Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde
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