Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2002, Az. RiZ (R) 1/01

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2002, 4290

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 1/01vom1. März 2002in dem [X.], Berufungsklägerin und [X.]evi-sionsklägerin,g e g e nAntragsgegner, [X.] und [X.]e-visionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 1. Mrz 2002 ohnemündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]Nobbe, die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am[X.] Dr. Joeres, den Vorsitzenden [X.] am [X.]verwal-tungsgericht Dr. Silberkuhl und den [X.] am [X.]verwaltungsgerichtGödelfür [X.]echt erkannt:Die [X.]evision der Antragstellerin gegen das U[X.]eil [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin [X.] die Kosten des [X.]evisionsverfah-rens.Von [X.]echts [X.]:Die Antragstellerin ist seit 1992 Vorsitzende [X.]in am Verwaltungs-gericht. Der Prsident des [X.] hieltihr nach Anhörung mit Bescheid vom 22. September 1995 im [X.]ahmen [X.] förmlich vor, sie habe als [X.] in drei Fllen [X.]en Einfluß auf abgeschlossene [X.] genom-men und dadurch in die richterliche Uigkeit eines damals ihrer Kam-mer angehörenden [X.]s kraft Auftrags eingegriffen. Den Widerspruch der- 3 -Antragstellerin wies der Prsident des [X.]hofs durch [X.] 23. November 1995 zurck.Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 erhob die Antragstellerin [X.] gegen eine "Erklrung des [X.] Baden-W[X.]temberg zurStellung des [X.] bei [X.]". [X.] hatte der Vizeprsident des [X.] den [X.]n [X.] mit folgender Verfvom 19. April 1995 bekannt gegeben:"Bei der Prsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 gab [X.]vom [X.] eine Erklrungzur Stellung des [X.] bei [X.] ab, die nunmehr schriftlich vorliegt. [X.] gebe ich siein der Anlage bekannt.In der Prsidentendienstbesprechung wurde anschließend folgendeEmpfehlung ausgesprochen:Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen,daß Verfahren, die dem Einzelrichter zur [X.] worden sind, erst nach Abgang der [X.] dem Vorsitzenden zur Wahrneh-mung seiner Aufgaben (z.B. Austrag des Verfahrens [X.]) vorgelegt werden.Nach meiner Kenntnis verfahren die meisten Kammern des [X.] bereits heute so, indem die [X.] in der[X.]eihenfolge so ausgestaltet sind, daß [X.] die Ausfe[X.]igungund Zustellung der getroffenen Entscheidung [X.] und erst an-schließend die Vorlage der Akten an den [X.] [X.] ist. Ich wre dankbar, wenn alle Kammern dieser Empfeh-lung Folge leisten [X.] als Anlage beigefte Erklrung zur Stellung des Kammervorsitzen-den bei [X.] lautet:- 4 -"Aus dem Umstand, [X.] der [X.]echtsstreit zur Entscheidung auf [X.] [X.]ragen ist, ergibt sich ohne Abstriche, [X.] der [X.] einer Kammer insoweit kein [X.]echt zur Mitwirkung oder [X.] auf die Entscheidungsfindung hat. Der gesetzliche [X.]ich-ter ist hier allein der Einzelrichter, auch wenn er [X.] auf Probeist. Der Umstand, [X.] der Einzelrichter einer bestimmten Kammer[X.], hat dann lediglich noch Bedeutung [X.] die Gescftsver-teilung, nicht mehr aber [X.] die Entscheidungsfindung. Im Einzel-richtersystem ist die Gefahr, [X.] die verschiedenen Einzelrichterunterschiedlich und auch widersprchlich entscheiden, in gleicherWeise gegeben wie bei der Zustigkeit mehrerer Kammern einesGerichts [X.] vergleichbare Sachverhalte. Eine einheitliche [X.]echt-sprechung innerhalb einer Kammer, eines Gerichts, ja aber auch al-ler Gerichte, ist ein wschenswe[X.]es Ziel. Dieses Ziel kann aber [X.] dem Weg der [X.] - und anschlieûenden Beachtung -obergerichtlicher Entscheidungen und dadurch erreicht werden, [X.]die Argumentation zu bestimmten Problemfeldern in der [X.] und deshalb von den [X.]n bei ihrer U[X.]eilsfindung zu-grunde gelegt wird.