Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2020, Az. V ZR 329/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 730

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Gegenstand

Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung


Leitsatz

Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 16. August 2018 aufgehoben und das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 15. September 2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je hälftig Miteigentümer eines Grundstücks, das mit vermieteten Gebäuden bebaut ist. Dieses Grundstück übertrugen sie während ihrer Ehe im Jahre 1995 auf ihre Kinder, wobei sie sich einen unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauch vorbehielten. Nach der notariellen Vereinbarung steht der Nießbrauch den Parteien gemeinschaftlich „als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB“ zu, im Falle des Todes eines von ihnen dem Überlebenden in unverändertem Umfang alleine, und erlischt mit dem Tode des [X.] Berechtigten.

2

Der Kläger verlangt von der [X.], zum Zwecke der Auflösung der [X.] an dem zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch die „Zwangsversteigerung unter den Beteiligten“ zu dulden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne entsprechend § 749 [X.] die Aufhebung der aus der Gesamtberechtigung folgenden Nießbrauchsgemeinschaft verlangen. Bei dem nach § 428 [X.] ausgestalteten Nießbrauch handele es sich um ein teilbares Recht. Das gesetzlich nicht geregelte Innenverhältnis mehrerer Nießbraucher bestimme sich nach den Vorschriften der [X.]. Die Aufhebung der [X.] sei nicht durch die Rechtsnatur des Nießbrauchs ausgeschlossen. Veränderungen im personalen Bestand der Berechtigten seien möglich, so rücke etwa im Falle des Todes oder Verzichts eines Berechtigten der andere in die Alleinberechtigung ein. Es wäre nicht nachzuvollziehen, dass die [X.] der Parteien als Miteigentümer des Grundstücks aufhebbar, die nach Aufgabe des Eigentums und Begründung des (schwächeren) Nießbrauchs an diesem bestehende [X.] aber - von dem Verzicht oder Tod eines Berechtigten abgesehen - unauflösbar wäre. Die Aufhebung des gemeinschaftlichen Nießbrauchs erfolge auf der Grundlage eines Duldungstitels durch gemäß § 857 Abs. 5 ZPO von dem Vollstreckungsgericht anzuordnende Zwangsversteigerung, allerdings entsprechend § 753 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur unter den [X.], weil der Nießbrauch ein unveräußerliches Recht sei.

II.

4

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zum Zwecke der Aufhebung der hieran bestehenden Gesamtberechtigung der Parteien.

5

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die als Grundlage für einen Anspruch des [X.] auf Aufhebung der Gesamtberechtigung an dem Nießbrauch durch Versteigerung unter den Berechtigten allein in Betracht kommenden Vorschriften der § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] keine direkte Anwendung finden.

6

a) Nach § 749 Abs. 1 [X.] kann jeder Teilhaber einer [X.] nach Bruchteilen (§ 741 [X.]) jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung, und zwar entweder nach § 752 [X.] in Natur oder - wie hier von dem Kläger beansprucht - nach § 753 [X.] bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.

7

b) Ein Nießbrauch kann mehreren Berechtigten zwar in [X.] zustehen (vgl. [X.], 8. Aufl., § 1030 Rn. 66 mwN sowie [X.], [X.] 2008, 324, 337 [X.]. 61). Wird - wie hier - ein Nießbrauch in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 [X.] eingetragen, handelt es sich aber nicht um eine [X.] nach Bruchteilen. Vielmehr steht jedem [X.] ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1959 - [X.], [X.], 363, 364 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - [X.], [X.], 253, 255; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.]/15, [X.], 1811 Rn. 20); sie besteht bei einem Nießbrauch darin, dass der Eigentümer die Ziehung der Nutzungen der Sache durch den Berechtigten duldet (vgl. zum Wohnungsrecht [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1966 - [X.], [X.], 253, 257).

8

2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vorschriften der §§ 741 ff. [X.] auf das Innenverhältnis mehrerer an einem Nießbrauch nach § 428 [X.] [X.]r entsprechend zur Anwendung kommen können.

9

a) Grundsätzlich kann bei [X.] auf die für die [X.] geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden, soweit das Gesetz für das Verhältnis der Berechtigten untereinander keine Regelung bereit hält. Dies hat der [X.] etwa angenommen für die Verteilung der Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von durch den Eigentümer und den [X.] gemeinschaftlich genutzten Anlagen (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2004 - [X.], [X.], 115, 122 f.), für die Ausübungsregelung der gleichberechtigten Grundstücksnutzung durch den [X.] und den Eigentümer (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2008 - [X.], [X.], 3703 Rn. 26) sowie für die Erfüllung der [X.] durch mehrere gleichrangige Nutzungsberechtigte bei einer Mitbenutzung der Anlagen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2019 - [X.], NJW 2019, 2615 Rn. 15).

b) Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der [X.] kommt grundsätzlich auch in Betracht für das Innenverhältnis mehrerer Personen, zu deren Gunsten ein Nießbrauch in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 [X.] besteht. Denn das Innenverhältnis der auf diese Weise Berechtigten ist in den §§ 1030 ff. [X.] nicht geregelt. Lediglich in § 1060 [X.] wird, nur für das Zusammentreffen eines Nießbrauchs mit einem anderen gleichrangigen Nießbrauch oder sonstigen Nutzungsrecht, die nicht oder nicht vollständig nebeneinander ausgeübt werden können, auf § 1024 [X.] verwiesen, der allerdings auch nur eine punktuelle Regelung enthält (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2019 - [X.], NJW 2019, 2615 Rn. 12). Auch die Vorschrift des § 428 [X.] regelt nicht das Verhältnis der Gläubiger untereinander, sondern nur das Außenverhältnis zum Schuldner (vgl. [X.] 1975, 191, 194).

