Aktenzeichen 4 StR 392/12

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RCNL2UB66E8RWEFK96

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.10.2012

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verbringung einer teilweise vom Angeklagten selbst und teilweise für einen anderen Händler bestimmten Betäubungsmittelmenge auf das Bundesgebiet

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