[X.] den Vorsitzenden einer Kammer ergibt sich daraus, [X.] esdurchaus [X.] ist, vor allem mit jren, weniger erfahrenen[X.]n das Gesprcr entscheidungsrelevante Probleme zusuchen. Unverzichtbare Voraussetzung eines solchen, einzelfallbe-zogenen Gesprchs [X.] jedoch stets sein, [X.] der [X.] die Ent-scheidung zustige [X.] dieses Gesprch sucht. [X.] ist es, [X.] ein Vorsitzender einen [X.] seiner Kammergegen dessen Willen in [X.] zu beraten oder zu be-einflussen versucht. Ein solches Vorgehen wre eine Verletzung derrichterlichen Uigkeit und damit eine Verletzung in der [X.] gesctzter [X.]echte (A[X.]ikel 97 GG). Hieraus ergibt sichauch - und dies mûte eigentlich selbstverstlich sein -, [X.] [X.] niemals ohne Wissen des Einzelrichters dessen U[X.]eiloder [X.] weder im Tenor noch in den [X.] darf.Ein solches Vorgehen kte nur als gravierendes Dienstvergehenbewe[X.]et werden. Die Unterschrift des U[X.]eils weist aus, wer derVerfasser des U[X.]eils in allen Teilen ist. Das U[X.]eil oder auch der[X.] ist als Urkunde gegen jede Verflschung auch stra[X.]echt-lich gesctzt (§ 267 StGB).Wenn der Einzelrichter damit einverstanden ist, kann der [X.] die Entscheidung des Einzelrichters auch vor deren Ausfe[X.]i-gung und Zustellung durchsehen. Insbesondere zur [X.] -von Schreibfehlern und stilistischen Schwchen wird ein Proberich-ter eine solche Untersttzung in vielen Fllen aus [X.]eien Stckenauch dankbar annehmen. Aber auch in diesen Fllen sollte der [X.] seine Änderungsvorschlstets dem entscheidenden [X.] vorlegen, bevor sie von diesem rnommen undltig vollzogen werden. Eine Blankoermchtigung des [X.]n zur Arung eines U[X.]eils oder Beschlusses ist mit denprozeûrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Es [X.] stetssichergestellt sein, [X.] der das U[X.]eil unterschreibende [X.] so - ohne jeden Abstrich und bis zum letzten Komma - billigt.Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Vorsitzende einer Kammersich die Einzelrichteru[X.]eile oder -beschlsse seiner Kammermitglie-der nach der Zustellung vorlegen lût, auch mit den [X.],um so [X.] die Befigung und Leistung des Einzel-richters zu gewinnen, um sich hierauf bei einer (Vor-)Beu[X.]eilung zusttzen. Die gleiche [X.] steht [X.] [X.]echt auch dem Prsidenten des [X.] offen, [X.] Beu[X.]eilung zu verantwo[X.]en hat und diese letztlich aufgrund ei-gener Erkenntnisse treffen [X.]."Das [X.] lehnte es mit Schreiben vom 29. Dezember 1995ab, den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Erklrung zu bescheiden,weil sie weder ein Verwaltungsakt noch eine [X.] der Dienstaufsicht sei.Die Antragstellerin hatte bereits zuvor das Dienstgericht [X.] [X.] beidem [X.] angerufen und beantragt,festzustellen, [X.] der Vorhalt des Prsidenten des [X.] [X.] sei.Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 hat sie erzend beantragt,festzustellen, [X.] die Erklrung des [X.]zur Stellung des [X.] bei Einzelrich-terentscheidungen vom April 1995 in bezug auf die [X.] insoweit [X.] sei, als- 6 -a) darin solche [X.]n [X.] [X.] erkl[X.] wrden,die der Antragstellerin im Vorhalt und im [X.]sbescheid vorgeworfen wrden,b) sich die Ttigkeit des Vorsitzenden bei Einzelrichter-verfahren ausschlieûlich auf die [X.] in keinem denkbaren Fall auf die Entscheidungs-findung beziehe,c) es dem Vorsitzenden untersagt werde, einen Einzel-richter ohne dessen [X.]es Verlangen bei [X.] zu beraten oder zu beeinflus-sen.Das Dienstgericht [X.] [X.] hat durch U[X.]eil vom 23. April 1998 [X.], der Vorhalt des Prsidenten des [X.]hofs vom 22. Sep-tember 1995 sei [X.]. Im rigen hat es den Antrag zurckgewiesen. [X.] es ausge[X.]t: Dem Prsidenten des [X.]hofshabe die Befugnis zum Erlaû des [X.] gefehlt. Der gegen die Erklrungdes [X.] zur Stellung des [X.] bei Einzelrich-terentscheidungen gerichtete Feststellungsantrag sei als Klrung ohneEinwilligung des Antragsgegners mangels Sachdienlichkeit [X.]