Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 362/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 362/02Verkündet am:25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894Ein Eigentümer wird durch das [X.] nicht gehindert, einenGrundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn [X.] in der Spätphase der [X.] mangels Bekanntgabe anihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. [X.], [X.], [X.], 2419).[X.], Urteil vom 25. Juli 2003 - [X.] 362/02 -OLG [X.] LG Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des5. Zivilsenats des [X.]ischen [X.] 26. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Vater des [X.] wurde am 21. März 1940 als Eigentümer eines inder Gemarkung der beklagten Gemeinde (im folgenden: Beklagte) gelegenen,unbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der [X.] stand [X.] auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von [X.] vom 17. Juli 1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des [X.] [X.] . Ausweislich des Bescheides vom 11. April 1990, mitdem der Rat des [X.]-Land eine Entschädigung in Höhe von2.335,50 [X.] ([X.]) feststellte, war das Grundstück am 7. März 1990 auf- 3 -Grund des [X.] in Volkseigentum übergegangen. In dem Grund-buch ist seit dem 7. Juni 1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes [X.] des Rates der Gemeinde [X.] vermerkt.Mit Urkunde vom 11. Juni 1990 verlieh der Rat des [X.][X.] [X.]und [X.]ein Nutzungsrecht an dem Grundstück,das zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für [X.] berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1990 verkauftedie Beklagte das Grundstück an die Eheleute [X.]zum Preis von3.028,50 [X.] ([X.]). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die [X.] es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.Der Kläger ist [X.] nach seinem Vater. Er verlangt von der [X.], zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als [X.] Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das [X.] hat [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteilzugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2003, 77 veröffent-licht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Ge-- 4 -richte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur imVerwaltungsverfahren nach dem [X.] und anschließend im [X.] verfolgen. Entgegen der Auffassung des [X.] und mit dem [X.] sei davon auszugehen, daß auchbei Enteignungen in der Spätphase der [X.] dem [X.] Vorrangvor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruchzukomme.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.[X.] Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgerichtüber die Unzulässigkeit des [X.] durch klageabweisendes Proze-ßurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfeh-ler unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß bei Unzulässigkeit des [X.] dies nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 [X.] von Amts wegen auszuspre-chen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen [X.] zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch [X.] wird [X.] ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1996, [X.], [X.], 909, 910). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keineAnwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die [X.] ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über [X.] nach dem [X.] in dem dafür vorge-sehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine ver-waltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, [X.]. [X.] -19. November 1992, [X.], NJW 1993, 332, 333; [X.]. v. 30. Oktober1997, [X.], [X.] 1998, 96, 97 m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 3. August 1995,IX [X.], [X.] 1995, 644, 645). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, sogeht die durch § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmte Bindungswirkung ins Lee-re und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung läßt sichnicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Ent-scheidung durch [X.] reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht,den Erlaß eines [X.]s in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2Satz 1 [X.] zu behandeln (vgl. Senat, [X.]. v. 19. November 1992, aaO;Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a [X.] Rdn. 5). Im vorliegenden Fallliegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch [X.] vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein [X.] nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsüber den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des [X.] auf Rück-übertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegendenFall der [X.]) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs istder Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 [X.] gehindert. Nach dieser [X.] eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn [X.] über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat.Das setzt voraus, daß nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Ent-scheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. [X.]Z 119,246, 249 f). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befaßt sich [X.] 6 -schließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zuden ordentlichen [X.]) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grund-buchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13[X.]). Dem stehen die durch das [X.] auch in verfahrensrechtli-cher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat,[X.]. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.aa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, [X.] er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen(vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, [X.], [X.], 2419). Der [X.] Eigentümer, wenn der [X.] (§ 12 Abs. 3 [X.]) rechtlichnicht existent wurde, weil entgegen § 20 [X.], § 9 Abs. 3 [X.]-DVO eineBekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. Senat, [X.]Z 129, 112,116 ff; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Dem Kläger selbst ist der En-teignungsbeschluß unstreitig nicht bekanntgemacht worden. Zu einer Bekannt-gabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden [X.] ausreichen könnte (vgl. Senat, [X.]Z 129, 112, 121 f;Urt. v. 12. Mai 2000, aaO), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des [X.] zu [X.], daß auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm dem-nach der eingeklagte Berichtigungsanspruch zusteht.bb) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB schei-tert bereits an der [X.] wegen des anhängigen Restitutionsverfah-rens (Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1- 7 -Abs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegen-den Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft im Sinne des [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenübereinem [X.] unter dessen bewußter Nichtbeteiligung in der Spät-phase der [X.] nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt des [X.], durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigendeMaßnahme nach § 1 Abs. 3 [X.] dar (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, [X.]). Abgesehen davon, daß dieser - ausdrücklich als solcher formulierte -Grundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wand-lungsprozesses der [X.] zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weichtder Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung er-heblich ist, von der Rechtsprechung des [X.]s ab. [X.] an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundeskommt daher nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, [X.]Z 75, 340, 342). Zwar hatdas [X.] seine - vom Senat herangezogene - Entschei-dung vom 28. April 1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere [X.]