Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. III ZR 495/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3642

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders von der persönlichen Haftung in einen Zahlungsanspruch bei mit Sicherheit zu erwartender Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger; Verjährungsbeginn


Leitsatz

1. Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 16. September 1993, IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014, IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).

2. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012, II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. September 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der [X.] (im Folgenden: [X.]  ) auf Zahlung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

2

Die [X.] ist Treuhandkommanditistin der [X.] (haftungsbeschränkt) & Co. KG ([X.]; im Folgenden: [X.]  ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der [X.]  seinen Beitritt zur [X.](seinerzeit noch als [X.]              GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die [X.]  als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der [X.]  erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die [X.]erwarb von der [X.] 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die [X.] im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die [X.]  keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.

3

Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die [X.]  für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der [X.]  "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die [X.]  , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die [X.]  mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen [X.]) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"…

Wie Sie wissen, hat sich die [X.] teilweise durch Darlehen bei der [X.] finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.

Die Auszahlungen der [X.] an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die [X.]  haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die [X.] hat die [X.]  in Anspruch genommen. Der [X.]  steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu.

Da die Ansprüche der [X.] gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Wir müssen Sie daher auffordern, die von der [X.] erhaltenen Auszahlungen in Höhe von [X.] 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von [X.] 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach [X.] 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der [X.]  … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der [X.] erfüllen können.

Die [X.] und die [X.]  haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit [X.] uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die [X.]  Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen.

...."

4

Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die [X.]die [X.] (Anleger) davon, dass die Klägerin die [X.]  als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die [X.]  deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"…

Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das [X.]     sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma [X.]für die Containerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. …

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das [X.]     die [X.]  als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die [X.]  deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern.

…"

5

Der Zahlungsaufforderung der [X.]  kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die [X.]  , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit [X.] trat die [X.]  ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der [X.]  die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die [X.]  zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die [X.]  mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

6

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das [X.] abgegeben.

7

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen, bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.

