Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. III ZR 209/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6920

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 257 Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) des [X.]sanspruchs eines Treuhänders ([X.]) nach § 257 [X.] ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der [X.] fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. [X.], Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die [X.] der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2009 werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich von [X.] gegen die Beklagte geltend, die mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, am 15. Dezember 1993 ca. 80 % Gesellschaftsanteile der "[X.]

Verwaltungsgesellschaft [X.]" und am 18. Juni 1996 ca. 96 % Gesell-schaftsanteile der "[X.]

Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K.

Fonds oHG" zeichnete. Gemäß § 7 Abs. 3 der [X.] konnten Anleger, die nicht selbst Gesellschafter werden woll-ten, die [X.] beauftragen, die Beteiligungen im eigenen Namen und für fremde Rechnung zu erwerben, zu 1 - 3 - halten und sämtliche daraus resultierenden Rechte als Treuhänderin wahrzu-nehmen. Die Klägerin und ihr Ehemann machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. In den beiden zugrunde liegenden [X.]n ist in § 6 jeweils unter der Überschrift "Übertragung" wortgleich geregelt: 2 "1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem [X.] der Gesellschaft anzuzeigen. 2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag können nur insgesamt verpfändet werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Verpfändung unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen." Die Klägerin schloss mit den beiden Fondsgesellschaften [X.] über einen Betrag von insgesamt etwa 31,3 Mio. DM und sagte zu, die Gesellschafter lediglich entsprechend ihren Beteiligungsquoten persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in [X.] Schwierigkeiten; ihre Gesellschafter beschlossen deshalb am 21. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 deren Liquidation und stimmten dem Verkauf der Fondsimmobilien zu. Außerdem einigten sie sich mit der Klä-gerin über die Ablösung der auf den Fondsimmobilien lastenden Grundpfand-rechte. Im Rahmen der Veräußerung wurden am 30. März 2007 Lastenfreistel-lungsvereinbarungen getroffen, die Darlehen insgesamt fällig gestellt und die Höhe der [X.] auf einen Betrag von rund 13,4 Mio. • beziffert. Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich auf, den auf ihre Beteiligungsquoten entfallenden Betrag auszugleichen. Unter dem 8. Juni 2007 trat die [X.] - 4 - rin der Klägerin unter anderem sämtliche ihr aus den [X.]n mit der Beklagten zustehenden [X.] in Bezug auf die Darlehensfor-derungen ab. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus eigenem, hilfsweise aus abge-tretenem Recht Zahlung des nach Abzug der jeweiligen für die [X.] erzielten Verkaufserlöse und der von anderen Gesellschaftern geleiste-ten [X.] auf die Beklagte entfallenden Betrags von insgesamt 2.103.788,87 • nebst Verzugszinsen. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflich-tung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt und gegenüber dem aus abgetrete-nem Recht geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, während das Berufungs-gericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung des verlangten Betrags aus abgetretenem Recht nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung gegeneinander aufgehoben. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin hat [X.] eingelegt und begehrt damit die vollständige Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte. 5 Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten und die [X.] der [X.] ohne Erfolg. [X.] - 5 - Das Berufungsgericht (vgl. [X.] 2010, 151) hat unter anderem ausge-führt: 7 Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht, weil eine [X.] gemäß § 128 HGB im Außenverhältnis zur klagenden Bank nur die Treuhänderin treffen könne und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hinter dem [X.] stehenden Treugeber aus Rechtsgründen abzulehnen sei. Dagegen könne die Klägerin aufgrund der ihr von der Treuhänderin abgetretenen darlehensbezogenen [X.] von der Beklagten Zahlung in der beantragten Höhe verlangen. Denn für die von der Treuhänderin übernommene Geschäftsbesorgung habe die [X.] Aufwendungsersatz zu leisten, sie habe die Treuhänderin gemäß § 257 [X.] entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen von der persönlichen Haftung für die Darlehensschulden der Gesellschaft freistellen müssen. Die gegen die-sen Anspruch erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet. Auch wenn es im Hinblick auf § 257 Satz 2 [X.], der die sofortige Fälligkeit des [X.] voraussetze, nahe liege, den Verjährungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen, führe dies unter Anwendung der nunmehr geltenden dreijährigen Verjährungsfrist nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Es erscheine un-billig, wenn der Gläubiger seinen Freistellungsanspruch wegen bereits eingetre-tener Verjährung nicht mehr durchsetzen könne, obwohl er selbst noch für die Verbindlichkeiten hafte, die er für den Schuldner eingegangen sei. Deshalb sei eine allgemeine verjährungsrechtliche Lösung zu befürworten, wonach die [X.], die sich auf eine noch nicht fällige Ver-bindlichkeit bezögen, gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem (auch) diese Verbindlichkeit fällig werde. Da die Kläge-rin vorliegend die den beiden Fondsgesellschaften gewährten Darlehen erst im 8 - 6 - März 2007 fällig gestellt habe, seien die zedierten [X.] im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2007) somit noch nicht verjährt gewesen. Die Treuhänderin habe ihre [X.] auch wirksam an die Klägerin abgetreten, wodurch sich die zedierten Forderungen in [X.] umgewandelt hätten. Ein Ausschluss der Abtretung folge weder aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses noch aus einer Abrede in den Treuhandver-trägen. Es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass sich die Regelung in § 6 Nr. 1 der [X.] allein auf die Rechte des Treugebers beziehe. Eine objektive Mehrdeutigkeit im Sinne der Unklarheitenregel liege nicht vor, so dass auch dahinstehen könne, ob es sich bei der Bestimmung überhaupt um eine von der Treuhänderin gestellte und der Inhaltskontrolle unterliegende [X.] Geschäftsbedingung handele. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwid-rig, wenn sie sich trotz Auflösung der Fondsgesellschaften und Veräußerung der Fondsimmobilien auf ein so weitgehendes Abtretungsverbot berufe. Letzt-lich bestünden Prospekthaftungsansprüche der Beklagten, aus denen sie ein Zurückbehaltungsrecht herleiten könne, ebenfalls nicht. 9 [X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren der Klägerin aus abgetrete-nem Recht als begründet angesehen. 10 1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zunächst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 [X.] verpflichtet gewesen ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für 11 - 7 - Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1980 - [X.]/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den [X.]n getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der [X.] in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 [X.]. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die von der Treuhänderin an die Klägerin als Gläubigerin der [X.] grundsätzlich abtretbaren (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl. 2010, § 399 Rn. 4) [X.] wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind und damit deren Umwandlung in Zahlungsansprüche bewirkt [X.] ist (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8). 12 a) Entgegen der Auffassung der Revision stand dem kein vertragliches Abtretungsverbot entgegen (§ 399 2. Fall [X.]). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Nr. 1 der [X.]. Dabei konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarungen handelt. Denn auch wenn man, wie es die Revision für richtig hält, von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeht, erweist sich die Beurteilung des Inhalts und der Reichweite des § 6 der [X.] durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. Vergebens macht die Revision insoweit geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des [X.] dieser Bestimmungen auf Übertragungsgeschäfte des Treu-gebers unterliege jedenfalls so erheblichen Zweifeln, dass zugunsten der [X.]n die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] mit der Folge eines [X.] Abtretungsverbots eingreife. 13 - 8 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit [X.] Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. [X.] sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständ-nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] ein-heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr. [X.] 77, 116, 118; 106, 259, 264 f; 176, 244, 250 Rn. 19; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 2495, 2496, Rn. 19; Urteil vom 15. November 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 504, 505, Rn. 19; MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 305c, Rn. 22 f). Außer [X.] zu bleiben haben dabei [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. [X.] 152, 262, 265; 180, 257, 262, Rn. 11). Nur wenn nach [X.] aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verblei-ben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung (vgl. [X.] 112, 65, 68 f; Senats-urteil vom 29. Mai 2008, aaO, Rn. 20, Urteile vom 9. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO S. 506, Rn. 23; Pa-landt/[X.], aaO, § 305c Rn. 18). 14 Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall jedoch nicht ausgegan-gen werden. 15 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich aus dem Ge-samtzusammenhang der Regelungen in § 6 der [X.] vielmehr eindeutig entnehmen, dass sie nur Rechte des Treugebers betreffen und den Treuhänder darum nicht an der Abtretung seiner [X.] hin-dern. Dies ergibt sich vor allem aus § 6 Nr. 1 Satz 2, wonach die Wirksamkeit 16 - 9 - einer - nach Satz 1 nur insgesamt möglichen - Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis von der Zustimmung - nur - des Treu-händers abhängig gemacht wird. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis der Zustimmung des Treuhänders zu einer Übertragung eigener Rechte keinen Sinn ergäbe. Auch die Regelung in Satz 3 des § 6 Nr. 1, wonach der Treugeber die Übertragung dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen hat, spricht dafür, dass Übertragungsgeschäfte des Treuhänders in die Regelung nicht ein-bezogen sind, da ihm eine derartige Anzeigepflicht gerade nicht auferlegt wird. Nur dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit § 6 Nr. 2 der Treu-handverträge, der den Fall der Verpfändung von Rechten des Treugebers aus dem Treuhandvertrag regelt. Diese Bestimmungen sollen ersichtlich sicherstel-len, dass die Verpfändung der Rechte unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erfolgen kann und soll wie die Übertragung der Rechtsstellung selbst. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Regelung in § 2 Abs. 4 der [X.] zu erwähnen, die eine Abtretung der Ansprüche des Treuhänders auf Gewinnauszahlung, [X.] und Liquidationserlös enthält. Diese Bestimmungen wären sinnwidrig, wenn man § 6 Nr. 1 auch auf Rechtsgeschäfte des Treuhänders anwenden würde mit der Fol-ge, dass er nach Satz 1 die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis nur insgesamt übertragen könnte. b) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Klausel keine Zweifel an dieser Auslegung. [X.] ergibt sich nicht schon aus der Rechtsnatur des Treuhandverhältnisses ein umfassendes Verbot der Abtretung von Rechten des Treuhänders (§ 399 1. Fall [X.]). Dabei versteht sich, dass der Treuhänder nicht frei darüber befinden kann, ob er den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil behält oder sich aber des [X.] entäußert, um auf diese Weise das Treuhandverhältnis [X.] - 10 - solet werden zu lassen. Insoweit enthalten zum einen die §§ 22 der [X.] besondere Regelungen über die Verfügung der Gesellschafts-anteile mit der Folge, dass der Treuhänder zur Übertragung des (Voll-)Rechts der Zustimmung des Geschäftsführers der Fondsgesellschaften bedarf ([X.] § 6 Nr. 1 Satz 3 der [X.] nur eine Anzeigepflicht des Über-tragenden begründet). Zum anderen ist, was das Verhältnis Treugeber und Treuhänder betrifft, die Beendigung des Treuhandverhältnisses besonders ge-regelt (§ 5 Kündigung) einschließlich der Frage, was mit dem für den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsanteil zu geschehen hat. Sollte schließlich das Treu-handverhältnis mit einem anderen Treuhänder fortgesetzt werden, bedürfte es insoweit nach allgemeinen Grundsätzen einer dreiseitigen Vereinbarung zwi-schen dem Treugeber sowie dem bisherigen und dem neuen Treuhänder. Was den hier in Rede stehenden [X.]sanspruch angeht, so musste einem verständigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der [X.] seiner selbständigen [X.] nach außen nur dann mit den Interessen des Treuhänders und auch der Gesellschaftsgläubiger in einem ausgewogenen Verhältnis steht, wenn diese nicht nur auf den [X.] nach § 670 [X.], sondern auf den Freistellungsanspruch zugrei-fen können und der Treuhänder sich durch dessen Abtretung nicht einer gegen ihn gerichteten Klage aussetzen muss (vgl. auch [X.], Urteil vom [X.] XI ZR 468/07 - NJW-RR 2009, 254, 255 f, Rn. 24). 18 c) Auch wenn bereits verschiedene Instanzgerichte § 6 der vorliegenden [X.] unterschiedlich ausgelegt und verstanden haben, bestehen nach den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeb-lichen Kriterien keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Beru-19 - 11 - fungsgericht vorgenommenen Auslegung, so dass das Berufungsgericht zutref-fend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist. 3. Die von der Klägerin danach berechtigterweise aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsansprüche sind entgegen der Auffassung der Re-vision nicht verjährt. Wie der Senat bereits in der - nach Verkündung des Beru-fungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 12. November 2009 ([X.]/09 - [X.] 2010, 192) ausgeführt hat, erweitert die Vorschrift des § 257 [X.] das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 [X.]) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte [X.] von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzli-che [X.]sanspruch nach § 257 Satz 1 [X.] wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 257 Rn. 7; [X.], jurisPK-[X.], 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 [X.] hergeleitet, wonach der [X.]sschuldner dann, wenn die dem [X.]sgläubiger auf-erlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt [X.] vorzunehmen, [X.] leisten kann (vgl. [X.] 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. [X.] aaO). 20 b) Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeit-punkt, zu dem ein [X.]sanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeb-lich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsan-spruchs beginnt (§ 199 [X.]). Nach Auffassung des Senats kann jedoch unter 21 - 12 - der Geltung des neuen Verjährungsrechts der Verjährungsbeginn des [X.]s nicht mehr losgelöst von der - oftmals im Vergleich zu dessen Fälligkeit sehr viel später eintretenden - Fälligkeit der Verbindlichkeit, die [X.] für diesen Anspruch ist, beurteilt werden. Denn die Verkürzung der regel-mäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 [X.] a.F. und n.F.), die auch für den [X.]sanspruch aus § 257 Satz 1 [X.] gilt, führt bei strikter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen und unbefriedi-genden Ergebnissen, wie dies auch im Streitfall deutlich wird. Danach wären nämlich die [X.] der Treuhänderin bereits seit Ende des [X.] 2004 verjährt, weil sie mit der [X.] der Darlehen in den Jahren 1993 und 1996 fällig geworden waren und die dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] vom 1. Januar 2002 an zu laufen begonnen hätte, während die [X.] nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts erst im März 2007 fällig gestellt wurden. Es erscheint aber regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein [X.] - hier die Treuhänderin - seinen [X.]sanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig ist. Zudem ist bei dieser Beurteilung in den Blick zu nehmen, dass der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung ausgleicht, immer noch Aufwendungsersatz verlan-gen kann, während er zuvor [X.] von dieser Drittforderung, die auf einfa-chere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung nicht verlangen kann. Dies erscheint aber nicht folgerichtig und widerspräche auch den Interessen des [X.]. Aus seiner Sicht lässt sich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor Fälligkeit der Drittforderungen ohne wirtschaftliche [X.] einem Freistellungsverlangen ausgesetzt ist, das nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des [X.] erhoben wird und er [X.] bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten müsste. Eine unbesehene und - 13 - stringente Anwendung des Verjährungsrechts mit der Frist von drei Jahren ent-spricht deshalb auch nicht dem Sinn und Zweck des § 257 [X.]