Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 8/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 6163

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 8/14
vom

23. April 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
u.a. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, [X.] und
Seiters
sowie den Rechtsanwalt
Dr. [X.]raeuer
und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
23. April 2014

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 11.
November 2013 verkündete Urteil des I.
[X.]s des [X.] wird abgelehnt.

Die Rechtsmittel des [X.] gegen die [X.]eschlüsse des I.
[X.]s des [X.] vom 11. November 2013 werden als unzulässig verworfen.

Der
Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 55.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.])
und wegen Aufgabe seiner Kanzlei (§
14 Abs.
3 Nr.
4 [X.]). Seine
Klage hat der
[X.] abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelassen. Hiergegen 1
-

3

-

richtet sich der
Antrag des
[X.]
auf
Zulassung
der [X.]erufung.
Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verkündete [X.]eschlüsse.

II.

Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der [X.]erufung
hat keinen Erfolg. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 Nr.
1 und 5 VwGO
i.V.m.
§
112e Satz
2 [X.]
liegen nicht vor.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.], §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen [X.]srechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerrufsbescheid vom
27.
Juni 2013
-

abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in ei-nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7 und vom 14.
November 2013
-
[X.] ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).

2
3
-

4

-

a) Der Kläger ist aufgrund eines Haftbefehls des [X.]

vom 27. Januar 2013 (82 M

) im [X.] des [X.]

eingetragen. Eine Abschrift des Haftbefehls und ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis befinden sich in den dem [X.] der [X.]eklagten. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Kläger pauschal vorträgt, ihm sei die
Eintragung nicht bekannt, das Schuldnerver-zeichnis sei inhaltlich unrichtig, der zugrundeliegende Haftbefehl sei nicht [X.] bzw. offensichtlich willkürlich und greifbar gesetzwidrig. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der [X.]eklagten
oder des [X.]s, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis inhaltlich zu überprüfen, sondern Sache des [X.], wenn seiner Meinung nach die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein sollte, deren Löschung zu bewirken.
Solange dies nicht geschehen ist, spricht gegen den Kläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.

Diese hat der Kläger, wie der [X.], auf dessen [X.]egrün-dung der [X.] zunächst [X.]ezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, nicht wider-legt.
Ergänzend merkt der [X.] nur folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2010 -
[X.] ([X.]) 84/09, juris Rn. 7; vom 4.
April 2012 -
[X.] ([X.]) 1/12, juris Rn. 3 und 7; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4
und vom 10. Februar 2014 -
[X.] ([X.]) 81/13, juris Rn. 7). Hieran fehlt es vollständig. Insbesondere reicht es ersichtlich nicht, wenn der Kläger
-
der im Übrigen nach dem vorliegenden Auszug aus dem Vollstreckungsregis-ter des [X.]

vom 3. September 2012 dort mit 23
Zwangsvoll-streckungsverfahren eingetragen ist
-
pauschal die Existenz bzw. Wirksamkeit 4
5
-

5

-

bzw. [X.]erechtigung von Verbindlichkeiten oder Vollstreckungstiteln in Abrede stellt, behauptet, fristgerecht gegen jede ihn belastende Maßnahme [X.] eingelegt zu haben
und zu seinen Einkommens-
und Vermögensverhält-nissen nähere Auskünfte unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verweigert.

b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
[X.]
([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31.
Mai 2010 -
[X.]
([X.]) 54/09, juris Rn.
6 und vom 24.
Mai 2013 -
[X.] ([X.]) 15/13, juris Rn.
5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 8.
Fe-bruar 2010 -
[X.]
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 5.
September 2012 -
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5 und vom 26.
August 2013 -
[X.] ([X.]) 31/13, juris Rn.
5).
Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätig-keit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004
-
[X.] ([X.]) 43/03, aaO; vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 43/12, juris Rn.
9; vom 26. August 2013, aaO
Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 -
[X.] ([X.]) 62/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der bloße Hinweis des [X.] darauf, dass eine Vollstreckung in [X.] ausgeschlossen 6
-

6

-

sei, da er [X.]arzahlungen nicht annehme und zur Vermeidung einer Vermögens-vermischung unbare Zahlungen nur auf sogenannten Fremdgeldkonten entge-gennehme, ist nicht geeignet, einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob er selbst auferlegte [X.]eschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 31.
Mai 2010, aaO Rn.
8; vom 15.
März 2012 -
[X.] ([X.]) 55/11, juris Rn.
10; vom 14.
November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 -
[X.] ([X.]) 53/13, juris Rn. 6 m.w.[X.]). Genauso wenig ist von [X.]edeutung, ob es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit [X.]n gekommen ist
(vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 15.
März 2012,
aaO
und vom 5.
November 2013
-
[X.] ([X.]) 36/13, juris Rn.
6), zumal eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des [X.]etroffenen eintreten kann (vgl. nur [X.]sbe-schluss vom 22.
Mai 2013 -
[X.] ([X.]) 73/12, juris Rn.
4).
Im Übrigen setzt die Annahme eines Ausnahmefalls auch voraus, dass der betroffene Rechtsanwalt eine Perspektive zur Konsolidierung hat; er muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Ver-mögensverhältnisse unternommen haben (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 13.
September 2010 -
[X.] ([X.]) 106/09, juris Rn. 17 und vom 24. Oktober 2012
-
[X.]
([X.]) 61/11, Anw[X.]l. 2013, 145 Rn. 6). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.