. [X.] sei die Erklrung des [X.] keine anfechtbare [X.] [X.].Die Berufung der Antragstellerin hat der [X.] [X.] [X.] beidem Oberlandesgericht Stuttga[X.] durch [X.] vom 21. Juli 1999 als man-gels Zulassung unstatthaft verworfen. Auf die [X.]evision der Antragstellerin hatdas Dienstgericht des [X.] durch U[X.]eil vom 29. Mrz 2000 den [X.]des [X.]s aufgehoben und die Sache zur [X.] diezulssige Berufung [X.] 7 -Mit der Berufung hat die Antragstellerin nach der Zurckverweisunggeltend gemacht: Der erforderliche konkrete Bezug der Erklrung des [X.] zu ihrer richterlichen Ttigkeit ergebe sich [X.] dem Vorhalt durch den Prsidenten des [X.]hofs;2. dessen [X.]en bei ihrer Arung zu dem beabsichtigten [X.] der in der Prsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 an die Prsi-denten der Verwaltungsgerichte gerichteten Bitte, da[X.] Sorge zu tragen,[X.] die Erklrung des [X.] beachtet werde;4. der Bekanntmachung der Erklrung des [X.] durch den [X.] des [X.] und5. dessen Mitteilung der in der Prsidentendienstbesprechung ausgesproche-nen Empfehlung verbunden mit dem Zusatz: "Ich wre dankbar, wenn alleKammern dieser Entscheidung Folge leisten kten".Durch U[X.]eil vom 20. Dezember 2000 hat der [X.] die Be-rufung der Antragstellerin zurckgewiesen. Zur [X.] er im wesentli-chen ausge[X.]t:Die nachtrliche Einbeziehung der Erklrung des [X.] in dasPrfungsverfahren sei als Antragsrung ohne Einwilligung des Antragsgeg-ners mangels Sachdienlichkeit [X.]. Entgegen der Auffassung der [X.] sei der [X.] nicht an eine revisionsgerichtliche [X.] die Zulssigkeit der Klrung gebunden. Seine [X.] sich lediglich auf die rechtliche Wrdigung, die [X.] die Aufhebung [X.] und die Zurckverweisung urschlich gewesen sei.[X.] sei allein die Auffassung des [X.]evisionsgerichts, die zu-lassungs[X.]eie Berufung sei statthaft. Die Antragsrung sei nicht sachdien-lich, weil mit ihr ein neuer Streitstoff einge[X.]t werde, [X.] dessen Beu[X.]eilungdie Ergebnisse der bisherigen Prozeû[X.]ung nicht verwe[X.]et werden kten.Es ersich vielmehr vllig neue Sach- und [X.]echts[X.]agen.- 8 -Uig davon sei die Anfechtung der Erklrung des [X.] auch deshalb [X.], weil es sich nicht um eine [X.] [X.] handele. Das [X.] habe aus aktuellem Anlaû ledig-lich in allgemein gehaltener Form eine [X.]echtsansicht zum Problemkreis [X.] des [X.] bei [X.].Die Erklrung richte sich nicht gegen einen [X.] oder eine bestimmte [X.]up-pe von [X.]n. Sie betreffe letztlich alle [X.] der [X.]bar-keit des [X.]. Zwar [X.] eine [X.] der dienstaufsicht[X.]endenStelle zu einer bestimmten [X.]echts[X.]age sich insoweit auf die Ttigkeit eineseiner anderen [X.]echtsansicht zuneigenden [X.]s auswirken, als dieser sichim Gegensatz zu der dienstaufsicht[X.]enden Stelle wisse, wenn er sich sterdavon abweichend verhalte. Dadurch werde aber die Meinungsûerung [X.]srde, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall sei - gegen-r einem einzelnen [X.] erfolgt sei, noch nicht zu einer gegen diesen ge-richteten [X.] der Dienstaufsicht. Die Verschiedenheit der [X.]echtsauf-fassungen bedeute [X.] sich allein noch keine konkrete Konfliktlage, die durcheine dienstgerichtliche Entscheidung zu bereinigen sei. Die von der Antrag-stellerin behauptete Verwendung der Erklrung des [X.] ihr ge-r durch den Prsidenten des [X.]hofs und den Vizepr-sidenten des [X.] re den Charakter der Erklrung selbstals einer allgemeinen Stellungnahme zu [X.]echts[X.]agen nicht.Soweit die Antragstellerin sinngemû auch die [X.] von [X.] anderer dienstaufsicht[X.]ender Stellen geltend mache, mit denen [X.] des [X.] ihr r verwendet oder umgesetztworden sei, erweise sich die Antragsrung, in die der Antragsgegner nichteingewilligt habe, ebenfalls als nicht sachdienlich und daher [X.]. [X.] Vorbringen werde ein vllig neuer Streitstoff in das Verfahren einge[X.]t.- 9 -Davon abgesehen sei der Antrag auch insoweit [X.], als es [X.] den von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung unter [X.]. 1 bis 4bezeichneten [X.]n nicht um solche der Dienstaufsicht handele. [X.] selbstig anfechtbare [X.] der Dienstaufsicht neben dem erlas-senen Vorhalt, der rechtskrftig [X.] [X.] erkl[X.] worden sei und keine[X.]echtswirkungen mehr ûere, fehle jeder Anhaltspunkt.Dies treffe auch [X.] die angebliche [X.] des Prsidenten des [X.] bei der Arung der Antragstellerin zu, ihr drohe [X.], wenn sie die Erklrung des [X.] nicht be-achte. Daraus ergebe sich [X.] dem ster ausgesprochenenVorhalt selbstige weitere [X.] der Dienstaufsicht. Mit einer solchensei auch kftig nicht mehr zu rechnen, nachdem der Prsident - wie die Ver-treterin des Antragsgegners in der Berufungsverhandlung erkl[X.] habe - die[X.]echtsauffassung des Dienstgerichts [X.] [X.] akzeptie[X.] habe, ihm fehle dieZustigkeit [X.] dera[X.]ige [X.]n.Die bloûe Bekanntgabe der Erklrung des [X.] durch denVizeprsidenten des [X.] sei ebenfalls keine [X.] [X.]