Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 437/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15330

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010316UVIZR437.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

1. März 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.][X.] Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
a)
Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des [X.] geltend machen kann, richtet sich gemäß Art.
40 Abs.
4 [X.][X.] alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der [X.] ist nicht nur subsidiär aus dem [X.] herzuleiten.
b)
Führen die beiden [X.] zu unterschiedlichen Rechtsord-nungen,
ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.
c) Dem von Art.
40 Abs. 4 [X.][X.] zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der [X.] verjährt ist.
[X.], Urteil vom 1. März 2016 -
VI [X.] -
OLG Schleswig

LG Kiel
-

2

-

Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom
1. März 2016
durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter [X.], die Richterin
von Pentz, [X.] und die Richterin
[X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger nimmt die
Beklagte, einen
in [X.] ansässigen [X.]fahr-zeughaftpflichtversicherer,
auf Ersatz materiellen Schadens aus einem [X.] in Anspruch.
Der Kläger, der als Selbständiger im Baunebengewerbe tätig war, erlitt am 15.
August 2007 einen Verkehrsunfall im [X.]. Das von ihm geführte Fahrzeug kollidierte mit einem bei der [X.] haftpflichtversicherten Pkw. Die alleinige Verantwortlichkeit
des Schädigers steht außer Streit.
Der Kläger 1
2
-

3

-

wurde bei dem Unfall verletzt. Ob unfallbedingte Dauerschäden vorliegen, ist streitig.

Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit der Geltendmachung von [X.]. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2007 zur Begleichung u.a. des [X.] als "Teilschadensersatz"
auf und wies auf erlittene Verletzungen des [X.] hin. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 führte der Streithelfer aus, dass sein Auftraggeber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen
sei, die von ihm
bisher über Jahre ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dienstleister auszu-führen, und schlug vor, die weitere Regulierung des Schadensfalles telefonisch zu besprechen.
Am
28.
September 2012 erwirkte der Kläger ein Urteil des [X.] Stadt [X.]

, mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.500

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstan-denen [X.] in Höhe von 120.000

r-pflichtung der [X.], ihm seinen aus dem Unfall zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100
% zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf Verjäh-rung berufen. Das [X.] hat durch Teil-Grund-
und Endurteil den
Zah-lungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den [X.] als verjährt abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht das landgerichtliche
Urteil
insoweit aufgehoben, als der [X.] abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sa-che
an das [X.] zurückverwiesen.
Die Berufung der [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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4
-

4

-

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat angenommen,
dass dem
Kläger
dem Grunde nach
ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zustehe. Der Anspruch er-gebe sich aus Art. 178, 195 des im Unfallzeitpunkt anwendbaren Jugoslawi-schen Zivilgesetzes
i.[X.]. Art.
40 Abs. 1 [X.][X.]
und könne gemäß §
26 Satz 1 des [X.] [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes ([X.]) i.[X.]. Art.
40 Abs.
4 Fall
2 [X.][X.]
unmittelbar gegen die Beklagte geltend ge-macht werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre ein Scha-denersatzanspruch aus Art.
178 des [X.] Zivilgesetzes gemäß des-sen Art.
376 innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden. Die Frage der [X.] beurteile sich aber nicht nach dem im [X.] gel-tenden, sondern gemäß Art.
40 Abs.
4 Fall
2 [X.][X.] nach [X.] Recht als dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliege. Denn die [X.] in Art. 40 Abs. 4 Fall
2 [X.][X.] erfasse alle Normen, die für die Frage
Bedeutung hätten, ob ein durchsetzbarer [X.] gegen den [X.] bestehe.
Gemäß §
27 [X.] sei die Verjährung infolge der Anmeldung des [X.]s bei der [X.] gehemmt.
Die Abweisung des [X.] durch Teilurteil verstoße ge-gen §
301 ZPO. [X.] -
wie im Streitfall -
Zahlungs-
und Feststellungsbe-gehren auf demselben Lebenssachverhalt
und könne die Zahlungsklage auch nur teilweise Erfolg haben, so dürfe
nicht vorab über die auf Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage durch klageabweisendes Teilurteil ent-schieden werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 2. Januar 2008 erfülle auch hinsichtlich künftig entstehen-der Schäden die Voraussetzungen für eine Hemmung nach §
27 [X.].