9

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässige Revision ist begrün[X.]et.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsgericht hat eine Verjährung [X.]er Klagefor[X.]erung verneint un[X.] hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]er höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne [X.]ie Verjährung [X.]es [X.]sanspruchs nach § 257 Satz 1 [X.] erst mit [X.]em Schluss [X.]es Jahres, in [X.]em [X.]ie For[X.]erung fällig wer[X.]e, von [X.]er [X.] verlangt wer[X.]e. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] bestehe kein Anlass, im Streitfall von [X.]iesen Grun[X.]sätzen abzuweichen un[X.] bereits auf [X.]en Zeitpunkt abzustellen, zu [X.]em [X.]er Treuhän[X.]er (als [X.]sgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber [X.]em Treugeber (als [X.]sschul[X.]ner) gelten[X.] mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, [X.]er we[X.]er mit [X.]er Fälligkeit [X.]es [X.]sanspruchs noch mit [X.]er Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung, von [X.]er zu befreien sei, etwas zu tun habe. Da[X.]urch wür[X.]e [X.]as objektive Element [X.]es § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Entstehung [X.]es Anspruchs) [X.]urch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten [X.]es Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt wer[X.]en. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum [X.]ie Verjährungsfrist zum Beispiel auch [X.]ann mit [X.]er Gelten[X.]machung [X.]es [X.]sanspruchs beginnen solle, wenn sich [X.]er [X.]sgläubiger [X.]abei über [X.]ie Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung geirrt habe. Es [X.]iene vielmehr [X.]er Rechtssicherheit, wenn für [X.]en Beginn [X.]er Verjährungsfrist [X.]es [X.]sanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] regelmäßig auf [X.]en Schluss [X.]es Jahres abgestellt wer[X.]e, in [X.]em [X.]ie Verbin[X.]lichkeit fällig gewor[X.]en sei, von [X.]er frei zu stellen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass [X.]ie Darlehensfor[X.]erung [X.]er Klägerin vor 2011 fällig gewor[X.]en sei, habe [X.]er insoweit [X.]arlegungs- un[X.] beweispflichtige [X.] nicht ausreichen[X.] [X.]argetan. Nach [X.]em Vortrag [X.]er Klägerin sei [X.]ie Fälligkeit ihrer Darlehensfor[X.]erung erst [X.]urch [X.]ie Kün[X.]igung vom 21. November 2014 herbeigeführt wor[X.]en. Demgegenüber habe [X.]er [X.] keine Umstän[X.]e angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege [X.]es [X.] verwerteten Aussagen von Zeugen, [X.]ie in einem Parallelverfahren vor [X.]em [X.] vernommen wor[X.]en seien, hätten eine Fälligstellung [X.]er [X.] im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom [X.] [X.]urchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügen[X.]en Anhaltspunkten für eine konklu[X.]ente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe [X.]ie [X.]  nicht [X.]ie Freistellung von einem Zahlungsanspruch [X.]er Klägerin verlangt, son[X.]ern gelten[X.] gemacht, sie sei gegenüber [X.]er [X.] zur Wie[X.]ereinlage verpflichtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.]n fehle es auch an einem [X.]er Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach [X.]en Grun[X.]sätzen von Treu un[X.] Glauben (§ 242 [X.]) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ob [X.]ie Darlehensfor[X.]erung [X.]er Klägerin erst 2014 o[X.]er schon 2011 fällig gewor[X.]en sei, könne [X.]ahingestellt bleiben, weil [X.]er En[X.]e 2014 eingereichte [X.] [X.]ie Verjährung in bei[X.]en Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen halten [X.]er rechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung [X.]er Klagefor[X.]erung zu Unrecht verneint.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Zutreffen[X.] un[X.] von [X.]er Revision auch nicht beanstan[X.]et ist [X.]as Berufungsgericht [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]er [X.] als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, [X.]ie [X.]  als Treuhän[X.]erin von [X.]er persönlichen Haftung für Verbin[X.]lichkeiten freizustellen, [X.]ie aus [X.]er für ihn gehaltenen un[X.] verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstan[X.]en sin[X.] (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.], 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus [X.]en im Treuhan[X.]vertrag getroffenen Vereinbarungen zu [X.]en Aufgaben [X.]er Treuhän[X.]erin in Verbin[X.]ung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BG[X.] Demnach muss [X.]er [X.] [X.]ie [X.]  von [X.]er Komman[X.]itistenhaftung gegenüber [X.]er Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin [X.]er N.  ) freihalten, soweit [X.]iese Haftung [X.]en auf ihn entfallen[X.]en Kapitalanteil betrifft. Die Komman[X.]itistenhaftung ist mit Leistung [X.]er Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), je[X.]och in Höhe [X.]er [X.], aus [X.] [X.]er [X.] geleisteten Ausschüttungen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wie[X.]er aufgelebt. Nach [X.] Feststellung [X.]es Berufungsgerichts hat [X.]ie Klägerin gegen [X.]ie N.  einen fälligen Anspruch auf [X.] in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]), mithin in einem Umfang, [X.]ass [X.]ie [X.] zur Befrie[X.]igung [X.]er Klägerin benötigt wir[X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Den sonach bestehen[X.]en Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 [X.] iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]) hat [X.]ie [X.]  wirksam an [X.]ie Klägerin - als Gläubigerin [X.]er For[X.]erung, von [X.]er [X.]ie [X.]  zu befreien ist - abgetreten (§ 398 [X.]); [X.]ies hat zur Folge, [X.]ass sich [X.]er [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerichtet auf Leistung von 9.000 €) umwan[X.]elt (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn. 12 sowie [X.], Urteile vom 22. März 2011 aaO [X.] Rn. 14 un[X.] vom 11. März 2016 - [X.], N[X.] 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern [X.]iese Umwan[X.]lung nicht - wie hier (s. nachfolgen[X.] unter 3 c un[X.] [X.]) - schon vor [X.]er Abtretung geschehen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Der Anspruch ist je[X.]och verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 [X.]). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen un[X.] ist mithin am En[X.]e [X.]es 31. Dezember 2013, also vor Einreichung [X.]es [X.]s im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der [X.]sanspruch nach § 257 Satz 1 [X.] wir[X.] nach einhelliger Auffassung sofort mit [X.]er Eingehung [X.]er Verbin[X.]lichkeit, von [X.]er freizustellen ist, fällig, unabhängig [X.]avon, ob [X.]iese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 [X.]). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grun[X.]sätzen wäre [X.]er Zeitpunkt, zu [X.]em ein [X.]sanspruch entsteht un[X.] fällig wir[X.], auch maßgeblich [X.]afür, zu welchem Zeitpunkt [X.]ie Verjährungsfrist [X.]ieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit [X.]er Folge, [X.]ass es hierfür auf [X.]en Eintritt [X.]er Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung, von [X.]er Freistellung begehrt wir[X.], nicht ankäme (s. [X.]azu [X.]surteile vom 12. November 2009 - [X.], N[X.]-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f un[X.] vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn. 20 f; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Dies wür[X.]e aller[X.]ings bei unbesehener un[X.] strikter Anwen[X.]ung, insbeson[X.]ere auf langfristig angelegte Verbin[X.]lichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, [X.]ie [X.]en Interessen bei[X.]er Parteien eines Treuhan[X.]vertrags [X.]er hier vorliegen[X.]en Art un[X.] [X.]em Zweck [X.]es § 257 Satz 1 [X.] zuwi[X.]erliefen. Wäre für [X.]en Lauf [X.]er Verjährungsfrist allein auf [X.]ie Fälligkeit [X.]es [X.] abzustellen, könnte [X.]ie Treuhan[X.]komman[X.]itistin (als [X.]sgläubiger) zur Vermei[X.]ung [X.]er Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Gelten[X.]machung ihres [X.] gegenüber [X.]em Treugeber (als [X.]sschul[X.]ner) gezwungen sein, in [X.]em we[X.]er [X.]ie Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung absehbar ist noch feststeht, ob für [X.]eren Erfüllung überhaupt auf Mittel [X.]es Treugebers zurückgegriffen wer[X.]en muss; eine solche Gelten[X.]machung ohne je[X.]e wirtschaftliche Notwen[X.]igkeit wäre in[X.]es verfrüht un[X.] we[X.]er sach- noch [X.] (s. [X.]surteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 un[X.] vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn. 21; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO [X.] Rn. 23 un[X.] Beschluss vom 26. Juni 2012 - [X.], BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um [X.]iese nicht sinnvollen un[X.] unbefrie[X.]igen[X.]en Folgen zu vermei[X.]en, beginnt nach [X.]er neueren Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs [X.]ie Verjährungsfrist für [X.]en [X.]sanspruch eines Treuhän[X.]ers nach § 257 Satz 1 [X.] frühestens mit [X.]em Schluss [X.]es Jahres zu laufen, in [X.]em [X.]ie For[X.]erung fällig wir[X.], von [X.]er zu befreien ist (s. [X.]azu [X.]surteil vom 5. Mai 2010 aaO [X.] ff Rn. 20 ff; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 un[X.] Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) An[X.]ers je[X.]och liegt es, wenn sich [X.]er [X.]sanspruch vor Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung, von [X.]er zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwan[X.]elt, weil [X.]ie Inanspruchnahme [X.]es [X.]sgläubigers [X.]urch [X.]en [X.] mit Sicherheit zu erwarten ist un[X.] feststeht, [X.]ass für [X.]ie Erfüllung [X.]er Drittfor[X.]erung auf [X.]ie Mittel [X.]es [X.]sschul[X.]ners zurückgegriffen wer[X.]en muss. In [X.]iesem Falle ist [X.]er Schluss [X.]es Jahres, in welchem [X.]er Zahlungsanspruch [X.]urch Umwan[X.]lung [X.]es [X.]sanspruchs entsteht, für [X.]en Verjährungsbeginn maßgeben[X.] (§ 199 Abs. 