Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2020, Az. IV ZR 62/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11742

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:180320UIVZR62.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 62/19
Verkündet am:

18. März 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:
ja

Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 Buchst. b), Abs. 5, 6, Art.
15;
Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 Art. 19;
Richtlinie 2009/138/[X.] Art. 13 Nr. 13 Buchst. b), Art. 310 und Anhang VII;
[X.]BGB Art. 46d;
ZPO § 293

1.
Zur Anwendung [X.] Rechts auf den Regressanspruch des [X.] Kfz-[X.] eines in [X.] zugelassenen Kraftfahrzeugs ge-gen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in [X.] unter Alko-holeinfluss einen Unfall verursacht hat.

2.
Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deut-schen Tatrichter.

[X.], Urteil vom 18. März 2020 -
IV ZR 62/19 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.], Prof. Dr.
Karczewski, die [X.]in Dr.
Brockmöller und den [X.] Dr.
Götz
im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO, in
dem Schriftsätze bis zum 21. Februar 2020
einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Februar 2019 aufgehoben, soweit zu
ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein in [X.] ansässiger Haftpflichtversicherer, macht gegen die Beklagte als mitversicherte Fahrzeugführerin einen [X.] nach einem Verkehrsunfall geltend.

Die Beklagte fuhr in [X.] unter Alkoholeinfluss mit einem in Li-tauen zugelassenen PKW, der bei der Klägerin nach einem Versiche-rungsvertrag mit der in [X.] wohnhaften [X.] haftpflicht-1
2
-
3
-
versichert ist, und kollidierte dort mit einem anderen Fahrzeug. Eine der Beklagten zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,91

auf. Die Klägerin ließ den Schaden des Unfallgegners regulieren.

Sie
meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr den an den [X.] geleisteten Schadensersatz sowie die entstandenen [X.] in voller Höhe zu erstatten. Das ergebe sich aus dem [X.]
Recht, das im Streitfall anzuwenden sei.

Das [X.] hat die auf Zahlung von 6.306,30

und Verzugs-zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr über-wiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.558,76

nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

[X.] Das Berufungsgericht ([X.], 748) hat -
soweit für das Revisionsverfahren von Belang
-
ausgeführt, der Klägerin stehe ein [X.] auf Ausgleich der von ihr aufgewandten Schadensersatzleistung gemäß Art.
22 Abs.
1
Nr.
1 des [X.] Gesetzes über die Pflichtver-sicherung für Kraftfahrzeughalter (im Folgenden lit. [X.]) zu.

3
4
5
6
-
4
-

Die Anwendung des [X.] Rechts ergebe sich aus Art.
7 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 des [X.] und des Rates vom 17.
Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldver-hältnisse anzuwendende Recht ("[X.]
I"; [X.].
[X.] Nr.
L
177 S.
6, nach-folgend "[X.] I-VO"), wonach der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Sitz des Versicherers maßgeblich sei. Die Bestimmung des Begriffs der "vertrag-lichen Schuldverhältnisse"
im Sinne der [X.]
I-VO
ermittle sich in erster Linie aus der Abgrenzung zu den in der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 des [X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.] II"; [X.].
[X.] Nr.
L 199 S.
40, nachfolgend "[X.] II-VO") geregelten "[X.] Schuldverhältnissen".
Dabei sei von einem weiten [X.] auszugehen. Das Verhältnis des [X.] zum Vertragspartner eines Vertrages zu Gunsten Dritter sei den vertraglichen Schuldverhält-nissen zuzuordnen. Der [X.] begründe eigene Ansprüche des mitversicherten Fahrers und stelle einen
Sonder-fall eines Vertrages zu Gunsten Dritter
dar. Dem entspreche es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ver-traglich einzuordnen sei.

Art.
22 Abs.
1 Nr.
1 lit. [X.]
laute sinngemäß, dass ein Versi-cherer, der Schadensersatz gezahlt habe, berechtigt sei, die Schadens-ersatzzahlungen von
dem
für den Schaden Verantwortlichen [X.], wenn letzterer das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol gefahren habe. Die Voraussetzungen des aus dieser Bestimmung folgenden [X.]es seien gegeben und inhaltlich nicht streitig.