. Sie beschrke sich darauf, die in der Erklrung des [X.] ve[X.]retene allgemeine [X.]echtsauffassung zur Stellung des Kammer-vorsitzenden bei [X.] den [X.]n des Verwaltungs-gerichts zur Kenntnis zu geben, ohne dies mit weiteren Bitten oder [X.] verbinden.Die Bitte des Vizeprsidenten des [X.], der in der Prsi-dentendienstbesprechung ausgesprochenen Empfehlung [X.] Folge zuleisten, sei zwar eine [X.] der Dienstaufsicht. Sie [X.] aber weder- 10 -den Kernbereich der richterlichen Ttigkeit noch richterliche Beu[X.]eilungs- undEntscheidungskompetenzen der [X.]. Sie stelle vielmehr eineausschlieûlich zum Bereich der ûeren Orrende [X.] [X.] dar. Dagegen [X.] Antragstellerin die Garantie desA[X.]. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen. Der [X.] stehebei [X.] als gesetzlich nicht zur Entscheidung berufe-ner [X.] auûerhalb des [X.]. Ihm werde durch die [X.]die Erfllung von [X.]echtsprechungsaufgaben nicht erschwe[X.].Gegen dieses U[X.]eil hat die Antragstellerin die vom [X.] [X.][X.] zugelassene [X.]evision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellenund materiellen [X.]echts [X.] und ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,soweit dieser zurckgewiesen worden ist.Zur Begr[X.]t sie im wesentlichen aus:Das Berufungsgericht habe die Sachdienlichkeit ihrer Antragsrung unterVerstoû gegen die Bindungswirkung des zurckverweisenden U[X.]eils [X.] des [X.] verneint. Zudem habe es den Begriff der Sachdien-lichkeit verkannt. Die Antragsrung sei sachdienlich, weil sie den sachli-chen Streitstoff im [X.]ahmen des igen [X.]echtsstreits ausrme und [X.] zu [X.] weiteren [X.]echtsstreit vorbeuge. [X.], unter denen ihr - der Antragstellerin - r von der Erkl-rung des [X.] Gebrauch gemacht worden sei, seien von [X.] unstreitig gewesen. Die angefochtene Erklrung des [X.] seizwar die allgemein gehaltene Kundgabe einer [X.]echtsauffassung, gleichwohlaber eine [X.] der Dienstaufsicht, weil sie den [X.] der[X.]barkeit des [X.] ein bestimmtes Verhalten vorschreibe.Das zeige sich daran, wie der Prsident des [X.]hofs das [X.]e-pressionsmittel ihr - der Antragstellerin - r umgesetzt habe. Ihre rich-- 11 -terliche Uigkeit sei dadurch beeintrchtigt worden. Die Gestaltung derZusammenarbeit des Vorsitzenden mit den [X.] - namentlich der [X.] sowie die Er[X.]erung und die Abstimmung der Einzelrich-terentscheidungen auf eine einheitliche und konstante Kammerrechtsprechung- re zur Organisation der [X.]echtsfindung und damit zum Kernbereich derrichterlichen Ttigkeit. Ministerialdirigent S. sei [X.] nicht befugtgewesen, die ausschlieûlich beim Justizminister oder dessen Ve[X.]reter im Amtliegende Dienstaufsicht ausz.Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurckzuweisen. Er ve[X.]ei-digt das angefochtene U[X.]eil.[X.]:Die zulssige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 79 Abs. 2 L[X.]iG) ist [X.]. Das angefochtene U[X.]eil beruht nicht auf der Nichtanwendung oderunrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3D[X.]iG, § 79 Abs. 2 L[X.]iG, § 144 Abs. 2 VwGO).1. Gegenstand des vorliegenden [X.] ist nur noch [X.] des [X.] zur Stellung des [X.] bei[X.]. Die [X.] des [X.] des [X.] [X.]hofs stellt das erstinstanzliche U[X.]eil rechtskrftig fest.Die Antragstellerin hat die Erklrung des [X.] nachtrlichin das Verfahren einbezogen. Darin hat das Berufungsgericht zutreffend eineAntragsrung (entsprechend einer Klrung) im Sinne des § 79Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG in Verbindung mit § 91 VwGO durch Erweiterung des sach-- 12 -lichen Streitstoffs erblickt. Es stellt keine bloûe Erweiterung des Klagebegeh-rens (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG), sonderneine Änderung der Klage (§ 91 VwGO) dar, wenn nicht nur der Antrag ausge-dehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zugrunde liegendenSachverhalt zustzlich ein anderer zur tatschlichen [X.]undlage des [X.] zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (st. [X.]spr.; vgl. u. a.