Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2023, Az. B 9 SB 4/23 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 5287

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - veraltetes Sachverständigengutachten bzw veraltete medizinische Befundberichte - Erforderlichkeit der konkreten Darlegung einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands - Benennung von Art und Umfang der verschlimmerten Beschwerden - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag - gerichtliches Ermessen bei der Auswahl von Sachverständigen - grundsätzlich keine Pflicht zur Beauftragung von Fachärzten oder Fachärztinnen - Verkennung des Streitgegenstands - Anfechtungs- statt Verpflichtungsklage - Alternativbegründung - fehlende Entscheidungserheblichkeit


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grads der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von 50 auf 30 und die Entziehung des Merkzeichens G.

2

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 5.4.2016) hat das [X.] im Klageverfahren zunächst ein internistisch-rheumatologisches Gutachten von [X.] vom 18.9.2017 eingeholt. Dieser hat als Gesundheitsstörungen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, chronischer Gelenkschmerz bei Zustand nach juveniler Osteoarthritis, Sekundärarthrosen beider Kniegelenke, posttraumatische Arthrose rechtes Ellenbogengelenk, Zustand nach Endometriose, einseitiger Hörverlust nach Hörsturz, Asthma bronchiale und anamnestische Osteoporose festgestellt und hiervon ausgehend auf einen Gesamt-Gd[X.] von 50 geschlossen. In einem weiteren vom [X.] eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom [X.] ausgeführt, das als anhaltend schwer geltend gemachte Schmerzsyndrom im [X.]ewegungsapparat sei in der dargestellten Art und Schwere nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei unter dessen Mitberücksichtigung aufgrund der entzündlichen rheumatischen Krankheit lediglich ein Gesamt-Gd[X.] von 30 zu rechtfertigen. Nach [X.]eiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen hat das [X.] die Klage im Wesentlichen unter [X.] an das Gutachten von R und eine sozialmedizinische Stellungnahme der [X.]eklagten vom [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.5.2022).

3

Die [X.]erufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen. Zwar sei von einer Anfechtungsklage mit der Folge auszugehen, dass es auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2016 ankomme. Aber selbst wenn man ein Verpflichtungsbegehren der Klägerin annähme und deshalb für die hier maßgebliche Sach- und Rechtslage den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.1.2023 zugrunde legen müsste, wären keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Denn die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, ärztlichen [X.]efunde, sozialmedizinischen Stellungnahmen und Sachverständigengutachten reichten aus, um den Gesundheitszustand und die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt einzuschätzen. Konkrete Schilderungen, welche [X.]eschwerden sich wie verschlechtert hätten, lägen nicht vor. Danach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Gd[X.] als 30. Die Entziehung des Merkzeichens G sei ebenfalls rechtmäßig (Urteil vom 27.1.2023).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin [X.]eschwerde beim [X.][X.] eingelegt und ausschließlich mit Verfahrensmängeln des L[X.] wegen Verletzung von § 123 [X.]G, eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) und mit einer fehlerhaften [X.]eweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) begründet.

5

II. Die [X.]eschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, das also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht geworden.

7

a) Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das L[X.] in entscheidungserheblicher Weise den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 [X.]G verletzt habe. Denn sie legt nicht in schlüssiger Weise dar, dass das L[X.] über einen anderen Streitgegenstand als den von ihr geltend gemachten entschieden habe.

