Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 41/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8452

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Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 41/08 vom 16. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 16. März 2010 durch [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.]at beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2010. Gründe: [X.] Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger, der von 1988 bis 1994 ihr Geschäftsführer war, verlangt von der [X.] Vergütung für eine auf sie übertragene Erfindung, die Gegenstand des [X.] Patents 391 175 ist und eine Rollenantriebseinheit betrifft, welche zur Beladung von Flugzeugen verwendet wird. 1 - 3 - Das [X.] hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen; das Berufungsgericht hat zunächst dem auf Auskunft gerichteten Antrag statt-gegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung ge-richtete Revision des [X.] hat zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils insoweit geführt, als das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung und auf Zahlung einer Vergütung abgewiesen hat ([X.].Urt. [X.] - [X.]). Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten [X.] nach den vom Kläger gestellten Anträgen erkannt und die [X.] zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 • nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung festgestellt, an den Kläger als weitere Vergütung 3 % der Umsatzerlöse zu zahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998 mit [X.] der Typen – und – mit [X.] erzielt hat und noch erzielen wird, soweit bei deren Herstellung das Patent benutzt wird. Auf die Revision der [X.] hat der [X.]at auch dieses Berufungsurteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen ([X.].Urt. v. 26.9.2006 - [X.]/03 - [X.]). Dieses hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an den Kläger 320.623,77 • zuzüglich Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1,5 % der vorstehend [X.], nach dem 30. November 1998 erzielten Umsatzerlöse zu zahlen. 2 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des [X.] weiter; der Kläger hat [X.] eingelegt. 3 I[X.] 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen wegen seiner bei der Bezifferung der Abschläge vom bzw. Aufschläge auf den Vergütungsanspruch eingeschlagenen Verfahrensweise zugelassen. Insoweit wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 6 Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Fragen zur Übertra-gungspflicht eines Geschäftsführer-Erfinders, zu einer Verpflichtung der Gesell-schaft, die ihr übertragene Erfindung zu vergüten, sowie zur Ermittlung einer geschuldeten, aber vertraglich nicht (näher) geregelten Vergütung sind durch die [X.]atsurteile vom 17. Oktober 2000 und vom 26. September 2006 geklärt. Es kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung eingeschlagene Weg, unter verschiedenen Gesichtspunkten [X.] mit 0,5 Prozentpunkten bemessene Abschläge von einem Ausgangsli-zenzsatz vorzunehmen, rechtlichen Bedenken begegnen. Solche Auf- oder Ab-schläge können jedenfalls nicht losgelöst von den Gegebenheiten und Bedürf-nissen des Einzelfalls bemessen werden und lassen sich nicht errechnen, son-dern können nur auf dem vom Berufungsgericht verfolgten Weg der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden; dies wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer Vergütung gelangt, die 50 % der Ausgangslizenzgebühr entspricht, und hat ersichtlich auch dieses Ergebnis für in Ansehung aller von ihm für berücksichtigungsfähig erachteten Umstände des Falles angemessen erachtet. Jedenfalls hierin ist, was der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf, ein möglicher Weg zur Bemessung der vertraglich nicht konkretisierten Vergütung eines [X.]-Erfinders zu sehen. - 5 - Zum anderen hat das Berufungsgericht die Revision mit Blick auf ein mögliches Missverständnis der vorangegangenen Revisionsurteile und entspre-chende Weichenstellungen bei der Beurteilung des Sachverhalts zugelassen. Die Missverständnisse sind jedoch aus Sicht des [X.]ats ausgeräumt und auch die Parteien machen Gegenteiliges nicht geltend. 7 8 2. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg. a) Die im Zusammenhang mit der Frage der Alleinerfinderstellung des [X.] auf der Grundlage von § 286 ZPO erhobene Rüge (unter [X.]) ist nicht begründet. 9 Der [X.]at hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 ([X.]/03 - [X.]I) ausgeführt, das Berufungsgericht habe im Rahmen der ihm im [X.] an das erste Revisionsurteil obliegenden tatrichterlichen Feststellungen ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwi-schen der [X.]lösung und der maßgeblichen, auf den Zeugen [X.]

zurückgehenden Federlösung verneint. Zudem sei die Federlösung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein maßgeblichen [X.] der Typen – und – nicht realisiert worden. Auf dieser Grundlage habe das Berufungsgericht einen eventuellen Miterfinderanteil [X.]

