Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2001, Az. RiZ (R) 5/00

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2001, 1643

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ([X.]) 5/00vom10. August 2001in dem [X.]:[X.]: neinGG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97;D[X.]iG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buch[X.] e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buch[X.] e, 80;B[X.][X.]G § 126 Abs. 3;Sächs[X.]iG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 [X.], [X.] § 16 Abs. 1;VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2,117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173;ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314;[X.] §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1a)Die dienstliche Beurteilung eines [X.]s und jede dazu abgegebene Stellung-nahme einer übergeordneten dienstau[X.]sicht[X.]üh[X.]nden Stelle, die sich in [X.] kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines[X.]s be[X.]aßt, stellen Maßnahmen der Dienstau[X.]sicht im Sinne des § 26 Abs. 3D[X.]iG dar, gegen die mit der nachvollziehba[X.]n Behauptung, sie beeinträchtigtendie richterliche Unabhängigkeit, das [X.]dienstgericht im Prü[X.]ungsver[X.]ah[X.]nangeru[X.]en werden kann ([X.][X.]spr.).b)Das [X.] hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahmeder Dienstau[X.]sicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine[X.]echtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten ([X.][X.]spr.).c)Dienstliche Beurteilungen der [X.] sind grundsätzlich mit ih[X.]r ver[X.]assungs-[X.]chtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) [X.] 2 -Art. 97 GG hindert den [X.]gesetzgeber nicht daran, der obersten [X.]be-hörde dienstau[X.]sichtliche Be[X.]ugnissr den [X.]n einzurmen (vgl.[X.] 38, 139 <151 [X.].>).d)Im [X.]ahmen der landesgesetzlichen [X.]egelungen, nach denen dem Dienstherrn diedienstliche Beurteilung der [X.] obliegt, kann die zustige oberste [X.]-behörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weite[X.]n gesetzlichenErmchtigung zr[X.]en. Eine Beeintrchtigung der richterlichen Uig-keit kann darin nicht erblickt werden (wie [X.], 111 <112 [X.].>).e)Die Dienstau[X.]sicht des Prsidenten des [X.] als rgeord-neter Dienstau[X.]sichtsbehörde [X.]r das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) er-st[X.]ckt sich au[X.] dessen [X.].Die Beteiligung des Prsidenten des [X.] an den dienstli-chen Beurteilungen der erstinstanzlichen [X.] trt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG[X.]olgenden ver[X.]assungs[X.]chtlichen Gebot [X.]echnung, [X.] der Dienstherr in seinemBe[X.]ich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaûstsicherstellen [X.].[X.], - [X.] des [X.] -, Urteil vom 10. August 2001 - [X.]iZ([X.]) 5/00 - LG Leipzig- [X.] [X.]r [X.] -Antragsteller und [X.]evisionsklr,- Prozeûbevollmchtigte: [X.]echtsanwltegegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Feststellung der [X.] einer dienstlichen Beurteilung- 3 -Der [X.]gerichtsho[X.] - [X.] des [X.] - hat ohne mliche Ver-handlung am 10. August 2001 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]-gerichtsho[X.] Pro[X.]