7
8
9
-
5
-

Ein Verstoß gegen den "ordre public"
liege nicht vor, auch wenn das [X.] Recht für den Fahrer -
anders als für den Halter
-
keine (abgestufte) Begrenzung des Rückgriffs kenne.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend [X.], dass
die
Berechtigung des von der Klägerin erhobenen [X.]s
maßgeblich nach [X.]m
Recht zu beurteilen ist;
soweit sie
davon abhängt, ob und in welchem Umfang die Beklagte nach dem inso-fern gemäß Art.
4 Abs.
1 [X.]
II-VO anwendbaren [X.]n
Recht (vgl. [X.], 797 Rn.
51
ff. m.w.N.) gegenüber dem Unfallgegner haftet, steht ihre Einstandspflicht (§
18 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB) außer Streit.
Die Anwendbarkeit des [X.] Rechts auf das Schuld-verhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten ergibt sich aus Art.
46d [X.]BGB
(vormals Art.
46c [X.]BGB), der in
Ausübung der [X.] in Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b) [X.]
I-VO erlassen worden ist.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt
hat, ist im Hinblick auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien der Anwendungsbereich der [X.]
I-VO, die im Unterschied zur [X.]
II-VO
vertragliche Schuldver-hältnisse betrifft
(vgl. hierzu allgemein
[X.], 797 Rn.
43 ff. m.w.N.), eröffnet.
Dabei
kann im Streitfall offenbleiben, ob Grundlage des
von der Klägerin erhobenen Anspruchs
ein gesetzlicher
Übergang der
Forderung des Unfallgegners gegen die Beklagte oder eine originär eigene Forderung der Klägerin ist.

Im ersten Fall folgt die Anwendbarkeit der [X.]
I-VO aus Art.
19 [X.]
II-VO, der in Abgrenzung zu Art.
15 [X.]
I-VO aufgrund des außer-vertraglichen Charakters der Forderung des Unfallgegners gegen die [X.] einschlägig ist. Die Vorschrift sieht vor, dass das für die Scha-10
11
12
13
-
6
-
densersatzpflicht des [X.], d.
h. des [X.], gegen-über dem Geschädigten maßgebende Recht regelt, ob und in welchem Umfang ein Eintritt in die Rechte dieses Geschädigten möglich ist (vgl. [X.], 797 Rn.
57); das von der Revision angeführte, das Verhältnis zwischen dem Unfallgegner und der Beklagten regelnde Recht (Recht des [X.]), ist insoweit nicht maßgeblich. Die genannte Verpflichtung der Klägerin hat ihren Ursprung in dem zwischen ihr und der [X.] abgeschlossenen Versicherungsvertrag und ist deshalb als vertraglich im Sinne der [X.]
I-VO zu qualifizieren (vgl. [X.] aaO Rn.
54
ff.).

Nichts anderes
ergibt sich im zweiten Fall. Zwar richtet sich ein originär eigener Regressanspruch des [X.] nach verbrei-teter Auffassung nicht nach Art.
19 [X.]
II-VO (oder nach Art.
15 [X.]
I-VO), sondern nach dem Statut, welches das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem
Rückgriffschuldner beherrscht (vgl.
[X.]/[X.],
[X.] II-VO
Art.
19 Rn.
36
f. [Stand: 1.
Juli 2019]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., Internationales Vertragsrecht 3.
Aufl.
[X.]
I-VO Art.
15 Rn.
5; Freitag in [X.], Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht 4.
Aufl. Mehrfache Haftung Rn.
22; [X.]/Hausmann,
(2016) [X.]
I-VO Art.
15 Rn.
18; siehe auch [X.]/[X.], [X.].
[X.] Nr.
C
282 vom 31.
Oktober 1980 S.
1, S.
35). Aber das [X.] zwischen der Klägerin und der
Beklagten ist -
anders als die Revisionserwiderung meint
-
ebenfalls als vertraglich zu qualifizieren.
Wie die Verpflichtung der Klägerin, den Unfallgegner der Beklagten zu befriedigen, hat es seinen Ursprung in dem Versicherungs-vertrag
(vgl. Generalanwalt beim [X.],
[X.] vom 24.
September 2015 -
C 359/14, BeckRS 2016, 80140 Rn.
62).

14
-
7
-

b) [X.] die vertragliche Qualifizierung des Verhältnisses der [X.] danach an den Umstand an, dass es seinen Ursprung in dem [X.] hat, richtet sich das anwendbare Recht nach Art.
7
[X.]
I-VO (vgl. [X.], 797 Rn.
58, 62).
Gemäß Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b) [X.]
I-VO, Art.
46d [X.]BGB
unterliegt es [X.]m Recht.

aa) Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b) [X.]
I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein [X.] eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestim-men, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist
(vgl. zum Charakter der Bestimmung [X.]/[X.], [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
148
[Stand: 1.
Februar 2020]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., Internationales Vertragsrecht 3.
Aufl.
[X.]
I-VO Art.
7 Rn.
52; [X.]/[X.], 3.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
61; [X.]/Armbrüster, (2016) [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
27). Von dieser [X.] ist in [X.] durch Art.
46d [X.]BGB (vormals Art.
46c [X.]BGB) Gebrauch gemacht worden (vgl. BT-Drucks.
16/12104 S.
6, S.
10; 18/10822 S.
22, S.
99).
Nach Art.
46d Abs.
1 [X.]BGB unterliegt ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine [X.] vorschreibt,
dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen
Anwendung vorschreibt.
Art.
46d Abs.
2 [X.]BGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag [X.] Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem [X.] auf [X.] Recht beruht.

