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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2012 - 3 [X.], juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 [X.], [X.], 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 [X.], [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Nebenkläger hat danach auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, so dass der Nebenkläger sein Rechtsmittel nicht "allein" im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO durchgeführt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolglos geblieben; auf ihr Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des [X.]s teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. In einer solchen Konstellation findet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keine Anwendung.
Schäfer |
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Meta
01.12.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2022, Az. 3 StR 471/21 (REWIS RS 2022, 8529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8529
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