bei der Bestimmung einer Vergütung des [X.] nur für die [X.]lösung ohne Rechtsfehler außer Betracht lassen können, weil es an einem schöpferischen Beitrag [X.]

zu der Erfindung der [X.]lösung fehle. Das Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt erneut gewürdigt und ist unter Hinweis darauf, dass sich im fortgesetzten Berufungs-verfahren insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, zu demselben Ergebnis gelangt wie in seinem Urteil vom 13. November 2003. 10 - 6 - Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision, die Bewertung des Berufungsgerichts laufe auf eine Aufteilung des Patents (nach Bruchteilen) hinaus, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem der Kläger seine [X.] mit der Berufung gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil auf die [X.] der Typen – und – beschränkt hat (vgl. [X.].Urt. v. 17.10.2000, [X.]. [X.]) und diese Antriebseinheiten mit der nach [X.] unter Schutz gestellten [X.]lösung versehen sind, jedoch keine in den [X.] 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Feder-lösung", als deren (Mit-)Erfinder der Zeuge [X.]

in Betracht kommt, auf-weisen (vgl. [X.].Urt. v. 26.9.2006 [X.]. 3), bestand nach Lage des Sachverhalts für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass, eine weitere Minderung des Vergütungsanspruchs des [X.] in Erwägung zu ziehen. Die dem Kläger zugesprochene Vergütung bezieht sich auf die Nutzung desjenigen Teils der patentgeschützten Erfindung, der allein vom Kläger erfun-den und der [X.] zur Verfügung gestellt worden ist. Dass der Kläger aus patentrechtlicher Sicht nur Miterfinder des insgesamt unter Schutz gestellten Gegenstands ist, ist unerheblich. Die Beklagte läuft deshalb auch keine Gefahr, insgesamt eine überhöhte Vergütung entrichten zu müssen. 11 b) Der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, mit der die Revision die Annah-me des Berufungsgerichts bekämpfen will, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, im technischen Bereich (erfinderisch) tätig zu werden, bzw., dass seine Tätigkeit in erster Linie kaufmännisch angelegt gewesen sei (vollständig: "–nach der vertraglichen Regelung in erster Linie kaufmännisch angelegt war"), wird voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein. 12 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger als alleinigen Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung sowohl für den kaufmännischen als 13 - 7 - auch für den technischen Bereich traf und dass Letzteres die Verpflichtung ein-schloss, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung die technisch gebotenen Entscheidungen herbeizuführen bzw. die notwendigen Maßnahmen zur Lösung anstehender Probleme zu ergreifen, und sei es mit Hilfe Dritter ([X.], 25). Das Berufungsgericht ist lediglich der [X.] nicht in der Annahme gefolgt, dass der vertragliche und vertraglich entgoltene Pflich-tenkreis des [X.] das persönliche Vorantreiben der technischen Entwicklung einschloss. Es hat in diesem Zusammenhang, entsprechend den Vorgaben des [X.]atsurteils vom 26. September 2006, geprüft, ob aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des [X.] bzw. aus dessen ergänzender Auslegung eine Pflicht des [X.] zur Übertragung seiner Erfindungen bestand und ob die vereinbarten Geschäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung gezahlt werden sollten, so dass dem Kläger keine weitere Vergütung mehr zu-stand. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die erste Frage bejaht und die zweite verneint und in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kläger, wenn er gemäß der Darstellung der [X.] auch bei der technischen Entwicklung tätig geworden sei, insoweit überobligatorisch gehan-delt und Leistungen erbracht habe, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei und die seine vertragliche Vergütung nicht - auch nicht durch Prä-mien oder Boni - erfasst habe; Nr. 4 der Vertragsurkunde regele nur eine Ent-lohnung für die reine Geschäftsführertätigkeit nach [X.]. 1 und 2 des Vertrags. c) Auch die hiergegen im Einzelnen erhobenen [X.] der Revision ver-sprechen keinen Erfolg. 