Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2024, Az. 1 BvR 317/24

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2024, 874

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] und [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.] 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind [X.] nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).

2

Der Umstand, dass in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22 -, Rn. 6).

3

Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von ungefähr neun Tagen stellt kein Indiz für eine Voreingenommenheit dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (vgl. entsprechend [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 6).

4

2. Soweit er sich gegen den Beschluss des [X.] wendet, hat der Beschwerdeführer schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme fehlender Postulationsfähigkeit ihn in seinen Grundrechten - insbesondere der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - verletzt.

5

Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Es bedarf dazu einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. [X.] 140, 229 <232>).

6

Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach eingehend mit der Vorschrift des § 13 [X.] auseinandersetzen müssen. Er konnte sich insoweit nicht auf das Vorbringen beschränken, dass ein nichtiger Verwaltungsakt nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts nicht der materiellen Bestandskraft fähig ist. Der [X.] hat die Klage gegen den [X.] rechtskräftig abgewiesen, weil er den [X.] für rechtmäßig hielt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung der Rechtmäßigkeit des [X.]s in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nunmehr unzulässig wäre (vgl. Verwaltungsgerichtshof [X.], Urteil vom 30. April 2008 - 11 S 759/06 -, [X.] 2009, S. 32 <34>; Oberverwaltungsgericht für das [X.], Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, [X.] 2013, [X.] <135>).

7

3. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk begehrt, fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

8

4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 317/24

22.02.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Dezember 2023, Az: OVG 12 S 39/23, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 13 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2024, Az. 1 BvR 317/24 (REWIS RS 2024, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 874

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2 BvR 28/21

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