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6
-

5

-

B.
Diese Erwägungen halten der
revisionsrechtlichen
Überprüfung
nicht
stand.

[X.] [X.]
Die Zuerkennung des [X.] kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat das anwendbare Recht fehlerhaft bestimmt.
1.
Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, nach welchem Recht der gegen die Beklagte geltend gemachte [X.] zu beurteilen ist, aller-dings zutreffend die nationale Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] zugrunde gelegt, wonach der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des [X.] geltend
machen kann, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Staats-vertragliche Regelungen
über die Rechtsanwendung bei der Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls, die gemäß
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] in der bis 10.
Januar 2009 geltenden Fassung vom 21. September 1994 (nun: Art. 3 Nr. 2 [X.][X.]) vorrangig zu berücksichtigen wären, sind für [X.] nicht in [X.]. Dies gilt insbesondere für das [X.] Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.
Mai 1971, das [X.] nicht ratifiziert hat (vgl. [X.]/Hohloch, [X.], 14.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
3; Jayme/[X.], Internationales Privat-
und Verfahrensrecht, 17.
Aufl., Nr. 100 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 2). Die [X.] ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) vom 11. Juli 2007 ([X.]. [X.]) ist nicht anwendbar, da das scha-densbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. 7
8
9
-

6

-

Art.
31, 32 [X.]; [X.], [X.], [X.] Rn. 20 ff. -
Homawoo; Senats-urteile vom 19. Juli 2011 -
VI
ZR 217/10, [X.]Z 190, 301 Rn.
11; vom 5. Febru-ar 2013 -
VI
ZR 1/12, [X.], 469 Rn. 7 mwN).
2.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht
angenommen, dass die [X.], ob dem Verletzten überhaupt ein deliktischer Anspruch zusteht, den er un-mittelbar gegen einen Versicherer des [X.] geltend machen kann, selbständig nach den inländischen Kollisionsnormen
anzuknüpfen ist. Da das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten im Tatbestand des Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] vorausgesetzt wird
("seinen Anspruch"), handelt es sich um eine kollisionsrechtliche
Vorfrage, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem [X.] Internationalen Privatrecht berufe-nen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. MünchKomm[X.]/v. [X.], 6.
Aufl., Einl. Internationales Privatrecht
Rn. 148 f., 161 mwN;
[X.]/[X.], [X.], 75. Auf-lage, Einl. v. Art. 3 [X.][X.] Rn. 31; [X.], Internationales Verkehrsunfall-recht, S.
111; zur selbständigen Anknüpfung von Vorfragen vgl. auch [X.], Ur-teil vom 20. November 2014 -
IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 12 mwN).
3.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber
die
Annahme
des Berufungsgerichts, wonach sich die Frage, ob dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Schadensersatzanspruch erwach-sen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt im [X.] geltenden Recht bestimmt.
a) Das Berufungsgericht hat zwar
zutreffend angenommen, dass die [X.] einschlägige Kollisionsvorschrift
des
Art.
40 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.] auf das im [X.] als Tatort geltende Recht verweist.
b) Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen Art.
4 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.]
nicht geprüft, ob das im Unfallzeitpunkt im [X.] geltende Recht diese Verweisung annimmt oder eine Rück-
oder Weiterverweisung ausspricht.
10
11
12
13
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7

-

Gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.] ist dann, wenn auf das Recht eines ande-ren Staates verwiesen wird, auch dessen Internationales Privatrecht anzuwen-den, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht
(Grundsatz der Gesamtverweisung). Bei der Verweisung des Art.
40 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.] handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2014 -
5
U 111/13, juris Rn.
46; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 120; [X.] [X.]/[X.], Art.
40 [X.][X.] Rn.
43 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
6; jurisPK [X.]/[X.], Art.
40 [X.][X.] Rn.
13 (Stand: 01.10.2014); [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
8; NK-[X.]/Wagner, 2.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
7; [X.], Internationales Privatrecht, 3.
Aufl., Rn.
1252; [X.]/von [X.], [X.], [X.]. 2001, Vorbem.
zu Art.
40 [X.][X.] Rn. 70).
Anders als in bestimmten Fällen der alternativen, akzessori-schen oder der Anknüpfung aufgrund einer wesentlich engeren Verbindung wi-derspricht die Beachtung des fremden Internationalen Privatrechts im Fall des Art.
40 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.] nicht dem Sinn der Verweisung (vgl. auch BT-Drucks. 14/343, [X.]; [X.]/[X.], 75. Auflage, Art. 4 [X.][X.] Rn.
5
f.; [X.], [X.], 1316, 1324;
[X.], [X.], 16, 19).
4.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet
auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall
2 [X.][X.] i.[X.]. §
26 Satz 1 [X.] unmittelbar ge-gen die Beklagte geltend machen
kann und wonach die Verjährung dieses
An-spruchs
gemäß §
27 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehemmt
ist.
Die getroffenen Fest-stellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der zwischen der [X.] und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene [X.] [X.] Recht
unterliegt.
14
-