8

Nach § 123 [X.]G entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Klägerin wirft dem L[X.] zwar vor, es habe mit seiner Auslegung ihres Klagebegehrens als reine Anfechtungsklage den Streitgegenstand verkannt und sie dadurch schlechter gestellt. Sie räumt in der [X.]eschwerdebegründung aber selbst ein, dass das L[X.] darüber hinaus ausdrücklich auch entschieden hat, dass selbst wenn ihr zu Protokoll gegebener Klageantrag in ihrem Sinne als Verpflichtungsbegehren auszulegen wäre, dieser keinen Erfolg haben könnte, weil unter [X.]erücksichtigung und Würdigung der vorliegenden medizinischen [X.]efunde, [X.]erichte und Sachverständigengutachten die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin auch zum dann relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] keinen höheren Gd[X.] als 30 rechtfertigten. Dass die Klägerin diese Entscheidung des [X.]erufungsgerichts für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

9

b) Die Klägerin hat auch keinen Verstoß des L[X.] gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung aus § 103 [X.]G hinreichend bezeichnet.

aa) Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die [X.]eschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) [X.]ezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren [X.]eweisantrags, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden [X.]eweisantrag berührten Tatumstände, die zur weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen [X.]eweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen [X.]eweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen [X.]eweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen könne (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 51/20 [X.] - juris Rd[X.] 9; [X.][X.] [X.]eschluss vom 26.2.2018 - [X.] 9 S[X.] 84/17 [X.] - juris Rd[X.] 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen [X.]eweisantrag im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G iVm § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G, § 403 [X.]G gestellt zu haben, dem das L[X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung nachgehen hätte müssen.

Der nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] zu Protokoll gestellte und in der [X.]eschwerdebegründung wiedergegebene Antrag "zum [X.]eweis der Tatsache, dass die Klägerin infolge ihrer arthrotischen Erkrankung an dauernden und erheblichen Funktionseinbußen und [X.]eeinträchtigungen leidet, welche für sich bereits mit einem Einzel-Gd[X.] von 50 bis 70 zu bewerten sind, und zum [X.]eweis der Tatsache, dass die Klägerin erheblich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf rheumatologisch-internistischem Fachgebiet" zu veranlassen, lässt zwar noch erkennen, zu welchen Tatsachenbehauptungen die Klägerin eine [X.]eweiserhebung für nötig erachtet hat. Um in der aktuellen Prozesssituation ein [X.]eweisthema für das L[X.] hinreichend genau zu bezeichnen, hätte sie aber zusätzlich substantiiert und präzise angeben müssen, warum gerade diese Punkte weiter aufklärungsbedürftig sein sollten (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 48/16 [X.] - juris Rd[X.] 11). Allein die pauschale [X.]ehauptung einer erfahrungsgemäß sich verschlechternden arthrotischen Erkrankung oder der schlichte Hinweis auf ihre aktuelle gesundheitliche Situation reichen ohne konkrete Schilderungen, welche [X.]eschwerden sich objektiv wie verschlechtert haben, nicht aus (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.6.2018 - [X.] 9 V 69/17 [X.] - juris Rd[X.] 8). Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darstellung, wieso die davon betroffenen Tatumstände angesichts der bereits vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Klägerin weitere Ermittlungen nötig gemacht haben sollten. Nur solche Darlegungen lassen erkennen, weshalb das [X.]erufungsgericht sich zu der beantragten weiteren [X.]eweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. Hingegen zeigt der Antrag der Klägerin dem [X.]erufungsgericht konkrete noch klärungsbedürftige und damit "zu begutachtende Punkte" im Sinne des § 403 ZPO gerade nicht auf.

bb) Sofern die Klägerin auch die Nichtbeachtung ihres hilfsweise gestellten Antrags nach § 109 [X.]G rügen wollte, H aus L gutachterlich zu hören, kann sie mit ihrer [X.]eschwerde bereits deshalb nicht durchdringen, weil nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G gestützt werden kann.