. Dr. Erdmann, die [X.]in am [X.]gerichtsho[X.] [X.], den [X.] am [X.]gerichtsho[X.] [X.], den Vorsitzenden[X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und den [X.] am [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-richts [X.]r [X.] bei dem [X.] vom 23. Mai 2000wird zurckgewiesen.Der Antragsteller trt die Kosten des [X.]evisionsver[X.]ah[X.]ns.Von [X.]echts [X.]:Der am gebo[X.]ne Antragsteller trat 1975 ie-[X.]n Justizdienst des [X.]ein. Mit Wirkung [X.] Januar 1994 wurde er - nach vorausgegangenen Abordnungen - in den Ju-stizdienst S. versetzt und zum Di[X.]ktor des [X.]ernannt. Seit dem 1. Mrz 1996 ist er Vorsitzender [X.] [X.].- 4 -Am 7. Juli 1998 erstellte der Prsident des [X.] einedienstliche [X.] den Antragsteller mit dem Gesamturteil "rtri[X.][X.]tdie An[X.]orderungen". Der Prsident des [X.] rte ineinem Pr[X.]vermerk vom 24. August 1998 das Gesamturteil in "entspricht vollden An[X.]orderungen" unter Hinweis darau[X.], [X.] "die Leistung jeden[X.]alls inquantitativer Hinsicht allen[X.]alls dem unte[X.]n Durchschnitt der An[X.]orderung" aneinen Vorsitzenden [X.] am Verwaltungsgericht entsp[X.]che.Mit Sch[X.]iben vom 14. September 1998 beantragte der Antragsteller beidem Schsischen [X.], die dienstliche Beurteilung [X.] des [X.] sowie den [X.] des Pr-sidenten des [X.] [X.]r unwirksam zu erkl[X.]n und ersatzlosaus seinen Personala[X.]n zu ent[X.]ernen. Der Antragsteller legte zugleich vor-sorglich Widerspruch gegen die Beurteilungen ein.Das [X.] leitete den Antrag zustigkeitshalberan den Prsidenten des [X.] weiter. Dieser teilte dem [X.] durch Sch[X.]iben vom 14. Januar 1999 mit, er km Antragnicht stattgeben.Am 23. Mrz 1999 hat der Antragsteller beim [X.]Klage erhoben mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verp[X.]lichten, seinenAntrag vom 14. September 1998 zu bescheiden. Eine Entscheidung in diesemVer[X.]ah[X.]n ( ) ist noch nicht ergangen.Der Antragsteller hat am 24. Mrz 1999 das [X.] [X.]r [X.] beidem [X.] angeru[X.]en und beantragt,die [X.] des [X.]s des Prsidenten [X.] [X.] vom 24. August 1998 und- 5 -der dienstlichen Beurteilung des Prsidenten des [X.] vom 7. Juli 1998 [X.]estzustellen.Zur [X.] er geltend gemacht: Die [X.] verletze ihn in seiner richterlichen Uigkeit. Sie sei unterVerstoû gegen Art. 31 GG, § 38 VwGO er[X.]olgt. Nach § 38 Abs. 1 VwGO habeder Prsident des [X.] die alleinige Dienstau[X.]sicht r die[X.] seines Gerichts. Der Prsident des [X.] habe die be-anstandete Beurteilung au[X.] Weisung des [X.] und nach [X.] der von der Exekutive erstellten [X.] vorgenommen. Die Verwaltungsvorschri[X.]t sei au[X.] die Verwaltungsge-richte wegen der bundes[X.]chtlichen Ausnahmevorschri[X.]t des § 38 VwGO nichtanzuwenden. Die Stichtagsbeurteilung sei zudem [X.]chts[X.]ehlerha[X.]t, weil er - [X.] - wegen seines Alters schon nach dem Wortlaut der [X.] nicht mehr periodisch zu beurteilen sei. Weder de[X.]n Stichtags[X.]ge-lung noch de[X.]n Bewertungsskala gelte [X.]r ihn. Das Gesamturteil "rtri[X.][X.]t [X.]" benachteilige ihn in der gegenwrtigen Konkur[X.]nzsituation.Seine richterliche Leistung sei nur beschrkt au[X.] den Zeitraum vom [X.] bis zum 31. Dezember 1997 beurteilt worden. Auch seien nicht - unterAnk[X.]ung an seine letzte [X.]egelbeurteilung in [X.]seine Lei-stungen im Zusammenhang mit einer [X.]vorlage an das [X.]ver[X.]as-sungsgericht zum Ehenamens[X.]cht gewrdigt worden. Die Beurteilung [X.] des [X.] benachteilige ihn auch zuk[X.]tig. Da eraus Altersgricht mehr an [X.] teilnehme, krsich im Unterschied zu Konkur[X.]nten nicht mehr "bew[X.]n" und in der [X.] verbessern. Der Benotungsspielraum des Prsidenten des Verwal-tungsgerichts sei durch die Anweisung, das Prikat "rtri[X.][X.]t die [X.] -gen" nur in 15 v.H. der Beurteilungen zu vergeben, [X.] worden.Deshalb sehe er - der Antragsteller - sich als "[X.]" degradiert.Der [X.] des Prsidenten des [X.]sei ein [X.]chtswidriger Übergri[X.][X.] und Eingri[X.][X.] in seine richterliche Uig-keit. Der Prsident des [X.] habe die Beurteilung des Pr-sidenten des [X.] nicht rr[X.]en. Nach § 38 Abs. 2VwGO habe er lediglich dirgeordnete Dienstau[X.]sicht r die Prsidentender Verwaltungsgerichte und die [X.]. Diese bundes[X.]chtliche Norm [X.] nicht b[X.]chen. [X.] hinaus [X.]ehle dem Prsidenten des Oberver-waltungsgerichts die [X.]r eine Änderung der Beurteilung er[X.]orderliche Tatsa-chenkenntnis. Die angestellten Vergleiche der [X.] habe er nichto[X.][X.]en gelegt. Die Verletzung seiner - des Antragstellers - richterlichen Unab-igkeit ergebe sich aus der Gesamtheit der Ein[X.]luûnahmen der schsi-schen Exekutive (beispielsweise monatliche Statistik, Bericht r sogenannteAlt[X.]lle, [X.] ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegenge-t[X.]ten und hat beantragt,den Antrag zurckzuweisen.Das [X.] [X.]r [X.] hat durch Urteil vom 23. Mai 2000 den [X.].Nach Bekanntgabe des [X.] hat der Antragsteller seinen Antragzurckgenommen. Der Antragsgegner hat es abgelehnt, in die [X.] -Das [X.] [X.]r [X.] hat zur [X.] [X.] wesentlichen ausge[X.]:Der Antrag sei zulssig, jedoch nicht [X.]. Weder die Beurteilungdes Prsidenten des [X.] noch der [X.] [X.] des [X.] beeintrchtigten die richterliche Un-igkeit des Antragstellers. Ande[X.] Maûnahmen der Dienstau[X.]sicht [X.] diesem Ver[X.]ah[X.]n nicht St[X.]itgegenstand.Der Antragsteller rin erster Linie, der Prsident des Oberverwal-tungsgerichts habe mit dem Pr[X.]vermerk seine Dienstau[X.]sichtsbe[X.]ugnis r-schritten. Dies t[X.][X.][X.]e nicht zu. Der Prsident des [X.] habedie Beurteilung des Prsidenten des [X.] rr[X.]en. Die[X.]egelung seiner Zustigkeit und Änderungsbe[X.]ugnis in der [X.] des Schsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von[X.]n und Staatsanwlten vom 5. Februar 1996 (SchsJMBl 1996, 27) [X.]. Sie verstoûe weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schs[X.]iG noch gegen§ 16 Abs. 1 SchsJustAG. Die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchsJustAG vorgeseheneDienstau[X.]sicht und Dienstvorgesetzteneigenscha[X.]t des Prsidenten des Ober-verwaltungsgerichts seien mit § 38 VwGO ve[X.]inbar. Da der Prsident des[X.] nicht als erster oder einziger Beurteiler ttig gewor-den sei, spiele es keine [X.]olle, [X.] § 16 Abs. 1 SchsJustAG im Gegensatz zu§ 38 VwGO keine Stu[X.]ung der Dienstau[X.]sicht vorsehe. Der Prsident des[X.] sei nach § 38 Abs. 2 VwGO rgeordneter Dienst-vorgesetzter der erstinstanzlichen Verwaltungsrichter. Die vom [X.] und Änderung der