Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. III ZR 113/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 615

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 12. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] §§ 195, 199, 257 Zur Frage der Verjährung des [X.]efreiungsanspruchs eines Treuhänders ([X.]). [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]eklagten werden das Urteil des 26. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 9. März 2009 teilwei-se aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landge-richts [X.] vom 15. April 2008 weiter abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung [X.] Darlehensraten gegen den [X.]eklagten, der Gesellschafter der [X.] "Im [X.] (im Folgenden: [X.]) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der [X.] (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen 1 - 3 - gesellschaftlichen [X.]eteiligung an der Grundstücksgesellschaft H.

GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fonds-gesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in [X.]ezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der [X.] zugrunde. In Abschnitt [X.] "Die Rechtsbeziehung zwischen der [X.] und der [X.] " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter an-derem: [X.] 2 Treuhandverhältnis zur L. Die [X.] (die [X.] als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die [X.]zu ih-rer Treuhänderin. Die [X.]vermittelt der [X.] ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehalte-nen gesellschaftlichen [X.]eteiligung an der [X.]. Die [X.]hat die [X.] so zu stellen, als wäre sie In-haberin der gesellschaftlichen [X.]eteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der [X.]. – [X.] 5 Verwaltung der gesellschaftlichen [X.]eteiligung Die [X.] beauftragt die [X.]mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen [X.]eteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. – Tritt die [X.] zugunsten der [X.] in Vorlage, so sind die vorgelegten [X.]eträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. – [X.] 8 Kündigungsrecht der [X.] Die [X.] kann das mit der [X.]eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Fal-le einer Kündigung hat die [X.]
die gesellschaftliche [X.]eteiligung - 4 - an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den [X.]n innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die [X.] zu übertragen. Soweit die [X.]

Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die [X.] die [X.]von diesen zu befreien. – [X.] 9 Kündigungsrecht der L. Die [X.] darf das Treuhandverhältnis mit der [X.] nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die [X.] gilt [X.] 8 entsprechend. Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei [X.] über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende [X.] nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zins- und tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis ein-schließlich 2001 bedient; ab dem [X.] erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der [X.] bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinba-rung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die [X.] und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzli-chen [X.] an die Klägerin ab. 2 Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage [X.] die Klägerin entsprechend dem Anteil des [X.]eklagten an der [X.] die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.324,74 •. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtli-chem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der [X.] unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt. 3 - 5 - Das [X.] hat das [X.] in vollem Umfang als [X.] angesehen; das [X.]erufungsgericht hat die von dem [X.]eklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallen-den Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewie-sen, die [X.]erufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Ansprüche in Höhe von 4.077,48 • zurückgewiesen. 4 Mit ihren vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der [X.]erufung und der [X.]e-klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des [X.]eklag-ten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des [X.]erufungsurteils und weiterer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen. 6 [X.] Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt: 7 Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen [X.]etrag von 2.247,26 • seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (§ 670 [X.]G[X.]) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit [X.] - 6 - schluss des [X.] entstanden und fällig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungs-vorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit [X.]eendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies ergebe sich aus [X.] 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifi-katsinhaber im Falle der Kündigung des [X.] seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher [X.] geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem [X.]; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese ab-gesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzah-lung des [X.], die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tat-sächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 • beste-he der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die [X.]erufung in [X.] Umfang unbegründet sei. - 7 - I[X.] Dies hält der rechtlichen [X.]eurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das [X.]erufungsgericht das [X.] teilweise als verjährt angesehen hat. 9 Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) [X.], die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. MünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. 10 1. a) § 257 [X.]G[X.] erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 [X.]G[X.]) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzbe-rechtigte [X.]efreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche [X.]efreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 [X.]G[X.] wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlich-keit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKomm[X.]G[X.]/[X.] aaO, Rn. 7; [X.], jurisPK-[X.]G[X.], 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 [X.]G[X.] hergeleitet, wonach der [X.]efreiungsschuldner dann, wenn die dem [X.]efreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die [X.]efreiung herbeizuführen (vgl. [X.] 91, 73, 77 f). [X.] ist es grundsätzlich ohne [X.]elang, ob die Fälligkeit der [X.] dem-11 - 8 - nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese [X.] der Hö-he nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. [X.] aaO). b) Der Zeitpunkt, zu dem der [X.]efreiungsanspruch entsteht und fällig wird, ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist des [X.] beginnt (§ 199 [X.]G[X.]). Die Verkürzung der regelmä-ßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 [X.]G[X.] a.F. und n.F.), die auch für den [X.]efreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 [X.]G[X.] zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein [X.]eauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen [X.]efreiungsanspruch schon zu einem Zeit-punkt verliert, zu dem die [X.] - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern er die [X.] befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlan-gen kann, während ihm der Weg über die [X.]efreiung von dieser [X.], der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus Sicht des [X.]efreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von [X.]en ohne wirtschaftliche [X.] mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit [X.]lick auf die drohende Verjährung des [X.] erhoben wird. 12 Um derartige Unzuträglichkeiten und [X.] zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des [X.] einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der [X.] beziehungsweise des [X.] (hier aus § 670 [X.]G[X.]) andererseits zu vermeiden, 13 - 9 - hat der [X.]undesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf [X.]efreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] a.F.) unterliegt, sondern der regelmä-ßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren ([X.], Urteil vom 7. März 1983 - [X.]/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen [X.] hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wie-der vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet wer-den, dass für den [X.]eginn der Verjährung von [X.]n nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der [X.]en abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem [X.] auf § 195 [X.]G[X.] begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKomm[X.]G[X.]/[X.] aaO, Rn. 7; [X.]/[X.]ittner, [X.]G[X.], Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20). 2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des [X.]efreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 [X.]G[X.] mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die [X.]efreiungsansprüche der [X.] gegen die [X.] vertraglich besonders geregelt wurden. 14 Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden [X.] sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter [X.] 8 und [X.] 9 be-sondere [X.]estimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die [X.] die Treuhänderin im Falle der Kündigung des [X.], die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan-15 - 10 - gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser [X.] ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und [X.] der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten [X.]eendigung des [X.] - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz we-sentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt [X.] gilt, dass die [X.] jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspra-xis schon kurz nach ihrem [X.]eitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darle-hensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte. 3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die [X.] gerichteten [X.]efreiungsansprüche hinsicht-lich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen [X.] erst mit [X.]eendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig gewor-den sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. 16 - 11 - Das [X.]erufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend er-kannt, dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 [X.]G[X.], aus dem sich die [X.] Fälligkeit des gesetzlichen [X.] aus § 257 Satz 1 [X.]G[X.] ergibt, auf vertragliche [X.] nicht ohne weiteres übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, [X.] aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Ver-einbarungen der [X.]eteiligten (vgl. [X.] 91, 73, 77 ff; [X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine ent-sprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 [X.]G[X.] von der sofortigen Fälligkeit des [X.]efreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. [X.] aaO, [X.]). 17 a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedin-gungen eine inhaltliche [X.]eschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehen-den [X.] nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete Auffassung des [X.]erufungsgerichts, die [X.] seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den bei-derseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Verein-barungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche [X.]eteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den [X.]n zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die [X.] selbst zu übertragen hatte (vgl. [X.] 8 und [X.] 9 der 18 - 12 - Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Ver-tragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle ei-ner Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, wi-derspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen [X.] nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderun-gen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung be-reits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, [X.] schwer. [X.]ei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine —ordentlichefi Vertragskündigung nur durch die [X.] möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie [X.] - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entge-gen, dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind [X.] dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen Kündigung des [X.] aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in [X.]etracht kommt, wenn die [X.] ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die [X.] einstehen und ihr eine Freistellung von diesen [X.] verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der [X.]efreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch be-stehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden [X.] und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des [X.] die [X.] dazu verpflichtet, sogleich [X.] - 13 - ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen Umständen insgesamt sach- und [X.]. 4. Die danach mit [X.]eendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17. Dezember 2004 fällig gewordenen [X.] sind insgesamt verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] gehemmt; die Zustel-lung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil sie nicht demnächst erfolgt ist. 20 a) [X.]ei der [X.]eurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "[X.]" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche [X.]etrachtungsweise abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.] - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst wer-den können (vgl. [X.] 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; [X.], 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzö-gerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachtei-lig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; [X.], Urteil vom 22. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung ei-nes [X.]; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. [X.] 161, 138, 140 f), danach darf er die [X.] nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen 21 - 14 - einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1985 - [X.]/84 - NJW 1986, 1347, 1348; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15). b) Im Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erfor-derlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustel-lung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; [X.]/[X.], aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht [X.] zu haben. [X.]ei dieser Sachlage war ein Hinweis des [X.]erufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen kon-kreten Zeitpunkt nicht genannt. Die [X.] erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der [X.] des [X.]eklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im [X.]eru-fungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt die-ses Schreibens und das sonstige Verhalten des [X.]eklagten berechtigten Anlass für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. [X.] war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, 22 - 15 - schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, be-steht kein hinreichender Anhalt. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 - KG [X.], Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -

Meta

III ZR 113/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. III ZR 113/09 (REWIS RS 2009, 615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 615

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