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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILX ZR 19/01Verkündet am:18. März 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein[X.]§§ 5 Abs. 2, 12; [X.]§ 123Gehäusekonstruktiona)Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschungkommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat,seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit-wirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver-schweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.b)Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeberauch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan-dekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angabensteht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.BGH, Urt. vom 18. März 2003 - [X.]- [X.]I- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]vom 18. März 2003 durch [X.]Melullis unddie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]wird das am 30. November 2000verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung derfälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen [X.]in [X.]3 -Der Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei derBeklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimagerä-ten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die [X.]und Entwicklungsabteilung der [X.]versetzt und war von da [X.]der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte betei-ligt.Im Rahmen des Projekts "Neuer ..." zeigte der Kläger der [X.]eineneue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klima-geräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch undmeldete sie am 10. Juli 1997 beim [X.]an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung [X.]197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.Mit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger denAbschluß folgender Vereinbarung an:"Für die von [X.]gemachte Erfindung über die Detailmerkmaleam neuen ... errechnet sich auf Grundlage des [X.]und den Richtlinien ... sowie unter An-wendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigenPatents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unter-nehmen eine jährliche Erfinderprämie von [X.]10.000,-- bis zumZeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und [X.]20.000,--ab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnetauf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der [X.]einmalig am Ende jeden Jahres ..."Der Kläger erklärte auf derselben [X.]4 -"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung [X.]nach dem [X.]und der Richtlinie 455 unwiderruf-lich an."Die Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinba-rungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel ander Alleinerfinderschaft des [X.]und focht schließlich mit Schreiben ihresanwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom [X.]1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschwei-gen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999verlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 [X.]Zustimmung zu einer [X.]für die [X.]ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM,berechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Li-zenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999setzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (un-veränderten) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eineswegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf800,-- [X.]jährlich fest.Mit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts "Neuer ..." allein fürdie gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen [X.]gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat [X.]beantragt,- 5 -1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das [X.]eine Er-findervergütung in Höhe von 10.833,-- [X.]brutto zuzüglich 4 %Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über dieDauer der Benutzung des [X.]... eine [X.]von 20.000,-- [X.]zu zahlen, und [X.]zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999.Die Beklagte hat die Ansprüche des [X.]jeweils in Höhe von800,-- [X.]anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.Das [X.]hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zurZahlung von jeweils 800,-- [X.]für die [X.]und 1999 sowie zur Zahlungvon 10.033,-- [X.]für 1998 und 19.200,-- [X.]für 1999 verurteilt. Ferner hat esfestgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab [X.]zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- [X.]und 19.200,-- [X.]ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]zurück-gewiesen.In einem Verfahren vor dem [X.]München I (21 O 14283/99)haben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht.Das [X.]München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger(dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem [X.]Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige)Kläger [X.]als Miterfinder in der [X.]eingetragen wird, weil [X.]einenwesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet [X.]-Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenenUrteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des [X.]auf Zahlung ei-ner Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet [X.]des [X.]7 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisungder Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der [X.]hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem [X.]zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der [X.]wegenarglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter [X.]auf die Feststellungen des [X.]ausgeführt, die Beklagte habeAnfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vor-getragen; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigenoder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß [X.]objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektiveSeite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlichvorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitge-teilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzungins Werk [X.]gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcherihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lö-sungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob dieeinzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale [X.]die Zeugen R., [X.](oder andere) wann gefunden undals wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der [X.]der Entwicklungsabteilung der [X.]ins Werk [X.]gesandt worden sei,um eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab-- 8 -folge sprächen dagegen, daß der Kläger in [X.]mit einer bereits vorhandenenLösung konfrontiert worden sei. Das [X.]habe die Beklagte auf ihrenmangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbe-gründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. [X.]habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit [X.]2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigthabe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreitsverzögert.2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.a) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ih-rer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschungkann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Ver-schweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur [X.]dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsa-chen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Ar-beitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treuever-hältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einetechnische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandesdavon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher tech-nischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung derInteressen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die [X.]mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiterschließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, [X.]9 -dern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näherbeschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestelltwar, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an [X.]mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, [X.]sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig fest-zusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewer-tung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstän-de, welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann [X.]eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen argli-stiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz,4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).b) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Informationfindet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestäti-gung. Nach § 5 Abs. 1 [X.]hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindunggemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zumelden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einerErfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. [X.]hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das [X.]der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Mel-dung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die be-nutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie [X.]ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende [X.]als seinen eigenen Anteil an der Erfindung [X.]10 -Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des [X.](Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der [X.]in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entspre-chend § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung [X.]gemäß § 6 [X.]über die Inanspruchnahme entscheidenmuß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß [X.]eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die [X.]hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfin-dung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchemUmfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe [X.]hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie [X.]beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des [X.]ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers ander Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und dieArt und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß [X.]einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen [X.]besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb [X.]für jeden gesondert zu vereinbaren ("festzustellen") oder festzuset-zen (§ 12ArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbstän-digen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfinderngeltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338,341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 [X.]Rdn. 11).Kommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Mit-erfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen(Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 [X.]Rdn. 11). [X.]-bei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die [X.]Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein [X.]aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruchausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den [X.]können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG)untereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. [X.]und bei [X.]Vereinbarung nach §§ 741 ff. [X.](Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aberdem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; eben-sowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter [X.]zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.c) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3[X.]bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren An-teil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondernauf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfangihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff "Mitarbeiter" ver-deutlicht, sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG alsauch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfin-dungsgehilfen) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A.Volmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hatden weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischenMiterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer,sondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80),- 12 -der hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den [X.]werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit [X.]die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen [X.]dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Be-teiligten ermöglichen.d) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]nichtentgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von [X.]der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der [X.]Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = [X.]1957, 230),daß eine nicht ordnungsgemäße [X.]als ordnungsgemäß gilt,wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang sub-stantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungs-gemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ar-bEG, nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958- I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die [X.]greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben überdie Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.]gemacht hat (Bartenbach/Volz,aaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 [X.]Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist esüberlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu [X.]gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der [X.]nach § 15 Abs. 2 [X.]verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5Abs. 3 [X.]folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungs-vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.- 13 -e) Rechtsfehlerhaft haben das [X.]und ihm folgend das [X.]bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund [X.]hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Al-leinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen ha-ben zur Substantiierung des [X.]Angaben der [X.]dazuverlangt, "welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr [X.]Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträ-ge die angeblichen Miterfinder geleistet haben" und "wer in welcher Weise [X.]der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat" und"welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs alslösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll". Das Berufungsgericht [X.]zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschungüber die Alleinerfinderschaft des [X.]ist beziehungsweise das Verschwei-gen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der [X.][X.]besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter [X.]nach § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]die Mitarbeit Dritter undderen Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklag-ten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.f) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sach-vortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig,wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatzgeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden er-scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich,wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in derLage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz-- 14 -lichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts [X.](st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992- X ZR 85/91, VersR 1993, 891).Zur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagtebehauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge andererMitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteamsentwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, [X.]sei Ende 1995 in dem in [X.]gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi.,Rö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuenGehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien vondiesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickeltworden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Ge-danken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger [X.]wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des [X.]Teams infor-miert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne dieweiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem [X.]der [X.]als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteili-gung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Ver-schweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für [X.]ursächlich gewesen.3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Fest-stellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und [X.]an das Berufungsgericht [X.]15 -Sollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei-sen, daß der Kläger in der [X.]an die Beklagte die [X.]deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausge-geben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungs-handlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarungvom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht desweiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger [X.]der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitragnicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte [X.]müssen, diesen aber gleichwohl der [X.]vorenthalten hat, könntedies für einen Täuschungswillen des [X.]und damit für ein arglistiges Han-deln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998,2360).MelullisJestaedtScharen[X.] Asendorf
Meta
18.03.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZR 19/01 (REWIS RS 2003, 3891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3891
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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