8

-

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte [X.] gemäß Art.
40 Abs.
4 [X.][X.] alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht
bestimmt.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu Senatsurteile
vom 7. Juli 1992 -
VI
ZR 1/92, [X.]Z 119, 137, 139; vom 4. Juli 1989 -
VI
ZR 217/88, [X.]Z 108, 200, 202 mwN; vom 23.
November 1971 -
VI
ZR 97/70, [X.]Z 57, 265, 269 f.
mwN;
[X.], Urteil vom 28. Oktober 1992 -
IV
ZR 326/91, [X.]Z 120, 87, 89) ist der [X.] nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren.
Dabei sieht
Art.
40 Abs.
4 [X.][X.] eine echte Alternativanknüpfung
vor;
der Direktan-spruch ist nicht nur subsidiär aus dem [X.] herzuleiten. Führen die beiden
[X.] zu unterschiedlichen Rechtsord-nungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
118
i.[X.].
Art.
18 [X.] Rn.
1, 12
f.; [X.]/von [X.], [X.]. 2001, Art.
40 [X.][X.] Rn.
437 ff.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., Art.
18 [X.] Rn.
1; [X.] [X.]/[X.], Art.
40 [X.][X.] Rn.
15 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14.
Aufl., Art.
18 [X.]
II-VO Rn.
1; jurisPK-[X.]/[X.], Art.
40 [X.][X.] Rn.
57 (Stand: 01.10.2014); [X.]/[X.], [X.], 67.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
22; AnwK-[X.]/Wagner, Art.
40 [X.][X.] Rn.
53; [X.], Internationales Privatrecht, Art.
40 [X.][X.] Rn.
74; [X.], [X.], S.
107 f.; [X.], [X.], 16, 18 f.; [X.], JA 2000, 67, 72; [X.], [X.] 1999, 1589, 1592; [X.], [X.], 477, 486;
[X.], NJW 1999, 2209, 2212;
aA [X.], [X.], 497, 501; [X.], [X.], 185, 187). Für ein derartiges Verständnis spre-chen sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die vom Gesetzgeber inten-dierte Begünstigung des Verletzten, die bei einer lediglich subsidiären Anknüp-fung jedenfalls zum Teil unterlaufen
würde (vgl. BT-Drucks. 14/343,
[X.]; 15
-

9

-

MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
118 i.[X.].
Art.
18 [X.] Rn.
1; [X.]/von [X.], aaO; [X.], aaO; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], 1316, 1323; [X.], In-ternationales Verkehrsunfallrecht, [X.]). Dem Versicherer entsteht durch die geschädigtenfreundliche alternative Anknüpfung kein unangemessener Nach-teil, da
er mit der Maßgeblichkeit des [X.]s ohnehin rechnen muss (vgl. MünchKomm[X.]/[X.],
6.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
118 i.[X.].
Art.
18 [X.] Rn.
1; [X.], NJW 1999, 2209, 2212; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO).
Die in
den Gesetzesmaterialien an-gedeutete Einschränkung, wonach sich das Bestehen eines [X.]s "notfalls"
auch nach dem Recht
beurteilt,
dem der Versicherungsvertrag unter-liegt
(BT-Drucks. 14/343, [X.]), hat
im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.
Anders als im Rahmen des
Art.
40 Abs. 1 [X.][X.] muss sich der [X.] auch nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat
das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln (MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
40 [X.][X.] Rn.
118 i.[X.].
Art.
18 [X.] Rn.
12;
AnwK-[X.]/Wagner, aaO; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], S.
108
f.).
b) Wie das Berufungsgericht
weiter zutreffend angenommen hat, unter-liegt dem von Art.
40 Abs. 4 [X.][X.] zur Anwendung berufenen Recht (Statut des [X.]s)
auch die Frage der Anspruchsverjährung.
aa) Der
Umfang der Verweisung in Art.
40 Abs. 4 [X.][X.] wird nicht ein-heitlich beurteilt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des [X.]s darüber
bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen 16
17
18
-

10

-

kann
(vgl. [X.], [X.], 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, [X.]; zu Art. 18 [X.] [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 18 [X.]
II-VO
Rn. 1; [X.] [X.]/[X.], VO ([X.]) 864/2007 Art.
18 Rn. 4 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14.
Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 2; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., Art. 18 [X.]
II-VO
Rn. 22; missverständlich [X.], Urteil vom 10. Februar 2014 -
5
U 111/13, juris Rn. 45).

