Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 15/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5307

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 15/14

vom

22. Mai 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.],
[X.] und [X.] sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau

am
22. Mai 2014

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.]s [X.] vom 13. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Ihre Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelas-sen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der [X.].

1
-

3

-

II.

Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin der Sache nach geltend gemachten Zu-lassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils noch ist dem [X.] ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.
Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5; vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
4 und vom 21.
März 2013 -
AnwZ ([X.]) 53/12 juris Rn.
4). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.], §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 gelten-den Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wi-derrufsverfahrens -
hier Widerspruchsbescheid der [X.]eklagten vom 1.
Juli 2013
-
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in ei-nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe-2
3
-

4

-

schlüsse vom 29.
Juni 2011, aaO Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011-
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7
und vom 14.
November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).

a) Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat ergänzend [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] am 1.
Juli 2013 vorgelegen haben. Die Klägerin hat im Zuge einer Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in [X.].

(4

) beim Amtsgericht

S.

am 22. Februar 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im [X.] eingetragen. Diesen Umstand kann die Klägerin nicht dadurch ent-kräften, dass sie es als "sittenwidrig"
rügt, wenn "unter Kollegen"
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werde, obwohl das Versorgungswerk wisse, dass bei ihr nichts zu holen sei. Das Versorgungswerk hat insoweit ledig-lich von den ihm gesetzlich zustehenden Rechten als Gläubiger Gebrauch [X.].

Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende Vermu-tung des Vermögensverfalls hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4.
April 2012 -
AnwZ ([X.]) 1/12, juris Rn.
3; vom 9.
Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 22/13, juris Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 18. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 63/13, juris Rn. 4) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis [X.] ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin, obwohl
sie bereits die [X.]eklagte hierzu aufgefordert hatte, nicht getan. Im Übrigen bestätigt der eigene Vortrag der Klägerin den Vermögensver-4
5
-

5

-

fall, denn sie hat eingeräumt, nicht einmal zur Zahlung der monatlichen Min-destbeiträge beim Versorgungswerk in der Lage zu sein. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 15. März 2014 angegeben hat, sie sei [X.] ihrer schlechten Gesundheit insbesondere im letzten Jahr nicht dazu [X.], ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, spielt dies keine Rolle.
Der Vermögensverfall muss nicht verschuldet sein
(vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 21. Juni 1999 -
AnwZ ([X.]) 88/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, 271
und vom 9.
Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 25/13, juris Rn. 3). Im Übrigen ist die Klägerin nicht erst seit dem letzten Jahr,
sondern bereits seit Januar 2011 dem [X.] gegenüber mit den monatlichen [X.]eiträgen in Rückstand.

b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt,
kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 54/09, juris Rn.
6
und vom 24.
Mai 2013
-

AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn.
5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur [X.] vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 5.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5
und vom 24.
Mai 2013,
aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die "[X.]"
der Klägerin, "nie wieder über [X.] meiner Mandantschaften auf meinem Konto zu verfügen
wollen + werden", ist nicht geeignet, eine solche Ausnahme zu begründen. Die Klägerin ist als [X.]
-

6

-

wältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte [X.]eschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010, aaO Rn.
8; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn.
10; vom 14.
November 2013, aaO Rn.
6
und vom 18.
Januar 2014
-
AnwZ ([X.]) 53/13, juris Rn.
6).

c) Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] steht auch im Einklang mit Art. 3, 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; vgl. nur
Senat, [X.]eschlüsse vom 9. Juli 2013, aaO Rn. 6
und vom 11. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 79/13, juris Rn. 3; siehe auch [X.]VerfG, [X.], 3057
zur Parallelregelung in §
50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]NotO). Die Rüge der Klägerin, es sei dis-kriminierend, den Anwaltsberuf wegen Armut zu verlieren, greift insoweit nicht durch.

2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass der [X.] das Verfahren durch Urteil abgeschlossen
habe, statt den Ausgang des von ihr zwi-schenzeitlich eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in dem die Klägerin von den Sozialkassen die Übernahme der rückständigen und lau-fenden [X.]eiträge beim Versorgungswerk erstreiten möchte. Auf dieses Verfah-ren kommt es bereits deshalb nicht an, da
maßgeblich -
siehe
oben
II 1 -
der 1.
Juli 2013 ist und Entwicklungen danach der [X.]eurteilung in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten sind. Gleiches gilt auch insoweit, als die Klägerin gegenüber dem [X.] das Ruhen des Verfahrens zusätzlich auch deshalb beantragt hat, weil sie sich einer "[X.] zu burn out"
unterziehen wolle, von der sich die Klägerin eine Stabilisierung ihrer persönli-chen und dann auch finanziellen Verhältnisse erhoffe.
7
8
-

7

-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
2
[X.].

Kayser
König
[X.]

Stüer
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
AGH 17/13 II -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 15/14

22.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 15/14 (REWIS RS 2014, 5307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5307

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