Bundesverfassungsgericht: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.10.2019
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde