Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. V ZR 189/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 644

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. November 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja-----------------------------------EinigVtr Art.19; [X.] § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2;[X.]:PartG § 20 b; [X.]:[X.] § 14a)Enteignungen aus der Zeit der [X.], deren Folgen nicht besonders (etwa im [X.]) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligenRechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz desArt. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an [X.], 112).b)Enteignungen zugunsten des [X.] (hier: [X.] [X.]) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.c)Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das [X.] Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.- 2 -d)Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der [X.] bedurften zu ihrem Wirksamwer-den der Bekanntgabe an den Betroffenen.[X.], Urt. v. 3. November 2000 - [X.] - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilse-nats des [X.] vom 31. März 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der [X.]wohnhaft gewesene, [X.]war Eigentümerin des seinerzeit im Grund-buch von [X.]eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. [X.] ersuchte der Rat des [X.]den Liegenschaftsdienst des Bezirks,das Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der [X.] am [X.] in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsge-setzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum überge-gangen sei, "auf Eigentum des [X.], [X.], umzuschreiben". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als [X.] -gentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach [X.] der [X.] unter treuhänderische Verwaltung der [X.] zu 1gestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufge-gangen war, am 29. Dezember 1993 an den [X.] zu 2 verkaufte. Zu [X.] Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-gen. [X.]stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einenAntrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechendenTeilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in [X.] vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung anden Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor [X.] anhängig.Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung ei-ner dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichti-gung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem [X.] zu 2 hat erdie Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflas-sungsvormerkung, soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum [X.], verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. [X.] Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe [X.], daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des [X.]verlangt. Die[X.] verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu [X.] Klageänderung. Im übrigen beantragen die [X.] die [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück [X.] 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollzie-henden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme aufein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen [X.] zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebeschei-des in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß einsolcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entspre-chend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel [X.] vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie demUmstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des [X.] den Verwaltungsvorschriften der [X.] auf die Enteignung [X.] oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, [X.] dahingehende Wirkung zu.Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.II.Die Prozeßführungsbefugnis des [X.] ist allerdings zu bejahen. [X.] stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894BGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähran-spruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils [X.] 6 -gen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeß-standschaft. Die Ermächtigung des [X.] hierzu ergibt sich aus dem Zweckund dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, [X.] Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des [X.] erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Vorausset-zung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte [X.] dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des[X.] zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes.Eine Beeinträchtigung der Rechte der [X.] ist nicht erkennbar, wird vondiesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechtein Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereitsaus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Anträgen. Auf die [X.] kam es daher nicht mehr an.[X.] Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, [X.] vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das [X.] sind (grundlegend dazu Senat, [X.]Z 118, 34). Der Senat teilt [X.] des [X.], daß Enteignungen nach [X.] der [X.] ([X.], 112, 114) oder, wie hier, nach dem [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, [X.], [X.], 775 f)von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und [X.] (diskriminierendeEnteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall,daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außerKraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts- 7 -der Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devi-senausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1Abs. 3 [X.]), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlichhoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG[X.] 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung desin der [X.] wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] nicht, denn sie hatnach der Rechtsprechung des [X.], der der Senat folgt,den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG [X.], 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von [X.]-Bürgern,[X.] 428 § 1 [X.] Nr. 147 und bei [X.] in der Spätphaseder [X.], [X.] 1999, 523).2. Rechtlich unzutreffend ist der vom [X.] zu 2 aus § 29Abs. 2 [X.] gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. [X.] zugrundeliegenden Investitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11Abs. [X.]) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des [X.] nach Abschn. VI des [X.]es feststellen zu lassen. [X.] steht nur der Rückübertragung des [X.] auf den Berechtigten nach den Vorschriften des [X.]esentgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwal-tungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritzin: [X.], § 2 InVorG [X.]. 46; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 5). [X.] wäre es, aus § 29 Abs. 2 [X.] herzulei-ten, die Vorschriften über das [X.] zählten materiell zum Restituti-onsrecht im Sinne des [X.]es. Die Vorschrift ist eine Kompetenz-norm, die es dem [X.]) über gegen das [X.] gerichtete [X.] befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von [X.] nach Maßgabe d des [X.] a, 20 b des Parteiengesetzes der [X.] ([X.], S. 889, 1150) [X.] von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümersnicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen gel-tenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts bestehtkein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögensder Parteien und Institutionen findet nicht statt.[X.] Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der [X.] Eigentümerin [X.]oder ihres Rechtsnachfolgers.1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung vonGrundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigen-tumswechsels im Grundbuch, Anlegen des [X.]) [X.] rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen [X.] anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung ei-nes wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für denBereich der Entschädigungstatbestände des [X.]es (§ 1 Abs. 1bis Abs. 3 [X.]) und bei [X.] oder [X.] (§ 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]) von einer faktischen Sichtweise aus,die sich von der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] (BVerwGE 104, 84, 87; [X.] 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt,- 9 -regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum [X.]:[X.]Z 130, 231; [X.]. v. 21. Juni 2000, [X.], zur [X.] be-stimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung [X.]