzung des § 100a StPO ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat die im [X.]punkt der Anordnungen der Telekommunikati-onsüberwachung gegebene Verdachts- und Beweislage nach Maßgabe der vom [X.] gestellten Anforderungen (vgl. BGHSt 47, 362) geprüft und rechtsfehlerfrei als tragfähig bewertet. Hiernach beruhten die gegen den Angeklagten

[X.] gerichteten ermittlungsrichterlichen Anordnungen vom 8. und 14. November 2002 auf hinreichend bestimmten
Tatsachen, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes gegen § 92a Abs. 2 [X.] handelte. Die nachfolgenden An-ordnungen der Telekommunikationsüberwachung - die die Revision nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende - 3 - on nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende Erkenntnisse, die sich insbesondere aus den zwischenzeitlich durchgeführten [X.] ergaben. Diese [X.] belegten auch bezüglich des Angeklagten [X.]hinrei-chend den Verdacht einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ebenfalls Katalogtat für die Überwachung der Telekommunikation ist. 2. Die Angeklagten Ö. und [X.] rügen ohne Erfolg die [X.] und des [X.] wegen der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermitt-ler in der Hauptverhandlung. a) Die Revision macht geltend, die Vernehmung der Verdeck-ten Ermittler hätte ergeben, daß der Mitangeklagte [X.]

, der von ihnen die Betäubungsmittel bezogen hatte, von den Verdeckten Ermittlern zu den [X.] provoziert worden sei. Für die Verdeckten Ermittler [X.] eine Sperrerklärung des [X.], die auch eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung umfaßte. Seine Überzeugung davon, daß die [X.] nicht von den Verdeckten Ermittlern provoziert worden, [X.] auf Initiative des [X.] zustande gekommen seien, hat das [X.] in erster Linie auf die Aussagen des [X.] im Ermittlungsverfahren, auf umfangreiche [X.] aus der Telekommunikationsüberwachung sowie auf die Vernehmung des Führungsbeamten der Verdeckten - 4 - Ermittler gestützt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hat-ten Gelegenheit, durch Vermittlung des Führungsbeamten
konkrete Fragen an die Verdeckten Ermittler zu stellen. Die [X.] sind schon deshalb unbegründet, weil das ange-fochtene Urteil hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden Angeklagten nicht auf der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermittler beruhen kann. Die Angeklagten hatten zu diesen zu keiner [X.] Kontakt. Lediglich der [X.] [X.] war mit ihnen zusammengetroffen und hatte alle Verhandlungen mit ihnen geführt. Es ist daher von [X.] ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K.

von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl. [X.], 368, 369). b) Die den [X.] zugrundeliegenden Vorgänge, insbesondere die Darlegungen in den Sperrerklärungen des Innenministe-riums, geben dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. September 2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest, daß eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter
Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Ange-klagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] - rechtlich gebo-ten sein kann. Daß der [X.], dem der Senat diese Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen ge-- 5 - dachte, keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, weil das zugrundeliegende Anfrageverfahren gegenstandslos geworden war, ändert daran nichts. Mit der Frage war [X.] auch der 3. Senat befaßt, der das mit der [X.] vom 26. September 2002 erfolgte Anliegen [X.] hat (NStZ 2004, 345). In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung ei-nes Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Ge-fährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht
verhindern könnte, muß es zwar zur Wahrung der berechtig-ten Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings schon generell strenge Anforderungen zu stellen, denn sie
behindert die Erforschung der Wahrheit und stellt daher ei-nen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar. Sie muß deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35, 82, 85). Bei der Sperrerklärung, die auch eine [X.] unter optischer und akustischer Abschirmung [X.], ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweis-geber und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Poli-zeibeamten zu differenzieren: Bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hin-weisgeber tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist - 6 - nicht bekannt sein. Hier können Befragung, aber auch Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschir-mung - zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es sich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten handelt. Bei einem Verdeckten Ermittler wird sich das Risiko der [X.] der Identität und die damit verbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren Einsatzes) in der Regel
anders darstellen. Daß die Erkenntnisse aufgrund des Ein-satzes eines Verdeckten Ermittlers gewonnen wurden, wird den Angeklagten zumeist bekannt geworden sein. Sie [X.] häufig, welche der beteiligten Personen der Verdeckte Ermittler war und welche Aktivitäten dieser im [X.] mit den Ermittlungen entfaltet hat. [X.] ist in einem solchen Fall primär die wahre Identität des Verdeckten Ermittlers, die kriminaltaktische Vorgehens-weise bei der Legendierung und der Bereich seines weiteren Einsatzes. Konkrete Umstände der Tat - insbesondere Fra-gen der Tatprovokation - kann der Verdeckte Ermittler somit möglicherweise auch bei einer abgeschirmten [X.] bekunden, ohne daß - anders als bei einer [X.] - schon dadurch eine mit der Identitätsaufdeckung verbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren
Einsatzes) verbunden sein muß. Hinzu kommt: Der Verdeckte Ermittler darf bei der [X.] im Beisein seines Führungsbeamten vernommen - 7 - werden, der insbesondere darauf achtet, daß keine Fragen beantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des Verdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen.
Derartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine Videokonferenz generell "sperren" und das Gericht darf die Fragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des Führungsbeamten oder des Verdeckten Ermittlers nicht zu-lassen. Auch wird der Verdeckte Ermittler so ausgebildet sein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, daß er sich durch entsprechende Fragen nicht gefährdet. Diese Umstände sind bei der Sperrerklärung eines Verdeck-ten Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abge-lehnt wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollzieh-bar zu begründen. [X.]
Wahl [X.]

[X.] Hebenstreit ist

in Urlaub und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Elf

Meta

1 StR 315/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 1 StR 315/04 (REWIS RS 2004, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1915

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.