. Dieser besteht einerseits darin, einen drohenden Verlust im Aktivvermögen des [X.]s-gläubigers möglichst frühzeitig abzuwenden. Deshalb wird mit § 257 [X.] die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Dritt-verbindlichkeit, unabhängig von ihrer eigenen Fälligkeit, vorverlagert. [X.] soll die mit dieser Vorschrift auch bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit stets sein Freistellungsbegehren gege-benenfalls im Klageweg durchsetzen muss, um die nach Verjährung seines [X.] dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu müssen. Gerade bei langfristig angelegten Verbindlichkeiten, bei denen die Fälligkeit noch nicht ohne weiteres absehbar ist, wäre der [X.] regelmäßig zu einer derartigen Vorgehensweise gezwungen, obwohl vor Fälligkeit der Drittforderungen noch nicht einmal feststeht, ob zu ihrer Realisierung überhaupt auf eigene Mittel des [X.]sschuldners (hier: der "mittelbaren Gesellschafter" von Fondsgesellschaften) zurückgegriffen wer-den muss. c) Um derartige Unzuträglichkeiten und [X.] zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des [X.] einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung bzw. des [X.]s (hier aus § 670 [X.]) andererseits zu vermeiden, hat der Bun-desgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf [X.] von einer Verbindlichkeit nicht der für einen "echten" Auslagener-satzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jah-ren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1983 - [X.] - 14 - 82/82 - NJW 1983, 1729). Aus den gleichen Erwägungen hält es der [X.] - wie er bereits in seinem Urteil vom 12. November 2009 erwogen hat (dort waren die von der Bank gewährten Darlehen die ersten 16 Jahre zins- und tilgungsfrei gestellt) - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (zustim-mend [X.] [X.] 2010, 136, 137 ff; ablehnend [X.], [X.], 555, 559 f) für geboten, dem dadurch zu begegnen, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des [X.]sanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht im [X.] antragsgemäß verurteilt worden. Da die Darlehen vorliegend erst im März 2007 fällig gestellt worden sind, waren die Ansprüche der Treuhänderin auf Freistellung bei Klageerhebung im Juni 2007 deshalb noch nicht verjährt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] nicht, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungs-recht berufen könne, wendet sich die Revision nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 23 I[X.] Die zulässige [X.] der Klägerin, die sich gegen die Kosten-entscheidung im Berufungsurteil richtet, ist unbegründet. 24 1. Zwar ist grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein [X.] - 15 - mittel eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine Partei in der [X.] ein zulässiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbständiges) [X.] allein wegen der ihn [X.] Kostenentscheidung möglich (vgl. [X.] 17, 392, 397 f; [X.], Urteil vom 3. Dezember 1957 - [X.] - [X.] 71 [1958], 368; siehe auch [X.] 20, 397). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gegen-einander aufgehoben. Da die Klägerin nicht mit dem in erster Linie geltend ge-machten Anspruch aus eigenem Recht, sondern lediglich mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hatte, der die von der Treuhänderin abgetretenen [X.] umfasst, ist sie teilweise unterlegen. Soweit die [X.] dem entge-genhält, nach der Rechtsprechung des [X.] liege bei einer Ver-urteilung auf einen dem Hauptantrag (wie hier) gleich- oder höherwertigen Hilfsantrag kein Teilunterliegen vor (vgl. [X.], Urteile vom 21. Februar 1962 - [X.] - [X.] § 92 ZPO Nr. 8 und vom 7. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 2765, 2766) verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur dann einschlä-gig ist, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Entscheidend ist dabei, ob die Ansprüche einan-der ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen An-spruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 713 zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. m.w.[X.]) 26 Da dies vorliegend zu verneinen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem hälftigen Teilunterliegen der Klägerin ausgegangen. Dabei hat es allerdings übersehen, dass der Umstand, dass es sich bei Haupt- und Hilfsan-trag um unterschiedliche Gegenstände im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 27 - 16 - handelt, nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung ihrer Werte für die erste und zweite Instanz zur Folge hat. 3. Da der erkennende Senat auch ohne [X.] in der Lage ge-wesen wäre, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen, ist die Abweisung der [X.] weder streitwertmäßig zu berücksichtigen noch besteht Anlass, deswegen hinsichtlich der Kosten des [X.] eine Quotelung vorzunehmen. 28 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 O 307/07 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2009 - 17 U 401/08 -

Meta

III ZR 209/09

05.05.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. III ZR 209/09 (REWIS RS 2010, 6920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6920

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