Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. I ZR 199/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 695

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:14. November 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.][X.] § 8Zur Feststellung der [X.] an einem Werk der Baukunst.[X.] § 10Ein [X.] auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu-tung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wiees in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtetworden ist.[X.], [X.]. v. 14. November 2002 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des[X.]s vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß [X.] statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.Im übrigen wird das genannte [X.]eil auf die Revision des [X.]aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte, die [X.], ist Trägerin der Ein-richtung [X.], für die in [X.] Neubau der [X.] errichtet worden ist. Als Urheber der [X.] als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. [X.]. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. [X.] zu-sammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen fürdie [X.] als dessen Partner.Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Ab-rede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Klägerbefürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung,ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die [X.] nicht nach.Der Errichtung der [X.] ging ein Wettbewerb voraus, den [X.] [X.] als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für [X.], darunter Prof. [X.], [X.]. Der Kläger erstellte dafür [X.] eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vor-gegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem [X.] und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Hand-skizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Le-sesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmigeStützen), [X.] zum geplanten Gebäude (vom [X.] gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbeton-konstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängendeGeschoßebenen im [X.] -Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht imJuli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten [X.] den ersten Preis an Prof. [X.]. Da der [X.] der Beklagten eineVerringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffas-sung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächen-magazine als Tiefgeschosse und fünf [X.], weil das - in der Wettbe-werbsfassung als [X.] geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhal-ten sollte. In der [X.] von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafteZeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor [X.]. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die [X.] bis zur Bauausführung bildete.Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagteund Prof. [X.] unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architekten-vertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartigeZeichnungen zur Deckengestaltung des [X.] und zu verschiedenen Ent-wicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin [X.] für das [X.] durchgeführt, das dem Gebäude (nacheinem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bisdahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläneweisen im [X.] jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans [X.]" aus.Auf ihrer Grundlage wurden im Büro [X.] Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. [X.] unterzeichnet - der [X.] [X.] übergeben.- 5 -Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 ent-stand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den [X.] und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine undtechnischen Anlagen erarbeitet.Im November 1972 - die [X.] befand sich bereits im Bau -verstarb Prof. [X.]. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einenVertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die [X.] als beauftragter Architekt beratend mit der [X.] zu-sammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung [X.] des Werkes von Prof. [X.] im Sinne von dessen Planung [X.]" dienen. Nach dem Tod von Prof. [X.] entstandene Entwürfezu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die [X.] in die end-gültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. [X.]als Entwurfsverfasser aufgeführt.Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf dieschöpferische Arbeit zur Gestaltung der [X.] allein geleistet. [X.] habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente [X.] entwickelt. Erst danach habe Prof. [X.] begonnen, die Pla-nung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegun-gen der Planung ausgewirkt.Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwick-lungsphase und in allen Bereichen der [X.] in dem von ihm gelei-teten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werk-pläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. [X.] hätten ihm als Alleinurheberdie Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (ins-besondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken- 6 -und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des [X.] oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den [X.] den Bau des [X.]s mit dem [X.] und [X.] betroffen.Der Kläger hat beantragtfestzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans [X.] Miturheberder [X.], [X.], 10785 [X.], ist,hilfsweise,festzustellen, daß er neben Prof. Hans [X.] Miturheber der[X.], [X.] 33,10785 [X.], ist,hilfs-hilfsweise,festzustellen, daß er neben Prof. Hans [X.] Urheber der[X.], [X.] 33,10785 [X.], ist.Die Beklagte hat entgegnet, Prof. [X.] habe sämtliche urheber-rechtlich schutzfähigen Leistungen für die [X.] erbracht. Der [X.] bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitar-beiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der [X.] vorhandenen Entwürfe von Prof. [X.] habe die [X.]nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiterfertigen lassen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieBerufung des [X.] zurückgewiesen.- 7 -Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-folgt der Kläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmtangesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "[X.] %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weildie Beklagte seine [X.] leugne.Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet,weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen [X.] sei.Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich ge-schütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme.[X.]sschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht,soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderlicheGestaltungshöhe aufweise.Schöpferische Beiträge des [X.] zur Gestaltung der [X.]als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand,daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazunicht. Nach § 10 [X.] spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. [X.]eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des [X.] und hinsicht-lich der späteren [X.] und Entwurfspläne durch den Architektenver-merk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-- 8 -be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die[X.] nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe derWettbewerbsarbeit habe Prof. [X.] seine Urheberschaft daran ehrenwört-lich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß [X.] Prof. [X.] als Alleinurheber der [X.] angesehen [X.]. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der [X.] nachdem Tod von Prof. [X.] habe der Kläger eine [X.] nicht gel-tend gemacht.Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei ei-genes Wissen zur [X.] gehabt hätten, sei ebenfalls nicht er-kennbar, daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem [X.] oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe.Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine [X.]ebenso[X.]ig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keineGrobskizze von Prof. [X.] gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnenZeichnungen gefertigt habe, sondern auf [X.] die schöpferischen [X.] zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanungnoch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der [X.] gegeben habe,könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-stehe, daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. [X.] - wiebei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der [X.]eine Anträge auf Feststellung einer [X.], die eine Zusammenar-beit der Urheber voraussetze, nicht [X.] 9 -Auch der zweite Hilfsantrag des [X.] sei unbegründet. Der Kläger ha-be nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre [X.]e an einzel-nen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Der Hauptantrag des [X.] ist auf die Feststellung gerichtet, daß er"gleichwertig Prof. [X.]" Miturheber der [X.] ist. Dieser Antragist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von [X.] Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht,daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der [X.] ist. Zwar ist beider Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen,eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festge-halten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrerProzeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der [X.] ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.]Z146, 298, 310; [X.], [X.]. [X.] - [X.], Umdruck S. 9, jeweilsm.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung her-anzuziehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, [X.], 177, 178= WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht,daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der[X.] als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm [X.] seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu- 10 -50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitragdem von Prof. [X.] zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt [X.] seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwir-kung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 [X.] zwischenMiturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nut-zung des Werkes in Betracht kommt.b) Mit diesem Inhalt ist der [X.] zwar bestimmt,aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist([X.]Z 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. [X.]zu mindestens 50 % an der Schöpfung der [X.] mitgewirkt hat, istnur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben [X.]. [X.]. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch einRechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem [X.] sein; dafür ist aberVoraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die [X.] der [X.] untereinander von Bedeutung ist und der Kläger einrechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. [X.], [X.].v. 14.7.1995 - [X.], NJW 1995, 3183; [X.]. v. 17.4.1996 - [X.] 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Mitur-heber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung -nach § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Verhältnis zu [X.] berechtigt ist, [X.] einer Verletzung des gemeinsamen [X.]s geltend zu machen.Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, [X.] einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen(vgl. dazu Schricker/Loe[X.]heim, [X.], 2. Aufl., § 8 [X.]. 10, 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8 [X.]. 29 ff., 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 [X.]. 21, jeweils m.w.N.), kommt es- 11 -- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlichnicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.Der [X.] ist danach statt als unbegründet als unzu-lässig abzuweisen.2. Die [X.] gegen die Abweisung des [X.] dagegen Erfolg.Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger [X.]. [X.] Miturheber der [X.] als eines Werkes der Baukunst(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist(vgl. dazu [X.], [X.]. v. 1.10.1998 - [X.], [X.], 230, 231 - Trep-penhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, daß die [X.] alsGebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger [X.] habe, daß er neben Prof. [X.] Miturheber der Staatsbiblio-thek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit demihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen [X.] vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese - wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter [X.] gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskiz-zen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage- 12 -des [X.] für die [X.] geworden ist und Eingang indie später durch den Neubau verwirklichte [X.] als Werk der Bau-kunst gefunden hat.Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nichthinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenom-men werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft,hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlichauch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zubeweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll(vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, [X.], 456, 458 - Goggolore).Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber we-sentlich von der konkreten [X.] ab. So sind bei Werken der bildenden Kunstkeine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnendie Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhauptmit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. [X.]Z 112, 264, 269 - Betriebs-system, m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, [X.]n sich die maßgeb-lichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. [X.] einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auchdurch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch [X.], Hand-buch des [X.]s, 2. Aufl., [X.]. 97, 565; vgl. weiter [X.] [X.], 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei [X.], deren Verständniseine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht [X.] können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Klä-ger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine [X.]an der [X.] als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Dar-legungslast nicht nachgekommen [X.] -Die Urheberschaft des [X.] an den vorgelegten Skizzen und Zeich-nungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der [X.] Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nichtgewürdigt.aa) Wird das Vorbringen des [X.] unterstellt, sind die von ihm vorge-legten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitemwichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sindbei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regelwesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fallum so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen undkaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des[X.] aussagen können, zur Verfügung stehen.Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten [X.] auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend [X.], wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferi-schen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urhe-ber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl.[X.], 62, 64; [X.], [X.]. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, [X.], 529 - [X.]; Schricker/Loe[X.]heim aaO § 7 [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.]. 12; [X.]/[X.]/Thum, [X.], § 7 [X.]. 9; [X.], [X.] und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 282; [X.], [X.],11. Aufl., [X.]. 170), im vorliegenden Fall an[X.]dbar ist, wäre gerade anhandder vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre [X.] ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eineUrheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe [X.] -händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf [X.] eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individuellerdie eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so [X.]iger wird regelmäßig einanderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. [X.], die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einemWerk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 47, 48 = [X.], 18 - [X.],m.w.N.).bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den[X.]en auf den für den Neubau ver[X.]deten Plänen eine [X.] für die Urheberschaft von Prof. [X.] ergeben kann (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 [X.]. 8). Entgegen der Ansicht der Revision giltdie Urhebervermutung des § 10 [X.] entsprechend dem Wortlaut und [X.] der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu er-leichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4[X.] und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin wi-derlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf[X.] gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwür-fen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfreihervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zu-kommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die [X.]nach den Entwürfen, die Prof. [X.] im [X.] angeben, ge-baut worden ist, aus den [X.]eilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alleschöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die [X.] alsWerk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferi-schen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits indiesen Entwürfen verkörpert [X.] 15 -b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungs-hilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. DieZeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat,um seine [X.] zu beweisen, sind nach Abschluß des [X.] zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daßdie Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen,geheilt werden könnte, [X.]n sie erneut eingereicht und von der [X.] und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen iden-tisch anerkannt würden (vgl. dazu [X.]Z 80, 64, 67; [X.], [X.]. v. 8.3.1982- II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegtenSkizzen und Zeichnungen von der Hand des [X.] stammen, und eine Wür-digung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine [X.] des [X.] an der [X.] ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eige-ner Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das [X.] im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vor-nehmen können.II[X.] Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten [X.] auf folgendes [X.] Die Annahme einer [X.] setzt rechtlich ein gemeinsamesSchaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitragleistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen[X.]raums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der [X.] -können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungs-prozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabeiallerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die- 16 -gemeinsame [X.] erbringt (vgl. [X.]Z 123, 208, 212 - Buchhaltungs-programm; Schricker/Loe[X.]heim aaO § 8 [X.]. 7; [X.]/[X.]/ThumaaO § 8 [X.]. 9; [X.] aaO [X.]. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werkentsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch[X.], [X.]. v. 3.3.1959 - [X.], [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engelwären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag [X.]. [X.] - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht not-[X.]dig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine [X.] des [X.] al-lenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweiseschon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des [X.] auf dieEinvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod [X.]. [X.] schöpferische Leistungen zur Gestaltung der [X.]erbracht hat.2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebe-nenfalls auch den [X.] der Revision gegen die Würdigung der Aussagen derbisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die [X.] Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalent-würfe zur Gestaltung der [X.] vorgelegt werden können. Nach demTatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Ande-rerseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete -Zeichnungen für die [X.] aus dem Nachlaß von Prof. [X.] [X.] des [X.] seien.IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneutenBerufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsan-trag folgendes [X.] -Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstandsich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweitgeltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als [X.] von dem [X.] zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderterForm - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Bau-kunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1[X.]; [X.] [X.], 230, 231 - Treppenhausgestaltung). [X.] der Umsetzung können, [X.]n ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistun-gen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bear-beitet worden ist (§ 23 [X.]) oder - von diesem zu unterscheidende - weitereWerke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen [X.] errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des [X.], gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten [X.].V. Die Revision des [X.] gegen die Abweisung seines [X.] war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antragstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des [X.] gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit- 18 -aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]Büscher Schaffert

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I ZR 199/00

14.11.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. I ZR 199/00 (REWIS RS 2002, 695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 695

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