Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. 1 StR 433/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1787

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[X.] vom 20. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2006 be-schlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 26. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-fen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Be-währung ausgesetzt. Hinsichtlich des [X.] gemäß Ziffer 1 der [X.] [X.] vom 19. Juli 2005 hat das [X.] das Verfahren wegen Verjährung eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristge-recht begründet worden. Das oben genannte Urteil wurde in Abwesenheit des Angeklagten verkündet (§ 231 Abs. 2 StPO). Die Frist zur Einlegung der [X.] wurde deshalb nicht schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung, sondern erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 21. Juni 2006 in Gang gesetzt (§ 341 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten am 28. Juni 2006 eingelegte Revision war mithin rechtzeitig. Die Frist für die Begründung der Revision endete nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat nach Ablauf der einwöchigen Frist für die Einlegung der Revision, also am 31. Juli 2006. Damit war auch die am 27. Juli 2006 beim [X.] eingegan-gene Begründung der Revision rechtzeitig; eines [X.] bedurfte es nicht. 2 Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war der Be-schluss des [X.]s vom 26. Juli 2006 aufzuheben; das [X.] ist gegenstandslos. 3 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach-rüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

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1 StR 433/06

20.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. 1 StR 433/06 (REWIS RS 2006, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1787

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