Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. I ZA 2/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2182

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Gegenstand

Miturheberschaft: Anerkennung der Miturheberschaft auf Grund der Beisteuerung von einzelnen Namen zu einem Liedtext


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 22. Februar 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A.  K.   beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger macht gegen den [X.]n Ansprüche wegen Verletzung des Rechts des [X.] aus § 13 Satz 1 [X.] auf Anerkennung seiner [X.]chaft am Werk geltend. Er behauptet, Miturheber von 17 Texten zu Liedern des [X.]n zu sein. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A.   K.   beizuordnen.

2

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts aus § 13 Satz 1 [X.] auf Anerkennung der [X.] nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] Miturheber der 17 Liedtexte sei. Dazu hat es ausgeführt:

3

Eine Miturherberschaft des [X.] ergebe sich nicht aus den Feststellungswirkungen des Versäumnisurteils des [X.]s Hamburg vom 26. Juni 1981. Das Versäumnisurteil stelle zwar fest, dass der Kläger neben dem [X.]n Miturheber auch der hier in Rede stehenden 17 Liedtexte sei. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da sich die Parteien mit einem Ende des Jahres 1981 geschlossenen Vergleich geeinigt hätten, dass das Versäumnisurteil zwischen ihnen keine Wirkungen entfalten solle. Es könne daher dahinstehen, ob den Wirkungen des Versäumnisurteils auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe.

4

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung seiner [X.] unabhängig von den Wirkungen des Vergleichs nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass die 17 Liedtexte in einem gemeinsamen Werkschaffen der Parteien entstanden seien. Hinsichtlich der ersten drei Liedtexte fehle es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des [X.] an einem gemeinsamen Werkschaffen. Hinsichtlich der anderen 14 Liedtexte genössen die vom Kläger beanspruchten Textteile teilweise bereits keinen Urheberrechtsschutz und es fehle darüber hinaus gleichfalls an einer [X.] des [X.].

5

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

6

1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast für eine [X.] weit überspannt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er die 17 Liedtexte gemeinsam mit dem [X.]n geschaffen habe. Der Kläger setzt dieser Beurteilung lediglich - unter Wiederholung seines Sachvortrags - entgegen, sein Vorbringen sei ausreichend schlüssig. Damit ist weder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des [X.] übergangen hat. Da das Vorbringen des [X.] nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts unschlüssig ist, hat es die vom Kläger angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben.

7

2. Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Berufungsgericht sei zwischen dem [X.]n und ihm kein wirksamer Vergleich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Liedtexte geschlossen worden, wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts oder ein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Der Kläger macht vergeblich geltend, selbst wenn ein Vergleich geschlossen worden wäre, wäre er nicht gehindert, seine Ansprüche auf Anerkennung der [X.]chaft durchzusetzen, weil diese Ansprüche [X.] des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts beträfen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, einer Durchsetzung von Ansprüchen des [X.] auf Anerkennung der [X.]chaft stehe entgegen, dass der Kläger mit dem Vergleich auf sein Recht auf Anerkennung der [X.]chaft verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dieses Recht werde dem Kläger durch den Vergleich nicht genommen. Es hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deshalb verneint, weil der Kläger nicht Miturheber der Liedtexte sei.

8

3. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkteilen oder Werkbeiträgen überspannt. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 134 Rn. 54 = [X.], 249 - Perlentaucher, mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchten Wörter, Satzteile und Sätze der Liedtexte seien nicht hinreichend individuell, um urheberrechtlich geschützt zu sein, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, dass der [X.] nicht nur Urheberrechtsschutz für einzelne Begriffe wie etwa die Namen „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ begehrt, sondern sich darauf berufen hat, diese in einen Zusammenhang gestellt zu haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ansprüche des [X.] bereits deshalb verneint, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er Schöpfer dieser Textteile sei. Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des [X.] dieser Textteile wäre daher auch nicht entscheidungserheblich und kein Grund für die Zulassung der Revision.

9

4. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte nicht aus eigener Kenntnis darüber urteilen dürfen, ob die von ihm beigesteuerten Wortbeiträge für das damalige textliche Werk des [X.]n prägend seien und der [X.] diese Art von Texten nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nicht mehr geschaffen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es im Streitfall nicht um eine Bewertung des damaligen oder späteren Gesamtwerks des [X.]n geht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Beiträge zu den einzelnen Liedtexten die Annahme seiner [X.] rechtfertigen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen. Es hat daher ohne Rechtsfehler davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge des [X.] das Lebenswerk des [X.]n entscheidend geprägt haben.

5. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Argumentation des Berufungsgerichts nicht einseitig und in sich widersprüchlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einerseits zu Lasten des [X.] zu hohe Anforderungen an die Darlegung der [X.] und andererseits zu Gunsten des [X.]n zu geringe Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Reichweite des Vergleichs gestellt hat.

6. Auch im Übrigen ergibt der Akteninhalt keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

Büscher                              Pokrant                             Schaffert

                  [X.]                              Koch

Meta

I ZA 2/12

18.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Februar 2012, Az: 5 U 21/10

§ 8 Abs 1 UrhG, § 13 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. I ZA 2/12 (REWIS RS 2012, 2182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2182

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 9/18

Zitiert

I ZR 12/08

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