[X.]) Für das im Streitfall betroffene
Risiko einer durch den Ge-brauch eines in [X.] zugelassenen Fahrzeugs
eintretenden Haftpflicht schreibt

worauf der Senat die Parteien vorab hingewiesen hat -
das li-tauische Recht eine Versicherungspflicht vor und ordnet in Fällen mit [X.] auch seine Anwendung an (vgl. OGH [X.], Be-15
16
17
-
8
-
schluss vom 6.
Mai 2016 -
3K-3-187-701/2016, BeckRS 2016, 17751 Rn.
36
ff.); dies kann der Senat aufgrund der insofern fehlenden Berück-sichtigung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht selbst ermitteln und der Entscheidung zugrunde legen (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014 -
IV ZB 9/14, [X.] 2015, 163 Rn.
24; [X.], [X.] vom 12.
November 2009 -
Xa [X.], NJW 2010, 1070 Rn.
21; vom 12.
November 2003

[X.], NJW-RR 2004, 308 unter II
1
a
[X.] [juris Rn.
13]). Zugleich besteht nach [X.] Recht (abhängig von dem regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs) gemäß §
1 [X.] oder §
1 Abs.
1 [X.] eine Versicherungspflicht im Sinne von Art.
46d [X.]BGB (vgl. [X.]/[X.],
[X.]BGB Art.
46d Rn.
26
[Stand: 1.
Februar
2020]; [X.]/[X.],
[X.]BGB Art.
46d Rn.
24 [Stand: 9.
Mai 2018];
[X.]/[X.]y, 7.
Aufl. [X.]BGB Art.
46d Rn.
11
f.; [X.] in Beckmann/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
4 Rn.
100).

In einem solchen
Fall, in dem zwei
Mitgliedstaaten dasselbe, ge-mäß
Art.
7 Abs.
6 [X.]
I-VO in Verbindung mit Art.
13 Nr.
13 Buchst.
b), Art.
310 und Anhang
VII der Richtlinie 2009/138/[X.] des [X.] und des Rates vom 25.
November 2009 betreffend die Auf-nahme und Ausübung der Versicherungs-
und Rückversicherungstätig-keit ("Solvabilität
II"; [X.].
[X.] Nr.
L
335 S.
1, nachfolgend "Solvabilität
II-RL") nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungs-pflicht unterwerfen, ist gemäß Art.
46d [X.]BGB jedenfalls auf den [X.] nach dem Rechtsgedanken des Art.
4 Abs.
4 [X.]
I-VO das Recht des
Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., Internationales Vertragsrecht 3.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
54; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 3.
Aufl. [X.]
-
9
-
nationales Versicherungsvertragsrecht Rn.
134; [X.]/[X.]y,
7.
Aufl. [X.]BGB Art.
46d Rn.
7; [X.]/[X.], 2.
Aufl. Internationales Versicherungsvertragsrecht Rn.
118;
[X.]/[X.], 3.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
63; [X.]/Armbrüster,
(2016) Art.
46c [X.]BGB Rn.
9).
Eine kumulative Anwen-dung der konkurrierenden Rechtsordnungen, die teilweise zur Bestim-mung des Umfangs der Versicherungspflicht angenommen wird und zu dem Ergebnis führen soll, dass die Versicherungsdeckung den strengs-ten Anforderungen genügen muss (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. Art.
46c [X.]BGB Rn.
14; [X.] in Beckmann/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
4 Rn.
103), scheidet für den Rückgriffsanspruch aus. Gestalten die konkurrierenden Rechtsordnun-gen diesen Anspruch -
etwa über verschuldensabhängige Abstufungen oder Höchstgrenzen
-
unterschiedlich aus, können sie nicht kumulativ angewendet werden; und für die Heranziehung des "strengsten"
[X.] fehlt es an einer normativen Grundlage.

Der Versicherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das
durch ihn
gedeckte Risiko belegen ist (vgl. [X.]/[X.]y, 7.
Aufl. [X.]BGB Art.
46d Rn.
7; [X.]/Armbrüster,
(2016) Art.
46c [X.]BGB Rn.
9). Das ist im [X.] als Zulassungsmitgliedstaat
im Sinne von Art.
13 Nr.
13 Buchst.
b)
Solvabilität
II-RL
(vgl. [X.]/[X.],
[X.]
I-VO Art.
7 Rn.
57 [Stand: 1.
Februar
2020]; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. Art.
7 [X.]
I-VO Rn.
31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., Inter-nationales Vertragsrecht 3.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
64; [X.]/[X.]y, 7.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
50; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. Erläuterungen zu Art.
1 ff. [X.]
I-VO Rn.
17).