Daher finden etwa für die Regelung der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks, an dem ein Nießbrauch in der Form des § 428 [X.] besteht, im Innenverhältnis der Berechtigten die §§ 744, 745 [X.] analoge Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1993 - [X.], NJW 1993, 3326, 3327). Ebenso findet bei einem Quotennießbrauch, bei dem der Berechtigte lediglich eine Quote der Nutzungen des Grundstücks erhält, im Verhältnis zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen [X.] § 748 [X.] Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1291).

3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 749 ff. [X.] die Aufhebung der gemeinschaftlichen Berechtigung verlangen kann. Ist für mehrere Personen als [X.] nach § 428 [X.] ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 [X.] nicht verlangt werden.

a) Dabei kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Vorschriften über die Aufhebung der [X.] (§§ 749-758 [X.]) bei einer Mehrheit von Nießbrauchsberechtigten wegen Unvereinbarkeit mit den grundlegenden Vorschriften des Nießbrauchsrechts nicht anwendbar sind (so im Ergebnis [X.], 8. Aufl., § 1030 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 1066 Rn. 18; Soergel/Stürner, [X.] 13. Aufl., § 1066 Rn. 1b; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 1066 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 1030 Rn. 3). Hiervon wäre auszugehen, wenn die Unübertragbarkeit des Nießbrauchs (§ 1059 Satz 1 [X.]) auch im Verhältnis von [X.] untereinander gälte und damit nicht nur der Veräußerung des Nießbrauchs an einen Dritten, sondern auch dessen Versteigerung unter den [X.] (§ 753 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entgegenstünde.

b) Aber auch wenn die Vorschrift des § 1059 Satz 1 [X.] einer Übertragung unter mehreren Berechtigten und damit der Aufhebung einer von mehreren Nießbrauchern gebildeten [X.] gemäß § 753 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegenstünde (so [X.]/[X.], [X.] [2015], § 753 Rn. 39; im Ergebnis offenbar auch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 753 Rn. 5; BeckOK [X.]/Gehrlein [1.11.2019], § 753 Rn. 5; RGRK/v. Gamm, [X.], 12. Aufl., § 753 Rn. 3), könnte der Kläger die Versteigerung des Nießbrauchs unter den [X.] nicht verlangen. Die Regelungen der §§ 749 ff. [X.] über die Aufhebung der [X.] finden auf die Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] an einem Nießbrauch keine entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung dieser Regelungen widerspräche der bei der Einräumung eines Nießbrauchs für mehrere [X.] nach § 428 [X.] typischerweise gegebenen, auf die Schaffung eines unentziehbaren Rechts gerichteten Interessenlage.

aa) Der Nießbrauch an einem Grundstück wird ganz überwiegend - wie hier - bei der Übertragung des Grundeigentums auf die Nachkommen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten (vgl. [X.], 8. Aufl., § 1030 Rn. 15). Derjenige, der durch die Zuwendung das Eigentum an dem Grundstück verliert, wird durch den unentgeltlichen Nießbrauch wirtschaftlich abgesichert. Er erhält mit dem Nießbrauch eine umfassende Nutzungsbefugnis (§ 1030 [X.]), kann also die Nutzungen für seinen Lebensunterhalt verwenden oder, wenn das Grundstück mit Wohngebäuden bebaut ist, gegebenenfalls unentgeltlich wohnen. Die vorzeitige Beendigung des Nießbrauchs, etwa durch eine Kündigung aus wichtigem Grund, ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher, wenn sie nicht ausdrücklich als Inhalt des Rechts vereinbart ist, nicht in Betracht (vgl. für das dingliche Wohnrecht [X.], Urteil vom 11. März 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 140 Rn. 7).

