Aktenzeichen V ZB 112/11

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RCNF7KJ96QQTJTY4QJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.05.2012

Vormerkung für Rückauflassungsanspruch von Ehegatten als Gesamtgläubigern: Voraussetzung für Löschungsbewilligung nach dem Tod eines Ehegatten

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