19
-
10
-

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-päischen Union gemäß Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist im Streitfall nicht [X.]. Dass im Hinblick auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien der Anwendungsbereich der [X.]
I-VO
eröffnet ist, ist aufgrund des Ur-teils des Gerichtshofs der [X.] vom 21.
Januar 2016 ([X.], 797) derart offenkundig,
dass für einen vernünftigen Zwei-fel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.] GRUR Int.
2015, 1152 Rn.
43 m.w.N.); die -
durch Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b) [X.]
I-VO ermöglichte
-
An-wendung von Art.
46d
[X.]BGB betrifft eine Vorschrift des nationalen Rechts.

Anders als die Revision meint, kommt die Anwendung von Art.
7 Abs.
5 [X.]
I-VO im Streitfall nicht in Betracht. Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der [X.] als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt. Das ist im Hinblick auf den streitgegenständli-chen Versicherungsvertrag nicht der Fall. Nach der gemäß Art.
7 Abs.
6 [X.]
I-VO i.V.m. Art.
310 und Anhang
VII Solvabilität
II-RL hier maßgeb-lichen Begriffsbestimmung in Art.
13 Nr.
13 Buchst.
b) Solvabilität
II-RL bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist" bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den
Zulas-sungsmitgliedstaat.
Nur in diesem ist das hier in Rede stehende Risiko danach -
wie oben unter
b) [X.]) bereits gesagt
-
belegen
(vgl. [X.]/[X.], [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
57 [Stand: 1.
Februar
2020]; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. Art.
7 [X.]
I-VO Rn.
31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., Internationales Vertragsrecht 3.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
64; [X.]/[X.]y, 7.
Aufl. [X.]
I-VO Art.
7 Rn.
50; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. [X.] zu Art.
1 ff. [X.]
I-VO Rn.
17).

20
21
22
-
11
-

2. Zu Recht beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge [X.], dass das Berufungsgericht das [X.] Recht unzureichend er-mittelt hat.

a) Der Tatrichter hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§
293 ZPO). Dabei hat der [X.] [X.] das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der [X.] des betreffenden Landes aus-legt und anwendet. Wie der Tatrichter sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfeh-lerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend [X.] hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2018

[X.] 26/17, [X.], 1316 Rn.
12
m.w.N.).

Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles gezogen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzu-wendende Recht ist. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen können auch Vortrag und sonstige Beiträge -
etwa Privatgutachten
-
der Parteien sein. Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis de-tailliert und kontrovers vor, wird der [X.] regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen -
gegebenenfalls sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu erschöpfen
-
haben, als wenn der Vor-trag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl
sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen. Auch dies hängt [X.] stets von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab
(vgl. [X.], 23
24
-
12
-
Urteil vom 30.
April 1992 -
IX ZR 233/90, [X.]Z 118, 151 unter B
I
2
b
[X.] [juris Rn.
28
f.]
m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht sein Ermes-sen im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Revision bean-standet zu Recht, die angefochtene Entscheidung ziehe nur eine Rechtsvorschrift des [X.] Rechts heran, die das Berufungsgericht -
teilweise abweichend von der von der Klägerin vorgelegten Überset-zung -
eigenständig und lediglich "sinngemäß"
in die [X.] Sprache übertragen hat. Schon das genügt den Anforderungen des §
293 ZPO nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2018 [X.] 26/17, [X.], 1316 Rn.
12
ff. m.w.N.). Es kann insofern offenbleiben, ob das [X.] in Anbetracht des Vortrags der Parteien darüber hinaus [X.] prüfen müssen, ob nach [X.]m Recht die in Art. 22 Abs. 2 lit. Kfz[X.] für den Kfz-Halter vorgesehenen oder anderweitige [X.] auch dem Fahrer zugutekommen können

sei es auf-grund der Auslegung des Art. 22 Abs. 2 lit.
Kfz[X.] durch die [X.] Gerichte, sei es infolge weiterer, vom [X.] nicht ermittelter [X.]r Rechtsvorschriften.

II[X.] Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der [X.] und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]
[X.]
Prof. Dr.
Karczewski

Dr. Brockmöller
Dr. Götz

Vorinstanzen:
25
26
-
13
-
LG [X.], Entscheidung vom 16.05.2017 -
45 [X.]/15 -

KG [X.], Entscheidung vom 18.02.2019 -
22 [X.] -

Meta

IV ZR 62/19

18.03.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2020, Az. IV ZR 62/19 (REWIS RS 2020, 11742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11742

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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