Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. III ZR 626/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3648

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIIIZR626.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 626/16

Verkündet am:

19. Oktober 2017

Pellowski

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Oktober 2017 durch [X.] [X.], die
Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2015 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den [X.]n aus abgetretenem Recht der B.

-

AG (im Folgenden: B.

) auf Zah-n-spruch.
1
-

3

-

Die B.

ist Treuhandkommanditistin der N.

UG (haf-tungsbeschränkt) & Co. KG ([X.]; im Folgenden: N.

). Am 3.
März 2005 erklärte der [X.] gegenüber der B.

seinen [X.] zur N.

(seinerzeit noch als N.

GmbH & Co. KG firmierend) als mit-telbarer (Treugeber-)Kommanditist

Auf Grund-lage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B.

als Treuhän-derin für den [X.]n. Aus frei verfügbarer Liquidität der N.

erhielt der [X.] in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 15.100

79.

erwarb von der P.

G.

AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvor-gängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P.

G.

AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N.

keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwie-rigkeiten.

Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N.

für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12.
November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N.

"zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen"
vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N.

, die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage"
der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B.

mit Datum vom
10. De-zember 2010 von dem [X.]n (sowie den anderen Treugeber-Kommandi-tisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

2
3
-

4

-

"

Wie Sie wissen, hat sich die [X.] teilweise durch Darlehen bei der W.

Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr
geleistet werden.
Die Auszahlungen der [X.] an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinla-gen dar. Die
B.

haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubi-gern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinla-gen. Die W.

Bank hat die B.

in Anspruch genommen. Der B.

steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem [X.] in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungs-anspruch zu.

Da die Ansprüche der W.

Bank gegenüber der Treuhand-kommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem [X.] in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen.
Wir müssen Sie daher auffordern, die von der [X.] erhaltenen Auszahlungen in Höhe von [X.] abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von [X.] 15.100,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005
und 2006 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach [X.] 79.711,11 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B.

a-geverpflichtung gegenüber der [X.] erfüllen können.

Die [X.] und die B.

haben in diesem und im [X.] Jahr in erheblichem Umfang und mit [X.] uns zur [X.] stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahl-ten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung er-halten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B.

Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen.
...."
-

5

-

Mit Datum vom 13. Dezember 2010
unterrichtete die N.

die Treuge-ber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B.

als Treuhand-kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B.

deshalb gezwungen
sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"

Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W.

sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K.

[für die Contai-nerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W.

die B.

als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B.

deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und um eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern.

"

Der Zahlungsaufforderung der B.

kam der [X.] nicht nach. Am 2./6. Mai 2011
vereinbarten die Klägerin und die N.

, dass der verbleibende Sollsaldo durch die
Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten"
zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der
Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit [X.] trat die B.

ihren [X.] gegen den [X.]n aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 79.711,11

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-

die Klägerin gegenüber der N.

die Kündigung der bestehenden Kredit-
und Geschäftsverbindung und forderte die N.

zur Rückzahlung des Sollsaldos rte die Klägerin die B.

mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem [X.]n die Begleichung der abgetretenen Forderung von [X.] spätestens 9. Dezember 2014. Der [X.] verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahn-bescheids, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem [X.]n am 3.
Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Wi-derspruchs des [X.]n an das [X.] abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage stattge-geben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.

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7

-

I.

Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des [X.]sanspruchs nach § 257 Satz 1 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der [X.] verlangt werde. Gemessen daran sei im Streitfall allerdings nicht feststellbar, dass die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der [X.] [X.] im Jahre 2010 fällig gestellt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforderung erst durch die Kündigung vom 21. [X.] herbeigeführt worden. Dem sei der [X.] nicht ausreichend sub-stantiiert entgegengetreten. Auch die im Wege des [X.] verwer-teten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem [X.] vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kredit-schulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Daher sei mit der Geltend-machung des [X.] durch die Treuhänderin die [X.] nicht im Jahre 2010 in Lauf gesetzt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe es zu Unerträglichkeiten und Wertungswidersprüchen, wenn der Freistellungsanspruch lange vor der Fälligkeit der Drittforderung
fällig würde. Dieses Schutzes könne sich die Treuhänderin nicht durch Geltendma-chung ihres [X.] gegenüber den Anlegern begeben. [X.] sei es, ob der Klägerin bereits ein Kündigungsrecht zugestanden habe, da über eine einvernehmliche Lösung verhandelt worden sei, die eine Kündi-gung beziehungsweise
Fälligstellung der Darlehen hätte vermeiden können. 11
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-