[X.], U[X.]eil vom 22. Juli 1999 - [X.] 2 C 14.98 - ZB[X.] 2000, 40 <41>m.w.N.). So verlt es sich [X.] Die Antragsrung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaftals [X.] erachtet. Das [X.] die [X.]evision zu [X.]echt. [X.]ist auch noch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der rigen Beteiligtenzuzulassen, wenn sie sachdienlich ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG, § 91 Abs. 1,§ 125 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der [X.]) Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstût allerdingsnicht - wie die [X.]evision geltend macht - gegen die Bindungswirkung der im vor-liegenden Verfahren ergangenen zurckverweisenden Entscheidung des er-kennenden Senats vom 29. Mrz 2000. [X.] ist nach einerZurckverweisung durch das [X.]evisionsgericht lediglich an dessen der [X.] zugrundeliegende rechtliche Beu[X.]eilung gebunden (§ 80 Abs. 1 D[X.]iG,§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 L[X.]iG, § 144 Abs. 6 VwGO). Die Bindung [X.] nicht nur die der Zurckweisung unmittelbar zugrunde liegende rechtlicheWrdigung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die den unmittelbaren [X.] vorgehenden [X.], soweit diese notwen-dige Voraussetzung [X.] die Aufhebung des ersten U[X.]eils waren. Dies gilt ins-besondere dann, wenn die erforderliche neue Sachentscheidung des [X.] von der in der zurckverweisenden Entscheidung bejahten [X.] der Klig ist (vgl. [X.]E 42, 243 <246 f.>; [X.], [X.] 13 -schluû vom 21. August 1997 - [X.] 8 [X.] - [X.] 310 § 144VwGO Nr. 65 S. 7 <8> m.w.N.; st. [X.]spr.). Nach einer Aufhebung und [X.] aus verfahrensrechtlichen [X.]ist das Gericht, an das [X.] worden ist, jedoch nicht notwendigerweise dahin gebunden, [X.] dieKlage zulssig ist (vgl. [X.], [X.] vom 23. Oktober 2000 - [X.] 1 [X.] - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 3 <4>). An einer solchen Bin-dungswirkung fehlt es auch hier.Das zurckverweisende U[X.]eil des Senats vom 29. Mrz 2000 bejaht dieZulssigkeit des im Berufungsverfahren weiter verfolgten Begehrens der [X.], namentlich der Antragsrung, weder unmittelbar noch mittel-bar. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Antragstellerin [X.] mangels Zulassung als unstatthaft verworfen. Der Senat hat dieseEntscheidung aufgehoben und die Sache zur [X.] die zulssigeBerufung der Antragstellerin zurckverwiesen. Aus diesem Erfolg ihrer Verfah-rensrkann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossenwerden, der Senat habe auch ihre Antragsrung stillschweigend als zuls-sig beu[X.]eilt. Aus den [X.]s zurckverweisenden U[X.]eils ergibt sich [X.]. Darin wird [X.] darauf hingewiesen, [X.] im [X.]evisionsver-fahren mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zum Streitgegenstandnicht abschlieûend entschieden werden k; denn Streitgegenstand sei nichtnur die Erklrung des [X.] selbst, sondern nach dem Vorbringender Antragstellerin auch, in welcher Weise und in welchem Zusammenhang [X.] ihr r verwendet worden sei. Dazu enthielt das aufgehobeneProzeûu[X.]eil des Berufungsgerichts keinerlei tatschliche Feststellungen. [X.] fehlende Tatsachengrundlage konnte der erkennende Senat auch dieSachdienlichkeit der Antragsrung nicht abschlieûend beu[X.]eilen. Die Ent-scheidung, ob eine Klrung sachdienlich ist, obliegt in erster Linie [X.]. Das [X.]evisionsgericht darf zwar prfen, ob das [X.] 14 -chengericht den weitgehend von [X.] be-herrschten [X.]echtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. [X.]spr.; vgl. u. a.[X.]E 57, 31 <34>; [X.], U[X.]eil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.[X.] bedarf es jedoch tatschlicher Feststellungen zum Umfang des (n-de[X.]en) Streitgegenstandes, insbesondere des [X.]. Denn sachdien-lich ist eine Klrung in aller [X.]egel nur dann, wenn sie geeignet ist, densachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahrl-tig auszurmen (st. [X.]spr.; vgl. u. a. [X.]E 57, 31 <34>; [X.], U[X.]eilvom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.). Insoweit den Akteninhalt in [X.] auszuwe[X.]en und zu wrdigen war nicht Aufgabe des [X.]evisionsge-richts (vgl. u. a. [X.], [X.] vom 17. Mrz 1994 - [X.] 3 B 24.93 -[X.] 