Umstritten ist, ob sich Inhalt und Umfang
des [X.]s
-
insbesondere die Deckungssumme und etwaige [X.]
-
nach dem [X.] (so [X.]/von [X.], [X.]. 2001, Art.
40 [X.][X.]
Rn. 446
ff.), dem Statut des [X.]s
([X.], Internatio-nales Privatrecht, Art. 40 [X.][X.] Rn.
75;
[X.] [X.]/[X.], Art.
40 [X.][X.]
Rn.
15 (Stand: 01.02.2013); von [X.]/[X.], Internationales Pri-vatrecht, 9.
Aufl., §
11 Rn.
47; [X.], [X.], S.
112 f.; für [X.] auch AnwK-[X.]/Wagner, Art.
40 [X.][X.]
Rn. 56; [X.], aaO;
differenzierend [X.], [X.] im [X.], S.
178
ff.)
oder dem Versicherungs-vertragsstatut (so für die Deckungssumme AnwK-[X.]/Wagner, aaO;
[X.], aaO; im Grundsatz ebenso [X.], [X.], [X.] ff.; so die [X.] zu Art. 18 [X.]: MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 13 f.; [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 18 [X.]-II-VO Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 18 [X.]
II-VO Rn.
3; [X.] in ju-risPK-[X.], Art. 18 [X.] Rn. 9 (Stand: 10.12.2015); [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 18 [X.]
Rn. 1)
bestimmen.
Diese Frage braucht im Streitfall allerdings nicht generell entschieden zu
werden.
bb) Denn jedenfalls die Verjährung des [X.]s richtet sich nach dem Statut des [X.]s
(ebenso [X.], Internationales [X.]recht, [X.] f.; [X.], [X.] im [X.] Interna-19
20
-

11

-

tionalen Privatrecht, S. 201 f.). Der von Art.
40 Abs.
4 [X.][X.] geforderte [X.] lässt sich nur dann wirksam vornehmen, wenn nicht nur das abstrakte Bestehen des [X.]s, sondern auch im konkreten Fall ge-prüft wird, ob der
[X.] (noch) besteht und durchsetzbar ist (vgl. [X.], [X.], S.
113
f.; [X.], [X.] 1995, 44, 46 f.).
Anderenfalls würde der von Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] intendierte Schutz des Verletzten geschwächt, da möglicherweise eine -
im Ergebnis ungünstige-re
-
Rechtsordnung zur Anwendung käme, nach deren Regelungen
der Direkt-anspruch bereits verjährt wäre. Ebenso würden gegebenenfalls die Sonderre-geln der den [X.] gewährenden Rechtsordnung unterlaufen und die-ser
allgemeine Verjährungsregelungen
einer anderen Rechtsordnung aufge-drängt, die den [X.] gar nicht kennt und daher nur wenig passge-naue Regelungen vorhält
(vgl. auch [X.], [X.] im [X.], S. 201).
c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die An-nahme, dass der zwischen der [X.] und dem Halter des den Unfall verur-sachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag [X.] Recht unterliegt.
Es fehlt an
Feststellungen zu der Frage, in welchem Staat das versicherte Risiko belegen ist.
aa) Die für die Bestimmung des [X.]sstatus gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] maßgebliche Frage, welchem Recht der Versicherungs-vertrag unterliegt, ist als kollisionsrechtliche Vorfrage nach den dafür vorgese-henen Kollisionsnormen selbständig anzuknüpfen (vgl. [X.], [X.], S.
111; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
18 [X.] Rn.
11; [X.] [X.]/[X.], VO ([X.]) 864/2007 Art.
18 Rn.
1 (Stand: 01.02.2013)).
21
22
-