Eine Inanspruchnahme der [X.] durch die Klägerin habe 2010 weder festgestanden, noch sei sie absehbar gewesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) müsse sich die Klägerin nicht so behandeln lassen, als sei ihre Darlehensforderung bereits im Jahre 2010 zur Rückzahlung fällig geworden. Es fehle an einem widersprüchlichen Verhalten, wenn die Klägerin von einer Kün-digung oder Fälligstellung der [X.] absehe, um nach wirt-schaftlichen Möglichkeiten zur Rückführung des notleidenden Kredits zu su-chen. Ein Hinausschieben der Fälligkeit stelle sich auch nicht als "ambivalentes Verhalten"
dar, weil es darum gegangen sei, die Insolvenz der Treuhänderin und der [X.] zu verhindern. Es sei auch keine besondere Härte für den [X.]n zu erkennen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.

1.
Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] als Treugeber gemäß §
257 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, die B.

als Treuhänderin von der persönli-chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.], 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 [X.]. Demnach muss der 13
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-

[X.] die B.

von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N.

) freihalten, soweit diese Haftung den auf
ihn entf[X.]den Kapitalanteil betrifft. Die
Kommanditistenhaftung ist mit Leis-tung der Einlage zunächst entf[X.] (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch
in Höhe der [X.], aus [X.] der N.

geleisteten Aus-Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die
Klägerin ge-gen die N.

einen
fälligen
Anspruch auf [X.] in Höhe von 946.977,33


488 Abs. 1 Satz
2 [X.]), mithin in einem Umfang, dass die [X.] zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).

2.
Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§
670, 675 Abs. 1 [X.] iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]) hat die B.

wirksam an die Klägerin -
als Gläubigerin der Forde-rung, von der die B.

zu befreien ist -
abgetreten (§ 398 [X.]); dies hat zur Fol-ge, dass sich der [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: [X.] Rn. 12 sowie [X.], Urteile vom 22. März 2011 aaO [X.] Rn. 14 und vom 11. März 2016 -
V [X.], N[X.] 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht -
wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) -
schon vor der Abtretung geschehen ist.

3.
Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 [X.]). Die [X.] hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des [X.] im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]).

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-

a) Der [X.]sanspruch nach § 257
Satz 1 [X.]
wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz
2 [X.]). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre
der Zeitpunkt, zu dem ein [X.]sanspruch entsteht und fällig wird, auch maß-geblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs be-ginnt (§
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme
(s.
dazu [X.]surteile
vom 12. November 2009 -
III ZR 113/09, N[X.]-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn.
20 f; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).

b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, ins-besondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 [X.] zuwiderliefen.
Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsan-spruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als [X.]sgläubi-ger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma-chung ihres [X.] gegenüber dem Treugeber (als [X.]s-schuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung ab-sehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treu-gebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach-
noch inte-ressengerecht (s. [X.]surteile
vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn. 21; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn.
23 und Beschluss vom 26. Juni 2012
-
II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht
sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, 18
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11

-

beginnt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] die [X.] für den [X.]sanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz
1 [X.]
frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu [X.]surteil vom 5. Mai 2010 aaO S.
318 ff Rn. 20 ff; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und [X.] vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).

c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der [X.]sanspruch vor Fällig-keit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um-wandelt, weil die Inanspruchnahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]sschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsan-spruch durch Umwandlung des [X.]sanspruchs entsteht,
für den [X.] maßgebend (§ 199 Abs. 1 [X.]).

aa) Befindet sich der [X.]sgläubiger in einer Lage, die seine Inan-spruchnahme durch den [X.] mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]s-schuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der [X.]san-spruch in einen Zahlungsanspruch um; der [X.]sgläubiger kann dann [X.] an sich selbst verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993
-
IX ZR 255/92, N[X.] 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 -
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sowohl der [X.]sgläubiger 20
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12