14 Die Vertragsauslegung des Tatrichters - das Gleiche gilt für die ergän-zende Vertragsauslegung - kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen gesetzliche oder allgemein 15 - 8 - anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkann-ten Erfahrungssätze verstoßen hat oder [X.] vorgegangen ist (vgl. etwa [X.].Urt. v. [X.], [X.], 788 - Gleich-stromsteuerschaltung). Entsprechende Mängel zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat bedacht, dass auch außerhalb der Vertragsurkunde lie-gende objektive Umstände bei der Bestimmung des [X.] Berücksich-tigung finden können. Für die Annahme, dass der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen sein könnte, im Rahmen seiner - vom Berufungsgericht unangegriffen als weder besonders hoch noch als besonders niedrig bewerteten - [X.]bezüge auf technische Neuerungen hinzuwirken, hat es in tatrichterlicher Würdigung keine zureichenden Anhaltspunkte gefunden. Unter diesen Voraus-setzungen musste sich das Berufungsgericht nicht in den Gründen ausdrücklich mit der Frage befassen, dass es sich bei der Erfindung des [X.] nicht um einen Einzelfall gehandelt haben soll. Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht von Anfang an als Geschäftsführer beschäftigt war, sondern vielmehr im Tatbestand des [X.] Urteils festgestellt, dass der Kläger ab März 1988 bei der [X.] beschäftigt und dass er (erst) ab Dezember 1988 deren alleiniger [X.] war. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Revision daraus gezogen sehen möchte, liegt darin kein Verstoß gegen gesetzliche noch sonst gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und Verfahrensregeln. Dass, worauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, die interne Leitung der Entwicklung in einer Übergangsphase nicht besetzt war, weil der bis September 1989 bei der [X.] als Projektingenieur im Entwicklungsbereich tätige und im Wesentlichen mit der Entwicklung von [X.] befasste Zeuge [X.] erst nach dreimonatiger Abwesenheit zu Beginn des Jahres 1990 wieder bei der [X.] in diesem Bereich als Entwicklungsleiter einge-- 9 - setzt war, ist ein geraume Zeit nach Vertragsschluss eingetretener Umstand, der den objektiven Inhalt der Willenserklärung nicht mehr beeinflussen, sondern nur für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständ-nis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein konnte ([X.], Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08). Dass sich hieraus allein oder im Zusammen-hang mit anderen Umständen zwingend ergäbe, dass die Geschäftsführerver-gütung des [X.] die Entlohnung für die Erfindung der Rollenantriebseinheit einschließen sollte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit ihrem Hinweis, unentgeltliche überobligatorische Tätigkeit werde von leitenden Angestellten erwartet bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Beteiligung am Gewinn, Bonusleistungen etc. vergütet und so habe es sich auch beim Kläger verhalten, versucht die Revision abermals, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, das die Bonusleistungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der besonders erfolgreichen Erbringung vom Kläger geschuldeter Tätigkeiten zugeordnet hat. d) Keinen Erfolg versprechen auch die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung der Vereinbarung vom 28. März 1990. Das [X.] stellt als unstreitig fest, dass mit Ausnahme der Gehälter des [X.], der Bonusleistungen sowie der Gewährung von Aktienoptionen keine [X.] Zahlungen durch die Beklagte erbracht wurden. Diese Zahlungen hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - der erfolgreich erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistung zugeordnet und es ist deshalb in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Vereinbarung genannte "ausreichende und angemes-sene Gegenleistung" durch die Beklagte noch nicht erbracht worden ist. [X.] brauchte das Berufungsgericht sich in den [X.] nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Parteien in späteren [X.] - 10 - rungen über andere Erfinderrechte festgehalten haben, dass eine Vergütung noch gesondert zu vereinbaren sei. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der [X.]n, den Parteien sei an einer abschließenden Regelung gelegen gewesen, um Interessenkonflikte des [X.] als Erfinder einerseits und als [X.] der [X.] andererseits zu vermeiden. 17 e) Nicht stichhaltig sind schließlich die [X.], die die Revision dagegen erhebt, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Vergütungsan-spruch des [X.] mit 1,5 % der Nettoumsätze der [X.] mit erfindungs-gemäßen [X.] bemessen hat. Zu Unrecht rügt die Revision eine unterlassene Prüfung der Kompetenz des Sachverständigen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, der Sachverständige verfüge nach eigenen Angaben auf dem hier in Betracht kommenden technischen Gebiet über keinerlei Erfahrung, geht dies an der [X.] vorbei. Der Sachverständige hat an der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Fundstelle (S. 19 und 20 seines Gutachtens, [X.] f.) ausge-führt, zur Bestimmung des [X.] seien vorrangig Lizenzverträge betref-fend den Sondervorrichtungsbau auf dem Gebiet der Frachtladesysteme im [X.] zu prüfen, ihm seien derartige Lizenzverträge aus eigener Praxis (aber) nicht bekannt. Des Weiteren hat er, was die Revision nicht an-greift, darauf hingewiesen, in den Prozessakten und Anlagenordnern keine Hinweise auf etwaige Lizenzierungen bzw. Lizenzeinnahmen durch die [X.] gefunden zu haben. Daraufhin hat der Sachverständige - was der [X.]at im Urteil vom 26. September 2006 ([X.]