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 <2> m.w.N.). Auch darauf hat der Senatin dem zurckverweisenden U[X.]eil [X.] hingewiesen.b) Auf der [X.]undlage der nach der Zurckverweisung in dem nunmehrangefochtenen U[X.]eil getroffenen tatschlichen Feststelltte das [X.] die Antragsrung als sachdienlich zulassen mssen. [X.] dieBeu[X.]eilung der Sachdienlichkeit ist nicht maûgeblich, ob di[X.]e [X.] auf Erfolg hat (vgl. [X.]E 57, 31 <34> m.w.N.; [X.], U[X.]eilevom 11. Dezember 1990 - [X.] 6 C 33.88 - [X.] 264 Umzugskosten[X.]Nr. 3 S. 7 <8> und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiverBeu[X.]eilung den Streitstoff der [X.] zu beseitigen vermag.Daran kann es zwar fehlen, wenn di[X.]e Klage als [X.] [X.] (vgl. [X.], U[X.]eile vom 3. Juli 1987 - [X.] 4 C 12.84 -[X.] 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 1 <3> und vom 11. Dezember 1990,aaO S. 8 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine [X.] den ge-[X.]en Antrag rmt den sachlichen Streitstoff zwischen den Pa[X.]eien im an-igen Verfahren aucltig aus, wenn der [X.]e Antrag [X.] ist. Die Beteiligten streiten [X.], ob die angefochtene Erklrung- 15 -des [X.] eine [X.] der Dienstaufsicht ist und die [X.] der Antragstellerin beeintrchtigt. Das [X.] den Antrag [X.] [X.], weil bereits eine [X.] der Dienstaufsichtnicht gegeben sei. Trifft dies zu, ist der Streit der Beteiligten mit Eintritt der[X.]echtskraft insgesamt beendet.3. Das angefochtene U[X.]eil beruht indessen nicht auf dem [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu [X.]echt zurckgewiesen. Der[X.]e Antrag ist [X.], weil die angefochtene Erklrung des [X.] keine [X.] der Dienstaufsicht darstellt, die Gegenstand eines[X.] sein kann.a) Allerdings hat das Dienstgericht des [X.] den Begriff "[X.]der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutzder richterlichen Uigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG seitjeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, [X.] die [X.] sich unmittelbar an den [X.] gewandt hat. Es t bereits eine [X.], die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Ttigkeit des[X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, [X.] sich das [X.] einer Dienstaufsicht [X.]enden Brde bei objektiver Betrachtung ge-gen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte [X.]uppe von [X.]n wen-det, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung unddem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist (st. [X.]spr.; vgl. [X.] 61,374 <377 ff.>; 85, 145 <167>; U[X.]eil vom 12. November 1973 - [X.]iZ ([X.]) 3/73 -D[X.]iZ 1974, 99). Eine [X.] der Dienstaufsicht [X.] sich in irgendeinerWeise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen [X.] sein, sich auf das kftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter[X.]ichtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat [X.] des [X.] bloûe Meinungsûerungen einer dienstaufsichtfh-- 16 -renden Stelle zu einer [X.]echts[X.]age nicht als "[X.] der Dienstaufsicht" [X.] des § 26 Abs. 3 D[X.]iG angesehen ([X.] 61, 374 <378 f.>; 85, 145<167>; U[X.]eile vom 12. November 1973 - [X.]iZ ([X.]) 3/73 - aaO S. 99 f., vom5. Februar 1980 - [X.]iZ ([X.]) 1/79 - D[X.]iZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984- [X.]iZ ([X.]) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>). Eine Kundgabe allgemein gehal-tener, von einem bestimmten Vorgang [X.]er rechtlicher Hinweise der [X.] wird auch nicht schon deswegen zu einer [X.] [X.], weil der [X.], an den sie sich wendet, anderer Auffassung istund sich dementsprechend verhalten will (vgl. [X.] 61, 374 <378>; U[X.]eil vom5. Februar 1980, aaO [X.]). Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt eserst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammen-hang gegen einen oder mehrere [X.] wegen eines bestimmten Verhaltensherangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkungauf sie verdichten ([X.] 61, 374 <378 f.