Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.01.2018, Az. 2 BvQ 49/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 14990

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Keine Auslagenerstattung im isolierten eA-Verfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG bei Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels hinreichender Begründung


Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 8. September 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 7, 75 <76>; 85, 109 <113>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 1).

2

1. Gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G kann das [X.] nach Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die volle oder teilweise Erstattung der der Antragstellerin entstandenen Auslagen anordnen.

3

Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach [X.] zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus [X.] allerdings dann angeordnet werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9).

4

2. Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.]G ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf sofortige Wiederherstellung eines Anschlusses an das Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gehabt hätte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 49/17

25.01.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.01.2018, Az. 2 BvQ 49/17 (REWIS RS 2018, 14990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14990

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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