. v. 30. Oktober 1997,V [X.], [X.], 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, [X.], [X.] 1999,192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beacht-lichkeit einer Enteignung aus der [X.]-Zeit aber die Anforderung, daß diese- unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden [X.] erlangt hat (Art. 19 EV; [X.], 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. [X.], [X.], [X.] 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignung-statbeständen des [X.]es Ansprüche auf Restitution oder [X.] gegenüberstehen (§§ 3 ff [X.]; §§ 1 ff [X.]) unddie von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonde-ren verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind ([X.] 84, 90; ZIP1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen,etwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen,kein Äquivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandardverpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfas-sungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, [X.], [X.], 81) nichtüberholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind [X.], die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbarsind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, derRechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dar-gestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbe-achtlich.- 10 -Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des[X.] überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidungvom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des [X.] nach dem Baulandgesetz ([X.], 112) uneingeschränkt ge-folgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, [X.] entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem [X.] oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind(BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu [X.]). Die Entscheidung hatte [X.] eine Enteignung im Sinne des [X.]es zum Gegenstand.Außerhalb des [X.]es geht das [X.] wieder Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des [X.] auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein [X.] offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der [X.], auf die [X.]-Rechtslage (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklich-keit") zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen(NJ 2000, 209, 210).2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, [X.] die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unter-blieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebe-nen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignungnach dem Aufbaugesetz der [X.] weist in diesem Punkt keine Züge auf, [X.] abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getrof-fene Entscheidung ([X.], 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt,eines [X.], einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum [X.]durch die Regierung der [X.], von der das Berufungsurteil aufgrund eines Be-stätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des [X.] -sters (§ 1 Abs. 3 DVO-[X.]) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inan-spruchnahme der im [X.] gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach§ 14 Abs. 2 [X.] Grundlage für eine Inanspruchnahme von [X.] diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Be-schränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des ein-zelnen Grundstücks erfolgte seitens des [X.] durch Zu-stellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger [X.] (§ 3 Abs. 2 DVO-[X.]). Gemäß § 9 [X.]vom 25. April 1960 (GBl. [X.]) gingen die in Anspruch genommenen [X.]e mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des [X.]. Die Bekanntgabe des [X.] an den Betroffenen,für den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin,wie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Ent-scheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späterenRecht (§ 20 [X.]), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durch-führungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-[X.]),macht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht vonder Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertre-ten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3Abs. 2 DVO-[X.] sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruch-nahme ([X.]. v. 29. Februar 1996, [X.] ZR 201/94, [X.] 1996, 397). Er hat [X.] Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die [X.] seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des [X.]s, zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sindauch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu [X.] 12 -V.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des[X.] nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1EGBGB teil.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach [X.] allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum [X.] zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstigessozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen [X.] Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des [X.], das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialisti-schen Eigentums im Recht der früheren [X.] abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) unddaraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB istkein Gesetz zum Schutz des Bestandes des [X.]. Dieses ist mitdem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem [X.] ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstan-denen [X.] gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die großeGrundstücksbestände von ehemaligen Trägern des [X.] übernom-men und nach Aufdeckung der Rechtslage [X.] angemel-det hatten (vgl. [X.], [X.] 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentumim Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volksei-gentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der [X.], oder das zwar private, weitgehendaber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuord-nungsregelungen ([X.], Vorschriften zur Über-leitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der- 13 -Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalischeund privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weisehervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformei-gentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, [X.], [X.] 2000, 834, 836).Zudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem [X.] dem [X.], zu deren Behebung die Bestandsschutz-novelle beitragen wollte (vgl. [X.]ußempfehlung und [X.]uß des [X.] vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10,35 f), auf Fragen des [X.] beschränkt. Dies zeigt zugleich [X.] der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf (vgl.[X.][X.], 3. Aufl., Art. 237 § 1 [X.]. 8; [X.], [X.] 1997, 561,564). Jedenfalls kommt im Bereich des [X.] analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-[X.]unterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltungder [X.] zu 1 und ist nach der Maßgabe des [X.] an diefrüher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfallszugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zu-rückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des [X.] "Heilung" von [X.] ist mit dieser Zielsetzung nicht verbun-den.2. Entgegen der Auffassung der [X.] zu 1 rechtfertigt sich eineAnalogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. [X.] läßt, wie dargestellt (Abschn. [X.]), zivilrechtliche Ansprüche [X.] -VI.Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, vonseinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die [X.] erworben hat(§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, [X.]Z 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offenge-lassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen aufdie gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könntein diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von [X.], von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der [X.] zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen(§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, [X.]Z 57, 341, 343; Urt. [X.] Juni 1994, [X.], NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das [X.] gegenüber der [X.] zu 1 gegen § 242 BGB versto-ßen.[X.]Tropf[X.]KleinLemke

Meta

V ZR 189/99

03.11.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. V ZR 189/99 (REWIS RS 2000, 644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 644

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