Beurteilung halte sich im [X.]ahmenseiner rgeordneten Dienstau[X.]sicht. Sie beeintrchtige ebenso wenig wie diedienstliche Beurteilung durch den Prsidenten des [X.] den- 8 -Antragsteller in seiner richterlichen Uigkeit. Der Antragsteller bean-stande im wesentlichen den [X.] sowie den Zeitpunkt der Beurteilung, [X.] zugrundeliegende Verwaltungsvorschri[X.]t. [X.] nach § 38 VwGO als auch nach § 16 Abs. 1 SchsJustAG sei es zulssig,[X.] das Schsische [X.] eine [X.] die dienstliche Beurteilung von [X.]n erlasse. Die [X.] sei mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz und der richterlichen Un-gigkeit ve[X.]inbar. Zu dem in ihr vorgesehenen Stichtag seien alle Lebenszei-trichter im [X.] beurteilt worden. Auch der Inhalt der ange[X.]ochte-nen Beurteilung g[X.]i[X.]e ebenso wie der des Pr[X.]vermerks des Prsidenten des[X.] nicht in die richterliche Uigkeit des Antrag-stellers ein. Beurteilung und [X.] versuchten nicht, seine[X.]chtsp[X.]chende Ttigkeit zu beein[X.]lussen. Sie enthielten weder eine di[X.][X.]noch eine indi[X.][X.] Weisung, wie der Antragsteller in Zukun[X.]t als [X.] ver-[X.]ah[X.]n oder entscheiden solle. Insbesonde[X.] sei dem Vermerk nichts da[X.]r zuentnehmen, [X.] der Antragsteller - wie er meine - zu einer ober[X.]lchlichen, [X.] die Erledigung einer [X.] [X.] an Ver[X.]ah[X.]n ausgerichtetenArbeitsweise angehalten werden solle. Der Vergleich von [X.]sei grundstzlich zulssig. Ob die dienstliche Beurteilung und der Beurtei-lungsvermerk aus ande[X.]n [X.] seien, habe das [X.]nicht zu pr[X.]en. Dies bleibe dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Das gelteinsbesonde[X.] [X.]r die [X.]age, ob dem [X.] vollstig und zu-t[X.][X.][X.]end ermittelte Tatsachen sowie ein [X.]chtmûiger Beurteilungsmaûstab zu-grunde l.Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die vom [X.] [X.]r[X.] zugelassene [X.]evision eingelegt, mit der er die Verletzung [X.]ormellenund materiellen [X.]echts rt und seinen erstinstanzlichen Antrag [X.] 9 -Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurckzuweisen. Er vertei-digt das ange[X.]ochtene Urteil.Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mliche Ver-handlung einverstanden [X.].[X.]:Die zulssige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 45 Abs. 2 Schs[X.]iG), rdie der Senat mit [X.] der Beteiligten ohne mliche Verhandlungentscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1,§ 141 Satz 1 VwGO), ist un[X.]. Das ange[X.]ochtene Urteil beruht nicht [X.] Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm (§ 80Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 D[X.]iG, § 144 Abs. 2 VwGO).1. Soweit die [X.]evision die Verletzung [X.]ormellen [X.]echts geltend macht,t ih[X.] Begricht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die [X.]-ge eines [X.] gestellten Darlegungsan[X.]orderungen. [X.] innerhalb der [X.]ist zur Begrr [X.]evision (§ 139 Abs. 3 Satz 1VwGO) die verletzte [X.]echtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachenvorgetragen werden, die den gerten Ver[X.]ah[X.]nsmangel schlssig ergeben(vgl. [X.], Urteile vom 12. Dezember 1996 - [X.] 2 [X.] 37.95 - Buch-holz 236.1 § 20 a SG Nr. 5 S. 1 <5> m.w.N. und vom 25. Februar 1993- [X.] 2 [X.] 14.91 - DVBl 1993, 955 m.w.N.; [X.][X.]spr.). Daran [X.]ehlt es hier.a) Zu Un[X.]cht vermiût die [X.]evision die [X.]s ange[X.]ochtenenUrteils. Es ist ausweislich der A[X.]n statt dessen gemû § 116 Abs. 2 Halbs. 