-

als auch der [X.]sschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten"
Anspruchsgeltendmachung, da die Inanspruch-nahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des [X.]sschuld-ners durch den [X.]sgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der [X.]sschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise gel-tend gemacht wird. Dem [X.]sgläubiger ist es (bei Vorliegen
auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) seinerseits zumut-bar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des [X.] in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen [X.] verjährungshemmende
Maßnahmen zu ergreifen.

bb)
Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die
Gel-tendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts grei-fen nicht durch, weil entscheidend nicht auf die
Anspruchserhebung
abzustellen ist, sondern auf die
hiervon unabhängige Umwandlung des [X.]san-spruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, besteht insofern ein Zusammenhang, als die Inanspruchnahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] mit Sicherheit zu erwarten sein muss.

d) Demnach hat die Verjährung des [X.]sanspruchs der B.

gegen den [X.]n spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 -
noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin -
verjährt ist.
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-

aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der [X.]san-spruch der B.

in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als [X.]sgläubiger) durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste.

(1) Aus den Schreiben der Klägerin an die N.

vom 12. November 2010, der B.

an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N.

an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht
hervor, dass die N.

nach der Insolvenz der P.

G.

AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und [X.] liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhan-denen Masse der N.

(insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend"
ge-worden war, und dass deshalb -
vermittelt
über die B.

-
die Treugeber-Kom-manditisten (unter ihnen: der [X.]) in voller Höhe der an sie jeweils gezahl-ten [X.] Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Die Inanspruchnahme des [X.]n (sowie der übrigen Treugeber-Kommandi-tisten) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inan-spruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B.

nach §
171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden [X.] der B.

nach §
257 Satz 1
iVm §§ 670, 675 Abs. 1 [X.] möglich. Denn der [X.] hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen [X.]) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N.

noch unmittelbar der B.

gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnun-abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2013 -
II ZR 73/11, N[X.] 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 -
II ZR 24
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-

72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruch-nahme der B.

durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.

(2) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass Ende 2010 eine Inanspruchnahme der [X.] weder festgestanden habe noch ab-sehbar gewesen sei und zu dieser Zeit noch über eine einvernehmliche Lösung verhandelt worden sei, die eine Kündigung beziehungsweise
Fälligstellung der Darlehen hätte vermeiden können, rügt die Revision dies zutreffend als rechts-fehlerhaft. Die
betreffende Feststellung des Berufungsgerichts findet in den Schreiben vom 12. November 2010, vom 10. Dezember 2010 sowie vom 13.
Dezember 2010 nicht nur keine Stütze, sondern ihre Widerlegung. Hiernach stand Ende 2010 nämlich nicht mehr im Zweifel, dass eine Inanspruchnahme der B.

-
und über diese: der mittelbaren Kommanditisten (also auch des [X.]n) -
in der vollen Höhe der [X.] Ausschüttungen erfolgen müsse und werde, was indessen voraussetzte, dass die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der N.

fällig gestellt wird. Denn die Außenhaftung der B.

nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB kam nur bei einer fälligen Darlehens-rückzahlungsforderung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]) der Klägerin gegen die N.

zum Zuge. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die B.

(ebenso wie die [X.]) gegenüber der N.

mangels einer dahin-gehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht zur "Wiedereinzahlung"
der [X.] Ausschüttungen ("Wiederauffüllung der [X.]") verpflichtet (s.o., unter (1)). Eine Haftung auf Zahlung im Umfang der [X.] Ausschüttungen bestand für die B.

allein gegenüber der Klägerin und hierbei allein nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB.

bb) Diese Umstände waren der B.

spätestens im Dezember 2010 [X.] (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. De-26
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-

15

-

zember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem [X.]n (sowie den anderen [X.]) unter
Hinweis auf die Notlage des an die N.

ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren [X.] aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu er-warten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger [X.]sanspruch in einen Anspruch auf [X.] an sie
selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.

4.
Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.

bereits im Jahre 2010 -
insbesondere: durch eine konkludente Kündigung -
fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der
Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

5.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung
nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich

28
29
-

16

-

als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen wer-den muss.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
3 O 64/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2016 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 626/16

19.10.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. III ZR 626/16 (REWIS RS 2017, 3648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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