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Befin[X.]et sich [X.]er [X.]sgläubiger in einer Lage, [X.]ie seine Inanspruchnahme [X.]urch [X.]en [X.] mit Sicherheit erwarten lässt un[X.] steht fest, [X.]ass für [X.]ie Erfüllung [X.]er Drittfor[X.]erung auf [X.]ie Mittel [X.]es [X.]sschul[X.]ners zurückgegriffen wer[X.]en muss, so wan[X.]elt sich [X.]er [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch um; [X.]er [X.]sgläubiger kann [X.]ann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993 - [X.], N[X.] 1994, 49, 50 un[X.] vom 13. November 2014 - [X.], [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stan[X.]: 15. August 2017]; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei [X.]ieser Fallgestaltung be[X.]ürfen sowohl [X.]er [X.]sgläubiger als auch [X.]er [X.]sschul[X.]ner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgelten[X.]machung, [X.]a [X.]ie Inanspruchnahme [X.]es [X.]sgläubigers [X.]urch [X.]en [X.] bereits ebenso sicher feststeht wie [X.]ie [X.]araus resultieren[X.]e Inanspruchnahme [X.]es [X.]sschul[X.]ners [X.]urch [X.]en [X.]sgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, un[X.] [X.]er [X.]sschul[X.]ner hat ein berechtigtes Interesse [X.]aran, [X.]ass [X.]er Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmen[X.]er Weise gelten[X.] gemacht wir[X.]. Dem [X.]sgläubiger ist es (bei Vorliegen auch [X.]er subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) seinerseits zumutbar, innerhalb [X.]er mit [X.]em Schluss [X.]es Jahres [X.]er Umwan[X.]lung [X.]es [X.]sanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnen[X.]en [X.]reijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmen[X.]e Maßnahmen zu ergreifen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die gegen eine Anknüpfung [X.]es Verjährungsbeginns an [X.]ie (willkürliche) Gelten[X.]machung [X.]er For[X.]erung erhobenen Be[X.]enken [X.]es Berufungsgerichts greifen nicht [X.]urch, weil nicht entschei[X.]en[X.] [X.]arauf abzustellen ist, wann [X.]er Anspruch gestellt wir[X.], son[X.]ern auf [X.]ie hiervon unabhängige Umwan[X.]lung [X.]es [X.]sanspruchs in eine Zahlungsfor[X.]erung. Mit [X.]er Fälligkeit [X.]er Drittfor[X.]erung, von [X.]er zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammenhang, als [X.]ie Inanspruchnahme [X.]es [X.]sgläubigers [X.]urch [X.]en [X.] mit Sicherheit zu erwarten sein muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Demnach hat [X.]ie Verjährung [X.]es [X.]sanspruchs [X.]er [X.]  gegen [X.]en [X.]n spätestens am En[X.]e [X.]es 31. Dezember 2010 begonnen mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]er Anspruch seit [X.]em Ablauf [X.]es 31. Dezember 2013 - noch vor [X.]er Abtretung [X.]es Anspruchs an [X.]ie Klägerin - verjährt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Spätestens im Dezember 2010 wan[X.]elte sich [X.]er [X.]sanspruch [X.]er [X.]  in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als [X.]sgläubiger) [X.]urch [X.]ie Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu erwarten war un[X.] feststan[X.], [X.]ass für [X.]ie Erfüllung [X.]er Drittfor[X.]erung auf [X.]ie Mittel [X.]es [X.]n (als [X.]sschul[X.]ner) zurückgegriffen wer[X.]en musste. Aus [X.]en Schreiben [X.]er Klägerin an [X.]ie N.  vom 12. November 2010, [X.]er [X.]  an [X.]ie Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie [X.]er N.  an [X.]ie Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, [X.]ass [X.]ie N.  nach [X.]er Insolvenz [X.]er [X.] wirtschaftlich in eine Notlage geraten war un[X.] nunmehr liqui[X.]iert wer[X.]en musste, [X.]ass [X.]as Darlehen [X.]er Klägerin aus [X.]er vorhan[X.]enen Masse [X.]er N.  (insbeson[X.]ere: aus [X.]en Erlösen [X.]er Veräußerung [X.]er Containerchassis) nicht vollstän[X.]ig getilgt wer[X.]en konnte, also "notlei[X.]en[X.]" gewor[X.]en war, un[X.] [X.]ass [X.]eshalb - vermittelt über [X.]ie [X.]  - [X.]ie Treugeber-Komman[X.]itisten (unter ihnen: [X.]er [X.]) in voller Höhe [X.]er an sie jeweils gezahlten [X.] Ausschüttungen herangezogen wer[X.]en mussten. Dies ist zwischen [X.]en Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so [X.]ass [X.]er erkennen[X.]e [X.] [X.]iese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Dezember 2005 - [X.], N[X.]-RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme [X.]es [X.]n (sowie [X.]er übrigen Treugeber-Komman[X.]itisten) wur[X.]e [X.]ementsprechen[X.] auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung [X.]er [X.]  nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB un[X.] einen [X.]amit korrespon[X.]ieren[X.]en [X.]sanspruch [X.]er [X.] nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 [X.] möglich. Denn [X.]er [X.] hatte seine Komman[X.]iteinlage (ebenso wie [X.]ie übrigen Treugeber-Komman[X.]itisten) bereits geleistet un[X.] war [X.]eshalb in Ermangelung einer [X.]ahingehen[X.]en gesellschaftsvertraglichen Regelung we[X.]er [X.]er N.  noch unmittelbar [X.]er [X.]  gegenüber verpflichtet, [X.]ie an ihn geflossenen [X.] Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2013 - [X.], N[X.] 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff un[X.] vom 1. Juli 2014 - [X.], BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war [X.]ie Inanspruchnahme [X.]er [X.]  [X.]urch [X.]ie Klägerin En[X.]e 2010 mit Sicherheit zu erwarten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Diese Umstän[X.]e waren [X.]er [X.]  spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzwei[X.]eutig hervor, worin sie von [X.]em [X.]n (sowie [X.]en an[X.]eren Treugeber-Komman[X.]itisten) unter Hinweis auf [X.]ie Notlage [X.]es an [X.]ie [X.] Darlehens [X.]er Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme [X.]urch [X.]ie Klägerin auf Rückzahlung [X.]er Ausschüttungen un[X.] auf ihren Freistellungsanspruch aus [X.]em Treuhan[X.]vertrag [X.]ie Rückgewähr [X.]er ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stan[X.] ihr nicht nur vor Augen, [X.]ass ihre Inanspruchnahme [X.]urch [X.]ie Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu erwarten war un[X.] [X.]ass für [X.]ie Erfüllung [X.]er Drittfor[X.]erung auf [X.]ie Mittel [X.]es [X.]n (als [X.]sschul[X.]ner) zurückgegriffen wer[X.]en musste, son[X.]ern auch, [X.]ass sich ihr bisheriger [X.]sanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewan[X.]elt hatte, [X.]a sie eben [X.]iesen (Zahlungs-)Anspruch gelten[X.] machte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]as Berufungsgericht in an[X.]erem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe [X.]ie [X.]  nicht [X.]ie Freistellung von einem Zahlungsanspruch [X.]er Klägerin verlangt, son[X.]ern gelten[X.] gemacht, sie sei gegenüber [X.]er N.  zur Wie[X.]ereinlage verpflichtet, ist [X.]ies mit [X.]em Wortlaut [X.]ieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechen[X.]e Passus enthält le[X.]iglich einen Teil [X.]er Begrün[X.]ung für [X.]as Zahlungsverlangen [X.]er Ze[X.]entin. Dass er aus [X.]en oben ausgeführten Grün[X.]en rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer [X.]ahingehen[X.]en gesellschaftsvertraglichen Regelung we[X.]er [X.]er [X.] noch [X.]ie [X.]  [X.]er N.  gegenüber verpflichtet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang [X.]er [X.] Ausschüttungen für [X.]ie [X.]  allein gegenüber [X.]er Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestan[X.], ist für [X.]ie Kenntnis [X.]er [X.]en Anspruch begrün[X.]en[X.]en Umstän[X.]e im Sinne [X.]es § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unmaßgeblich (vgl. z.[X.] [X.]surteil vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 260, 271 Rn. 28 un[X.] [X.]sbeschluss vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Auf [X.]ie Frage, ob [X.]ie Darlehensfor[X.]erung [X.]er Klägerin gegen [X.]ie N.  bereits im Jahre 2010 - insbeson[X.]ere: [X.]urch eine konklu[X.]ente Kün[X.]igung - fällig gewor[X.]en ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für [X.]ie Frage, ob es unter Anwen[X.]ung [X.]er Grun[X.]sätze von Treu un[X.] Glauben (§ 242 [X.]) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Nach alle[X.]em kann [X.]as Berufungsurteil keinen Bestan[X.] haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in [X.]er Sache selbst entschei[X.]en, weil [X.]ie Aufhebung [X.]er angefochtenen Entschei[X.]ung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen[X.]ung [X.]es Gesetzes auf [X.]as festgestellte Sachverhältnis erfolgt un[X.] [X.]ie Sache zur En[X.]entschei[X.]ung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegrün[X.]et, weil [X.]er gelten[X.] gemachte Anspruch verjährt ist, so [X.]ass [X.]ie Berufung [X.]er Klägerin gegen [X.]as Urteil [X.]es [X.] zurückgewiesen wer[X.]en muss.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 495/16

19.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 30. September 2016, Az: 2 U 38/16

§ 199 BGB, § 257 BGB, § 670 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. III ZR 495/16 (REWIS RS 2017, 3642)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 330-331 WM2017,2234 REWIS RS 2017, 3642

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 206/17 (Bundesgerichtshof)

Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten gegen den Treugeberkommanditisten gerichtet …


III ZR 626/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 206/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 495/16 (Bundesgerichtshof)


6 U 35/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.