12

-

bb) Das [X.] kann dabei weder der
Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) vom 17. Juni 2008 ([X.]. [X.] 177 S. 6) noch Art.
46c [X.][X.]
entnommen werden. Diese Bestimmungen sind nur auf Verträge anwendbar, die ab
dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (vgl. Art. 28, 7 Abs. 4 der [X.] I-VO; BT-Drucks. 16/12104, [X.] ff.).
Da sich der streitgegenständliche Unfall schon am [X.] 2007 ereignet hat, muss ein ihn erfassender Versicherungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden sein.
cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr
die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. [X.][X.] aF
oder
Art. 27 ff. [X.][X.] aF zur An-wendung (BT-Drucks. 16/12104, [X.], 11; vgl. auch [X.], [X.], 1153, 1154, zu Art. 7 ff. [X.][X.]; [X.], Urteile
vom 24. Februar 2015 -
XI
ZR 193/14, [X.], 2328 Rn. 53;
vom 20. November 2014 -
IX
ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 13;
vom 24. September 2014 -
I
ZR 35/11, [X.], 1690 Rn. 42 -
Hi [X.]; Beschluss vom 9. April 2015 -
VII
ZR 36/14, [X.], 2737 Rn. 16;
jeweils zu Art. 27 ff. [X.][X.]).
Für
Versicherungsver-träge
mit Ausnahme der Rückversicherung, die in einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] belegene Risiken decken, gelten die Art.
7 ff. [X.][X.] aF (vgl. Art.
7 Abs.
1 [X.][X.] aF). Dabei ist Mitglieds-
bzw. Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei
der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge der Staat, in dem das Fahrzeug in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist
und ein Unterscheidungskennzei-chen erhält
(Art.
7 Abs.
2 Nr.
2 [X.][X.] aF).
Versicherungsverträge,
für die ein Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterlie-gen
nach der Sonderanknüpfung des Art.
12 Abs.
1 [X.][X.] aF dem Recht die-ses Staates, sofern er dessen Anwendung vorschreibt.
Es
handelt sich hierbei 23
24
-

13

-

um eine Verweisung auf das
Sachrecht
des die Versicherungspflicht anordnen-den Staates
(vgl. Art.
15 [X.][X.] aF, Art.
35 Abs.
1 [X.][X.] aF; [X.], Art.
12 [X.][X.] Rn.
10).
dd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Aussage zu der Frage zu, ob das versicherte
Risiko in [X.] belegen war. Zwar sind zum Verkehr zugelassene [X.]fahrzeuge gemäß § 47 des [X.] [X.]fahrgesetzes
([X.]) in einer sog. Zulassungsevidenz zu führen. Auch ent-halten [X.]fahrzeuge nach § 48 Abs. 1 [X.] bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen. Diese Vorschriften gelten aber grundsätzlich nicht für [X.]fahr-zeuge mit ausländischen Kennzeichen (vgl. §§
36, 82 [X.]). Feststellungen zum Zulassungsstaat des schädigenden [X.]fahrzeugs hat das Berufungsge-richt nicht getroffen.
ee) Feststellungen zur Belegenheit des Risikos sind nicht deshalb ent-behrlich, weil Art.
12 Abs.
1 [X.][X.] aF auch auf außerhalb der [X.] bzw. eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] belegene Risiken analog anwendbar wäre (so aber [X.], Art. 12 [X.][X.] Rn.
2; [X.]ang zu Art. 7 -
15 [X.][X.] Rn. 26; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.], 2.
Aufl., Int. Versicherungsvertragsrecht Rn.
295, 341; Liauh, Internationales Versicherungsvertragsrecht, [X.]6 ff., 144; [X.]/[X.], [X.], 311, 313; aA [X.] in jurisPK-[X.], Art. 37 [X.][X.] Rn. 90 (Stand: 01.10.2012); [X.]/[X.], 2. Aufl., § 4 Rn. 100; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4.
Aufl., Art. 37 [X.][X.] Rn. 196). Eine sol-che Analogie kommt nicht in Betracht.
Es fehlt an der erforderlichen Regelungs-lücke (vgl. zur Regelungslücke: Senatsurteile vom 1. Juli 2014 -
VI
ZR 345/13, [X.]Z 201, 380 Rn.
14; vom 11. Juni 2013 -
VI
ZR 150/12, [X.], 1013 Rn.
14; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
IX
ZR 92/05, [X.]Z 170, 187 Rn.
15 mwN).
Denn Versicherungsverträge, die außerhalb der Europäischen 25
26
-