In der Bestellung des Nießbrauchs, die nur entweder auf [X.] oder - wie hier - auf Lebzeiten erfolgen kann, kommt regelmäßig der Wille der an der Übertragung des Eigentums Beteiligten zum Ausdruck, den [X.] den Unterhalt dauerhaft zu sichern. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die [X.] jeweils einen selbständigen Nießbrauch vorbehalten, zu ihren Gunsten also zwei gleichrangige Nießbrauchsrechte nebeneinander bestellt werden (vgl. § 1060 [X.]), sondern auch dann, wenn sie sich - wie hier - den Nießbrauch gemeinschaftlich als [X.] nach § 428 [X.] vorbehalten. Die [X.] bilden in diesem Fall zwar eine Befriedigungsgemeinschaft in Ansehung der Nutzungen des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks (vgl. [X.], 10, 312, 314 ff. sowie § 430 [X.]). Ihnen steht aber jeweils ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1959 - [X.], [X.], 363, 364 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - [X.], [X.], 253, 257; Beschluss vom 3. Mai 2012 - [X.], [X.], 1213 Rn. 13; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.]/15, [X.], 1811 Rn. 20). Damit ist nicht nur gewährleistet, dass einem Ehegatten für den Fall des Versterbens des anderen im Verhältnis zu dem Eigentümer das ganze Recht weiterhin (nunmehr alleine, vgl. § 1061 [X.]) zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1966 - [X.], [X.], 253, 259 f. für das Wohnungsrecht; sowie zum Nießbrauch KG, [X.], 312, 317). In der Bestellung des Rechts mit zwei auf den ganzen Nießbrauch bezogenen Berechtigungen kommt zugleich zum Ausdruck, dass diese dauerhaft, d.h. bis zum Erlöschen des Nießbrauchs durch [X.]ablauf (im Fall einer Befristung) oder den Tod des Berechtigten (§ 1061 [X.]), nebeneinander bestehen sollen. Eine entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 1 [X.] wäre damit nicht vereinbar.

bb) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass bei einer Versteigerung (nur) unter den Berechtigten zudem das Risiko bestünde, dass der Nießbraucher seine mit dem Nießbrauchsvorbehalt bezweckte Versorgung ohne eine adäquate Gegenleistung verliert. Insbesondere in dem Fall, dass einer der Nießbraucher nicht über die Mittel verfügt, um ein dem Wert des Nießbrauchs entsprechendes Gebot abzugeben, wäre der weitere Berechtigte in der Position, den Zuschlag zu einem weit darunter liegenden [X.] zu erhalten. Damit ginge die wirtschaftliche Absicherung verloren, die dem vorbehaltenen Nießbrauch zukommt und die im Hinblick auf den mit der vorweggenommenen Erbfolge einhergehenden Verlust des Eigentums an dem Grundstück aus Sicht des Zuwendenden auch erforderlich ist.

c) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungswiderspruch darin erblickt, dass die [X.] der Grundstückseigentümer jederzeit nach § 749 [X.] aufhebbar ist, die nach der Eigentumsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zwischen den Zuwendenden an dem - im Verhältnis zum Eigentum „schwächeren“ - vorbehaltenen Nießbrauch bestehende Gesamtberechtigung jedoch nicht, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum einen kann der Nießbrauch am ganzen Grundstück, wie er bei einer Berechtigung nach § 428 [X.] besteht, im Verhältnis zu einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht ohne weiteres als das geringere oder schwächere Recht angesehen werden. Zum anderen ist die Befugnis, jederzeit die Aufhebung der [X.] zu verlangen, zwar der wichtigste Inhalt des Rechts des Teilhabers einer [X.] (vgl. für Miteigentümer [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 109, 115). Der [X.] kann aber durch Vereinbarung der Bruchteilseigentümer in den Grenzen des § 749 Abs. 2 [X.] (auch stillschweigend, vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 612 Rn. 2) ausgeschlossen werden. Auch die Miteigentümer eines Grundstücks können ihre [X.] folglich in gewissem Rahmen als dauerhaft ausgestalten.

4. Die Aufhebung der Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] an einem Nießbrauch kann auch nicht nach § 242 [X.] aus wichtigem Grund verlangt werden, etwa weil die [X.] untereinander zerstritten sind oder einem von ihnen eine schwere Verfehlung gegenüber dem anderen anzulasten ist. Solche Schwierigkeiten betreffen nämlich nicht die Gesamtberechtigung an dem Nießbrauch, d.h. das Außenverhältnis der Berechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer, sondern vielmehr das Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander als Inhaber einer je eigenen Berechtigung an dem Nießbrauch. Solche Schwierigkeiten im Innenverhältnis der Berechtigten lassen sich nur, aber auch in zumutbarer und zufriedenstellender Weise dadurch lösen, dass die Ausübung der jeweiligen Berechtigung an dem Nießbrauch entsprechend § 1060 [X.], § 745 [X.] koordiniert oder dass der betreffende [X.] verpflichtet wird, ganz oder teilweise von der persönlichen Ausübung seiner Nießbrauchsberechtigung nach § 1059 Satz 2 [X.] abzusehen (vgl. zu dem Wohnungsrecht eines wegen Tötung Verurteilten, wenn die Witwe noch auf dem Grundstück lebt: [X.], Urteil vom 11. März 2016 - [X.], NJW-RR 2015, 140 Rn. 25).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, weil der allein geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des den Parteien gemeinsam zustehenden Nießbrauchs unter den Berechtigten nicht besteht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 329/18

06.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 16. August 2018, Az: 1 U 133/17

§ 428 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 752 BGB, § 753 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2020, Az. V ZR 329/18 (REWIS RS 2020, 730)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 981-982 WM2020,1546 REWIS RS 2020, 730


Verfahrensgang

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Az. V ZR 329/18

Bundesgerichtshof, V ZR 329/18, 06.03.2020.


Az. 1 U 133/17

OLG Bamberg, 1 U 133/17, 16.08.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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