. 26) gebilligt hat - den Sondervorrichtungs-bau als die für die [X.] relevante Branche bestimmt und ange-geben, nach der von ihm aus dem Abschluss von Hunderten Patentlizenzver-trägen gewonnenen Erkenntnis liege [X.] der auf dem Gebiet des Sonder-18 - 11 - [X.] erteilten ausschließlichen Lizenzen in dem Bereich von 4 - 10 % mit Schwerpunkt bei 7 %. Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen Anlass zu der Annahme, der Sachverständige verfüge nicht über die erforderli-che Kompetenz, um ihm die für die Ermittlung einer angemessen Vergütung benötigten Kenntnisse zu vermitteln. 19 Im Übrigen mag es sein, dass das Berufungsgericht sich aufgrund des zweiten Revisionsurteils nicht mehr aufgerufen gesehen hat, diese Kompetenz einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Jedoch vermag die Revision keine zu-reichenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass es das Berufungsgericht im gesamten Verlauf des Berufungsverfahrens versäumt hätte in Erwägung zu ziehen, ob der von der Revision aufgegriffene Hinweis des Sachverständigen auf S. 21 seines Gutachtens sich in sachlich-inhaltlichen Defiziten seiner [X.] niedergeschlagen haben könnte. Das gilt umso mehr, als der Sach-verständige, wie sich aus dem Revisionsurteil vom 26. September 2006 ergibt, nicht nur dieses schriftliche Gutachten erstellt, sondern auch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, und er außerdem zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gehört worden ist, ohne dass die Revision geltend machte, dass das [X.] diesbezüglich von der [X.] etwa erhobene Einwendungen gegen die Sachkunde des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen bzw. übergangen hätte. Sollte das Vorbringen der Revision so zu verstehen sein, dass die ver-meintlich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen an dem von ihm im Ausgangspunkt vorgeschlagenen Lizenzsatz von 3 % festgemacht wird, so könnte dies weder der Rüge zum Erfolg verhelfen, noch zeigte sich darin ein selbständiger durchgreifender Mangel des Berufungsurteils. Der Hinweis auf 20 - 12 - das bei [X.]/[X.]/Falckenstein, [X.] für technische Erfindun-gen, referierte Erfahrungswissen der Schiedsstelle belegt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO. Die dokumentierten [X.] für tech-nische Erfindungen auf dem in Rede stehenden Gebiet, auf die die Revision insoweit verweist, rechtfertigen ohne weitere Umstände, deren Vortrag in der Tatsacheninstanz die Revision nicht aufzeigt, nicht die Annahme, dass der vom Berufungsgericht angenommene Ausgangswert von 3 % außerhalb dessen lä-ge, was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten. f) Nicht begründet ist des Weiteren die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe diesen Lizenzsatz ungeprüft übernommen. Es hat diesbezüglich auf die Darstellung im zweiten Berufungsurteil verwiesen (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils, 3. Abs.). Auch daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht sich mit der Höhe des [X.] eigenständig befasst hat. Es hat sich im Übrigen sowohl im angefochtenen Urteil selbst als auch durch Bezugnahme auf das aufgehobene Berufungsurteil nochmals mit der Frage der rechnerischen Bezugsgröße für den Lizenzsatz befasst. Mit dieser ist die abso-lute Höhe des [X.] unmittelbar im Sinne einer Wechselwirkung ver-knüpft, so dass die Annahme, das Berufungsgericht habe Letzteren ungeprüft übernommen, auch aus diesem Grunde fern liegt. 21 - 13 - Die abschließende Bemessung der Vergütung in Höhe eines 1,5 % des [X.] entsprechenden Betrages liegt im Bereich des tatrichterlichen Ermessens und wird von der Revision vergeblich als Verstoß gegen § 286 ZPO angegriffen. 22 [X.] [X.]Grabinski [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 6 U 2464/97 -

Meta

X ZR 41/08

16.03.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 41/08 (REWIS RS 2010, 8452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8452

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