Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2021, Az. 3 StR 450/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 3332

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision eines Nebenklägers


Tenor

Die Revision der Nebenklägerin        P.      gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2019 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten [X.]zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka.    und S.     jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum [X.] als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 2020 - 3 [X.], juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.

3

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Schäfer     

        

Riʼin[X.] [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

        

Paul   

                 

Schäfer

                 
        

Anstötz     

        

     Erbguth     

        

Meta

3 StR 450/20

12.08.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Urteil

§ 344 StPO, § 345 StPO, § 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2021, Az. 3 StR 450/20 (REWIS RS 2021, 3332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3332

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