14

-

Gemeinschaft bzw. des [X.]s belegene Risiken de-cken, werden von den Bestimmungen in den
Art.
27 ff. [X.][X.] aF erfasst ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1998 -
IV
ZR 306/97, NJW 1999, 950, 951, [X.] nicht abgedruckt in [X.]Z 140, 167; [X.]/[X.], [X.]. 2011, [X.] zu Art. 7 [X.] I-VO Rn. 66; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4.
Aufl., Art.
37 [X.][X.] Rn. 187; [X.] in jurisPK-[X.], aaO; Hk-[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
37 [X.][X.] Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., [X.] zu den Art. 7 -
15 [X.][X.] Rn.
7; Soergel/von [X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
37 [X.][X.] Rn.
54; [X.], Internationales Privatrecht, 3.
Aufl., Rn.
1196; [X.], Internationales Privatrecht, 6.
Aufl., [X.]; [X.], Inter-nationales Versicherungsvertragsrecht, S.
18, 184; [X.], Internationales Versicherungsvertragsrecht, S.
163 f.).
Deren
Anwendung
ist lediglich für sol-che Versicherungsverträge
mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen ausgeschlossen, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der [X.] oder des Abkommens über den [X.] belegene Risiken decken
(Art.
37 Satz 1
Nr.
4 [X.][X.] aF). Der Ausschluss betrifft mithin nur solche Verträge, auf die die Art.
7
ff. [X.][X.] aF anzuwenden sind.
Dies entspricht auch dem
Willen
des Gesetzge-bers
(BT-Drucks. 11/6341, S.
37 f.).

I[X.] Feststellungsantrag
Auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag
kann
keinen [X.] haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Sache insoweit rechtsfehlerhaft
an das [X.] zurückverwiesen hat.

1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es 27
28
-

15

-

darf die Sache
gemäß § 538 Abs. 2 ZPO
nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das [X.] nicht nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dem
Erlass eines Teilurteils gehindert.
a) Nach der ständigen
Rechtsprechung
des [X.]
darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur er-gehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen -
auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht
-
ausgeschlos-sen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Mög-lichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den [X.] selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind
(Senats-urteil vom 29. März 2011 -
VI
ZR 117/10, [X.]Z 189, 79 Rn.
15; [X.], Urteile vom 11. Mai 2011 -
VIII
ZR 42/10, [X.]Z 189, 356 Rn.
13; vom 9. November 2011 -
IV
ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101
Rn.
29; jeweils mwN). [X.] darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs-
und Feststel-lungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet wer-den, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen,
29
30
-

16

-

wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird
(vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1997 -
VI
ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; [X.], Urteile vom 22. Juli 2009 -
XII
ZR 77/06, [X.]Z 182, 116 Rn. 10 f.; vom 30. April 2003 -
V
ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; vom 4. Oktober 2000 -
VIII
ZR 109/99, NJW 2001, 155 f.; jeweils mwN).
b) Diese Voraussetzungen hat das [X.] beachtet. Es hat den [X.] durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt und den [X.]
durch Teilurteil abgewiesen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs-
und Feststellungsbegehren -
insbesondere durch das Rechtsmittelgericht
-
war dadurch ausgeschlossen.
3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilwei-se Zurückverweisung der Sache -
wenn der [X.] nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist -
nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiese-nen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können ([X.], Urteile vom 9. November 2011 -
IV
ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn.
28;
vom 13. Juli 2011 -
VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn.
26 mwN).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Durch die [X.] des Feststellungsantrags an das [X.] hat das [X.] die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils ist, hätten das [X.] -
und gegebenenfalls auch die [X.] -
bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden gehabt.
Eine Bindung des 31
32
33
-

17

-

[X.]s an die materiell-rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht analog §
563 Abs.
2 ZPO besteht nicht, da diese Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das [X.] nicht unmittelbar zugrunde lag (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 22. Juni 1972 -
II
ZR 113/70, [X.]Z 59, 82, 84; vom 18. September 1957 -
V
ZR 153/56, [X.]Z 25, 200, 203; Beschluss vom 18. Oktober 1968 -
X
ZB 1/68, [X.]Z 51, 131, 134 f.; jeweils mwN). Grund der Aufhebung und [X.] war vielmehr allein die
Annahme, das [X.] habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen.

II[X.]
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

34
-

18

-

damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Galke
[X.]
von Pentz

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
3 O 154/12 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2014 -
7 U 17/14 -

Meta

VI ZR 437/14

01.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 437/14 (REWIS RS 2016, 15330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15330

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 13/14 (Bundesgerichtshof)


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