üsse([X.] 2001, 360, 361; 2002, 120, 121) dahin klargestellt, daß der [X.] für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staats-sekretärs im [X.] und Preise sowie des Leiters des Amtesfür Rechtsschutz des Vermögens der [X.] an den ersten Stellvertreter [X.] der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in [X.]1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegendie Vorschriften des [X.] der [X.] als manipulativ zu werten [X.], nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfal-les beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst inder Zeit nach dem genannten Schreiben, so daß auch nach der [X.] des [X.]s die Voraussetzungen einer unlauteren- 8 -Machenschaft nach § 1 Abs. 3 [X.] erfüllt sind. Umstände, die eine Aus-nahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gege-ben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, daß in manipulativer, sittlich vorwerf-barer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der [X.] nicht "alles mitrechten Dingen" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, daß vordem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 [X.] undim Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 4 [X.] in die Prüfung einbezogen wurden.c) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaftennach § 1 Abs. 3 [X.] hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichenFolgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu ma-chen.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des [X.], der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs undzum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen,wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismuskeinen Bestand gehabt hätte.(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allge-meinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Un-rechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr inder [X.] teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen [X.] auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen undrechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der [X.] den Erwerb erschütterthätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt [X.] am- 9 -18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögens-rechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem [X.] beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat,[X.]Z 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, [X.] 439/98, [X.], 1105,1107). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung,weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und derenvon dem [X.] erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträglicheGrenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO). Der [X.] kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden,sie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] erstrebten [X.] Aus-gleich nicht vereinbaren (BVerwG, [X.] 2001, 360, 361; [X.], NJ 2000,650 f; [X.], OV-spezial 2000, 350, 353 f; [X.], NJ 2003, 209). Der [X.] des § 30 a [X.] ist in diesem Zusammen-hang ebensowenig ein Argument zu entnehmen (a.A. BVerwG, [X.] 2001, 360,361), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eineRückabwicklung durch das [X.] erst eröffnet werden [X.]) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung,die der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. [X.] Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des[X.]es von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB([X.]ußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 42). [X.] Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, sollverhindert werden, daß die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungs-möglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des [X.] erfüllen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Eine weiterge-hende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Ein-- 10 -schätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe desBundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen "un-mißverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers" feststellen zu können,der darauf gerichtet sein soll, daß das [X.] in seinem Anwen-dungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivil-rechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, [X.] 2001, 360, 361). Der inihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist ent-scheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ([X.]Z 49, 221, 223m.w.[X.]); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft,fehlt es aber gerade.bb) Der Senat sieht danach keinen Anlaß, seine bisherige [X.] aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des [X.]s zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine [X.] den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des [X.] auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB,[X.]Z 88, 353, 357; 91, 111, 114). Das [X.] ([X.] 2001,360, 361) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, daß nach dieser Vor-schrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem [X.] verdrängt seien. Dieser [X.]uß hat aber nur die Prüfung einer Zulas-sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsge-richte befaßt sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlicheiner Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 [X.]. Demgemäß hat das [X.] selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung desArt. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich [X.] -3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das [X.] keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des [X.] -ses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. Senat, [X.]Z 129, 112,121 f) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).[X.]TropfKrügerLemkeGaier

Meta

V ZR 362/02

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 362/02 (REWIS RS 2003, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.