>; U[X.]eile vom 5. Februar 1980, aaO[X.] und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472). Diese [X.]undstze, die [X.] Mittei-lungen abstrakter rechtlicher Hinweise an einzelne [X.] entwickelt wordensind, gelten erst recht, wenn die rechtlichen Hinweise in einer allgemeinenMinisterialverlautbarung enthalten sind (vgl. U[X.]eil vom 26. Juni 1984, [X.] 2472).b) [X.]eilich mag auch eine allgemeine Bekanntmachung der [X.]echtsauf-fassung des [X.] je nach Form und Inhalt auf die einzelnen[X.] wie eine Weisung oder Mahnung wirken k. Die in dieser [X.]ichtungûe[X.]en Besorgnisse der [X.]evision sind [X.] von dem hier zu beu[X.]ei-lenden Sachverhalt keineswegs vllig von der Hand zu weisen. Auch im Ge-wande einer an alle [X.] gerichteten allgemeinen Bekanntmachung [X.] gemacht, Ermahnungen e[X.]eilt oder [X.]ichtlinien aufgestellt wer-den, die als [X.]n der Dienstaufsicht anfechtbar wren und die [X.] beeintrchtigen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen- 17 -Anlaû abschlieûend zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungeneine Bekanntmachung dera[X.]igen Inhalts unmittelbar als [X.] [X.] angefochten werden kann. Die angegriffene Erklrung des [X.] zur Stellung des [X.] bei [X.] stellt jedenfalls keine in das Gewand einer allgemeinen Bekannt-machung gekleidete [X.] der Dienstaufsicht dar. Es fehlt bereits an [X.] unmittelbar an die [X.] oder Vorsitzenden [X.] der Verwaltungsge-richtsbarkeit des [X.] gerichteten Verlautbarung des [X.]. [X.] wurde von einem Ve[X.]reter des Ministeriums in einer Dienstbespre-chung mit den Prsidenten der Verwaltungsgerichte aus aktuellem Anlaû ab-gegeben. Sie legt lediglich dar, wie das [X.] Bedeutung [X.] der sachlichen Uigkeit des Einzelrichters einsctzt undwelche Einschrkungen der Befugnisse des [X.] sich darausergeben. Diese abstrakte Erlterung des [X.]echtsstandpunktes des [X.] in einer dienstlich veranlaûten justizverwaltungsinternen [X.]eines Abteilungsleiters des [X.] den nachgeordnetendienstaufsichts[X.]enden Gerichtsprsidenten ist als solche noch keine Maû-nahme der Dienstaufsicht r lediglich mlicherweise mittelbar "be-troffenen" [X.]n. Die in der Dienstbesprechung an die [X.] "Bitte" des [X.], ihrerseits da[X.] Sorge zu tragen, [X.]die Erklrung beachtet werde, [X.] deren [X.]echtscharakter nicht. Die Erkl-rung wurde dadurch nicht selbst zu einer anfechtbaren Dienstaufsichtsmaû-nahme. Sie wurde dies auch nicht dadurch, [X.] der Vizeprsident des [X.] als Ve[X.]reter des Prsidenten sie den [X.]n des [X.] "wunschgemû" lediglich bekanntgab. Erst aufgrund der Erkl-rung des [X.] ergriffene konkrete [X.]n der Dienstaufsichtgegen einzelne [X.] unterliegen der dienstgerichtlichen Kontrolle. [X.] dieseist nicht die Erklrung maûgebend, sondern die verfassungsrechtliche Ge-wrleistung der richterlichen Uigkeit (A[X.]. 97 Abs. 1 GG) des [X.] 18 -richters (vgl. [X.], [X.] vom 22. September 1983 - 2 Bv[X.] 1475/83 -NJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 Bv[X.] 136/96 - NJW 1996, 2149<2150 f.>). Die sich aus dessen sachlicher Uigkeit ergebenden ver-fassungsrechtlichen [X.]enzen einer Einfluûnahme des [X.] hatdas [X.]verfassungsgericht ([X.] vom 29. Februar 1996, aaO) - soweithier von Bedeutung - aufgezeigt.c) Die von der Antragstellerin geltend gemachte "Verwendung" der Er-klrung ihr r [X.]t zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Antrag-stellerin angefochtene Vorhalt des Prsidenten des [X.]hofs istrechtskrftig aufgehoben worden. Er entfaltet keine Wirkungen mehr. Die vonder Antragstellerin behaupteten [X.]en des Prsidenten bei ihrer [X.] vorausgegangenen Arung sind ebenfalls bedeutungslos geworden.Eine erneute [X.] der Dienstaufsicht wegen ihres dem Vorhalt zugrundeliegenden Verhaltens hat die Antragstellerin nach den im angefochtenen U[X.]eilgetroffenen tatschlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtli-cher Verfahrensrist (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1L[X.]iG), nicht zu [X.]) Die mit [X.] vom 19. April 1995 [X.] an die Vorsitzenden [X.] des [X.] gerichtete Bitte, derin der Prsidentendienstbesprecûe[X.]en "Empfehlung" zu folgen, dieAkten der dem Einzelrichter [X.]ragenen Verfahren erst nach Abgang derEinzelrichterentscheidung dem Vorsitzenden vorlegen zu lassen, ist zwar eine[X.] der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG. Sie beeintrch-tigt aber nicht die richterliche Uigkeit der Antragstellerin. Auch darin istdem Berufungsgericht [X.] 19 -Die richterliche Amts[X.]ung unterliegt der Dienstaufsicht, soweit es umdie Sicherung eines ordnungsgemûen Gescftsablaufs, diûere Form derErledigung der richterlichen Amtsgescfte und diûere Ordnung geht (vgl.