2. Nach §
14 Abs.
3 Nr.
4 [X.] kann die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Kanzleipflicht des §
27 Abs.
1 [X.] befreit worden ist. Da die Zulassung des [X.] bereits aus den Gründen zu §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu Recht widerrufen worden ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf diesen weiteren [X.] an. Im Übrigen erweist sich der [X.] der [X.]eklagten vom 27.
Juni 2013 auch insoweit als rechtmäßig. Der [X.]
-

7

-

nat nimmt zunächst [X.]ezug auf die [X.]egründung im angefochtenen Urteil, der er beitritt. Im Hinblick auf das Vorbringen des [X.] in seinem Zulassungsantrag merkt der [X.] lediglich ergänzend Folgendes an:
Eine Aufgabe einer Kanzlei liegt immer dann vor, wenn der Anwalt den Mindestanforderungen an die Er-richtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtsuchende [X.] nicht mehr ausreichend erreichbar ist. Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem recht-suchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxis-räumen
für
anwaltliche
Dienste
zur
Verfügung
stehen
(ständige [X.]srecht-sprechung;
vgl. nur [X.]eschlüsse
vom 3. März 1997 -
[X.] ([X.]) 54/96, juris Rn.
4; vom 18. Oktober 2004 -
[X.] ([X.]) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004
-
[X.] ([X.]) 72/02, [X.], 1420 und vom 6.
Juli 2009 -
[X.]
([X.]) 26/09, [X.], 1577
f.
m.w.[X.]; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforde-rungen vgl. nur [X.]VerfG,
[X.]RAK-Mitt. 2005, 275, 276 m.w.[X.]). Gemessen
an die-sen Kriterien unterhält der Kläger
keine
Kanzlei.
Dies
hat
er selbst -
worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat
-
sowohl in der Klageschrift als auch in seinem weiteren Schreiben vom 19.
April 2013 an die [X.]eklagte mitge-teilt
und dies
wird auch durch den eigenen Vortrag des [X.] in seiner Zulas-sungsbegründung bestätigt. Der Kläger hat unter der Anschrift in der M.

Landstraße

in [X.]

lediglich ein
-
abgesehen von der Grundmöblierung (Tische; Stühle)
-
"leerstehendes Kanzleizimmer"
angemietet, das "nie benutzt wird"
und das "weder eine Wohn-
noch eine Geschäftsanschrift noch eine steu-erliche [X.]etriebsstätte darstellt". Der Kläger unterhält damit dort eine Kanzlei nur dem Schein nach; diese besteht schon mangels Präsenz in Wirklichkeit nicht.
Der Widerruf ist, wie der [X.] zutreffend festgestellt hat, auch -

8

-

nicht unverhältnismäßig. Ein Anspruch auf [X.]efreiung von der Kanzleipflicht [X.] nicht; insoweit nimmt der [X.] [X.]ezug auf seine Entscheidung im Paral-lelverfahren [X.] ([X.]) 7/14.

3. Aus den vorstehenden Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung be-ruhen kann (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Der [X.] hat die diesbezüglichen Rü-gen des [X.] geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach [X.] des [X.]s ist der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.

III.

Die "Rechtsmittel"
des [X.] gegen die Verwerfung seines [X.]efangen-heitsantrags vom 10. Oktober 2013 sowie der drei von seinem damaligen Pro-zessbevollmächtigten gestellten [X.]efangenheitsanträge vom 11. November 2013 durch die [X.]eschlüsse des [X.]s vom 11. November 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur [X.]sbe-schlüsse vom 31. Januar 2013 -
[X.] ([X.]) 5/12, juris Rn. 3 und vom 25. Sep-tember 2013 -
[X.] ([X.]) 1/13, 2/13, [X.] ([X.]) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches gilt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a Abs. 4 Satz
3 VwGO für den [X.]e-schluss des [X.]s vom 11. November 2013 über die Anhörungs-rüge des [X.].
8
9
-

9

-

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.] bzw. § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser
König
Seiters

[X.]raeuer
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
1 [X.] 10/13 -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 8/14

23.04.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 8/14 (REWIS RS 2014, 6163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6163

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