cc) Ebenso legt die Klägerin nicht hinreichend dar, weshalb die vorliegenden Gutachten sowie die sonstigen medizinischen Unterlagen und sozialmedizinischen Stellungnahmen im Rahmen der Entscheidungsfindung des L[X.] nicht mehr verwertbar sein sollten. Macht ein [X.]eschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das L[X.] habe sich bei seiner Entscheidungsfindung verfahrensfehlerhaft auf veraltete Sachverständigengutachten, [X.]efundberichte oder sonstige medizinische Unterlagen gestützt, muss er im Rahmen der [X.]eschwerdebegründung auch substantiiert darlegen, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen potentiell entscheidungserheblich verschlechtert habe (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 74/21 - juris Rd[X.] 11 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die [X.]eschwerdebegründung - wie oben bereits aufgezeigt - nicht. Sofern die Klägerin kritisiert, dass das Sachverständigengutachten von R, die [X.]efundberichte und sonstigen ärztlichen Stellungnahmen, auf die das L[X.] seine Entscheidung gestützt habe, zum aus ihrer Sicht maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Januar 2023 zu alt gewesen seien, reicht ihr Vortrag nicht. Die Klägerin weist in ihrer [X.]eschwerdebegründung - wie oben auch schon dargestellt - selbst darauf hin, dass das L[X.] in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, dass selbst bei Annahme eines Verpflichtungsbegehrens eine weitere Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich sei, weil die vorliegenden medizinischen Unterlagen, ärztlichen [X.]efunde, sozialmedizinische Stellungnahmen und Sachverständigengutachten ausreichend seien, um die ihre gesundheitlichen Verhältnisse und Funktionsbeeinträchtigungen zum dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Januar 2023 einzuschätzen. Soweit die Klägerin mit dieser Wertung des L[X.] nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen [X.]eweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G der [X.]eurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. [X.] der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.7.2020 - [X.] 9 S[X.] 5/20 [X.] - juris Rd[X.] 10 mwN).

dd) Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrem Vortrag nicht durch, das L[X.] habe - wie zuvor bereits das [X.] - sich zu Unrecht nur auf die Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen R gestützt, obwohl das Gutachten des Sachverständigen [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt sei. Denn die Würdigung voneinander abweichenden Gutachtenergebnissen gehört zur [X.]eweiswürdigung selbst. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. [X.]ei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere [X.]eweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 48/16 [X.] - juris Rd[X.] mwN).

Gründe für eine Ausnahme hat die Klägerin nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das [X.] zu weiteren [X.]eweiserhebungen nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben ([X.][X.] [X.]eschluss vom 22.9.2022 - [X.] 9 S[X.] 8/22 [X.] - juris Rd[X.] 13; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 48/16 [X.] - juris Rd[X.] 13, jeweils mwN). Sofern die Klägerin in diesem Kontext rügt, dass die gehörten Sachverständigen keine "Fachqualifikation" zur [X.]eurteilung der von ihr geltend gemachten [X.]ewegungseinschränkungen der Knie- und Hüftgelenke gehabt hätten, reicht dies nicht. Denn das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem [X.] nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 404 Abs 1 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften ([X.][X.] [X.]eschluss vom 22.9.2022 - [X.] 9 S[X.] 8/22 [X.] - juris Rd[X.] 15 mwN). Solche Darlegungen enthält die [X.]eschwerdebegründung nicht.

2. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

        

Kaltenstein

Röhl   

Othmer

Meta

B 9 SB 4/23 B

11.07.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Dresden, 24. Mai 2022, Az: S 2 SB 211/16, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 3 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 123 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO, § 404 Abs 1 ZPO, § 412 Abs 1 ZPO, § 133 BGB, § 152 SGB 9 2018

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2023, Az. B 9 SB 4/23 B (REWIS RS 2023, 5287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5287

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 47/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - verständliche und strukturierte Tatsachendarstellung - Amtsermittlungspflicht - Aufrechterhaltung …


B 9 SB 28/22 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Zustimmung zur Entscheidung …


B 9 SB 24/22 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - ordnungsgemäßer Beweisantrag - Nennung des hypothetischen …


B 9 SB 55/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Tatsachendarstellung - Amtsermittlungspflicht - sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - …


B 9 SB 1/18 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegungsanforderungen - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Darstellung des Verfahrensgangs und rechtliche …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.