[X.] 90, 41 <45> m.w.N.; U[X.]eil vom 27. Januar 1995 - [X.]iZ ([X.]) 3/94 - D[X.]iZ1995, 352 <353> m.w.N.). Die in der Prsidentendienstbesprechung ausge-sprochene "Empfehlung" dient allein der Sicherung eines [X.], um die sachliche Uigkeit des Einzelrichters als desgesetzlichen [X.]s organisatorisch wirksam zu sctzen. [X.] der [X.] nicht seinerseits aus der ihm [X.] einen Anspruch auf Vorlage der Streitakten vor [X.] des Verfahrens vor dem Einzelrichter herleiten. Als gesetzlich nicht zurEntscheidung berufener [X.] steht der Vorsitzende auûerhalb der Streitver-fahren, die dem Einzelrichter [X.]ragen worden sind. Diese Streitsachen hatausschlieûlich der jeweils zustige Einzelrichter zu bearbeiten und zu [X.]. Eine irgendwie gea[X.]ete "Mitwirkung" an der Prozeûleitung, Sachbe-arbeitung und Entscheidungsfindung ist dem [X.] verweh[X.](vgl. [X.], [X.] vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Dem [X.] es[X.]echnung, ihm die Akten der dem Einzelrichter [X.]ragenen [X.] erst nach Abgang der Einzelrichterentscheidung vorzulegen, um[X.]e Einwirkungen auf den Einzelrichter zu verhindern. Das Gebot desgesetzlichen [X.]s soll ebenso wie die Gewrleistung der richterlichen Un-igkeit Eingriffe Unbefugter in die [X.]echtspflege verhindern. [X.] erstreckt sich auf [X.]n von Personen innerhalb der Ge-richtsorganisation, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richter-liche Funktion wahrnehmrfen (vgl. [X.]E 4, 412 <416 f.>; 21, 139<145>; [X.] vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Zu diesen zlt in dendem Einzelrichter [X.]ragenen Verfahren auch der [X.]. [X.] auch, soweit es um die [X.]ck[X.]ragung des [X.]echtsstreits an die Kammer(vgl. §§ 6 Abs. 3 VwGO, 76 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) geht. Ob die- 20 -gesetzlichen Voraussetzungen [X.] eine dera[X.]ige [X.]ck[X.]ragung vorliegen,bleibt allein der Beu[X.]eilung und Entscheidung durch den Einzelrichter vorbe-halten; [X.] den Fall des Vorliegens der [X.]ck[X.]ragungsvoraussetzungenrmt § 6 Abs. 3 VwGO ausschlieûlich ihm ein - nicht intendie[X.]es - [X.] (vgl. auch [X.], [X.] vom 4. Dezember 1998 - [X.] 8 B187.98 - [X.] 310 § 6 VwGO Nr. 1 S. 1 <3>).Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 79 Abs. 1Satz 1 L[X.]iG, § 154 Abs. 2 VwGO.- 21 -Der We[X.] des Streitgegenstandes wird [X.] das [X.]evisionsverfahren auf4.090 Euro (entspricht 8.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1Satz 1 GKG).Nobbe [X.] Joeres Silberkuhl GlNachschlagewerk: ja[X.]: neinVerffentlichung: ja__________________D[X.]iG § 26 Abs. 3, § 80L[X.]iG Ba-W 79VwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173ZPO § 264 Nr. 2a) Nach einer Aufhebung und Zurckverweisung aus verfahrensrechtlichen[X.]ist das Gericht, an das zurckverwiesen worden ist, nicht notwen-digerweise dahin gebunden, [X.] die Klage zulssig [X.]) [X.] kann auch dann sachdienlich sein, wenn di[X.]eKlage als [X.] abgewiesen werden [X.].- 22 -c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang[X.]er rechtlicher Hinweise eines [X.]justizministeriums zur Stellungdes [X.] bei [X.] ist keine Maû-nahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG.BGH - Dienstgericht des [X.] - , U[X.]eil vom 1. Mrz 2002 - [X.]iZ ([X.]) 1/01 - DGH [X.] [X.] bei dem OLG Stuttga[X.] DG [X.] [X.] bei dem [X.]

Meta

RiZ (R) 1/01

01.03.2002

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2002, Az. RiZ (R) 1/01 (REWIS RS 2002, 4290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4290

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