1VwGO den Beteiligten zugestellt worden. Nach dieser Vorschri[X.]t ist grundstz-lich statt der [X.] Zustellung des Urteils zulssig. Welche Art derBekanntgabe des Urteils [X.] wird, liegt im Ermessen des Gerichts; eine- 10 -gesetzliche Vorgabe im Sinne eines [X.]egel-Ausnahme-Verltnisses bestehtnicht (vgl. [X.]E 75, 337 <341>). Das von der [X.]evision gerte angeblicheUnterlassen eines die Zustellung (statt [X.]) ankigenden [X.] des Gerichts ist kein Ver[X.]ah[X.]nsmangel, au[X.] dem das ange[X.]ochtene Urteilberuhen kann (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1975 - [X.] I [X.] 71.70 -[X.] 310 § 116 VwGO Nr. 9 S. 1 <3 [X.].> m.w.[X.]) Die [X.], es [X.]ehle eine Niederschri[X.]t r die mliche Verhandlungvor dem [X.] [X.]r [X.] (§ 105 VwGO), bezeichnet eben[X.]alls keinenVer[X.]ah[X.]nsmangel, au[X.] dem das ange[X.]ochtene Urteil beruhen kann. Das[X.] hat allerdings § 105 VwGO in Verbindung mit § 159 Abs. 1Satz 1, § 160 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO verletzt, weil es r die mlicheVerhandlung kein Protokoll mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt herge-stellt hat. Das vom Vorsitzenden w[X.]nd der mlichen Verhandlung in zu-lssiger Weise au[X.] Tontrr au[X.]genommene Protokoll (§ 105 VwGO i.V.m.§ 160 a Abs. 1 ZPO) konnte nach der Sitzung nicht rtragen werden (§ 160 aAbs. 2 Satz 1 ZPO), weil das Tonband versehentlich gelscht worden war. [X.] der Vorsitzende des [X.]s [X.]r [X.] in einer [X.] Oktober 2000 vermerkt. Der Mangel einer Sitzungsniederschri[X.]t ist indes-sen kein absoluter [X.]evisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO. Er [X.] nichtstets zur Fehlerha[X.]tigkeit des ange[X.]ochtenen Urteils. In der [X.]evisionsbegrn-dung [X.] vielmehr dargelegt werden, [X.] und inwie[X.]ern das ange[X.]ochteneUrteil au[X.] dem gerten Mangel beruht oder zumindest beruhen kann (vgl.[X.]E 48, 369 <371 [X.].> m.w.N.; [X.], Urteil vom 24. Oktober 1984- [X.] 6 [X.] 14.83 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 36 S. 11 <12 [X.].> m.w.N.;[X.] vom 22. September 1987 - [X.] 6 [X.] - [X.] 310 § 105VwGO Nr. 42 S. 4 <5> m.w.N.; [X.][X.]spr.). Dies ist dem [X.]evisionsvorbringennicht zu entnehmen. Die [X.]evision zeigt auch nicht au[X.], [X.] und aus welchen- 11 -Grr eine den gesetzlichen Er[X.]ordernissen entsp[X.]chende Protokollie-rung eine hin[X.]ichende Grundlage [X.]r die Überpr[X.]ung des ange[X.]ochtenen Ur-teils im [X.]evisionsver[X.]ah[X.]n bieten [X.] (vgl. dazu [X.] vom22. September 1987, aaO S. 5). Ein Ausnahme[X.]all, in dem zur Sicherung desvom [X.] ermittelten Tatsachensto[X.][X.]s die Protokollierung einerBeweisau[X.]nahme o[X.][X.]ensichtlich unerlûlich ist und deswegen au[X.] [X.] Aus-[X.]rungen zur Erheblichkeit eines Verstoûes gegen die Vorschri[X.]tr [X.] von Bekundungen verzichtet werden kann (vgl. [X.], [X.] 10. Dezember 1976 - [X.] VI [X.] 12.76 - [X.] 310 § 105 VwGONr. 21 S. 10 <11>, vom 24. Oktober 1984 - [X.] 6 [X.] 14.83 - [X.] 310§ 105 VwGO Nr. 36 S. 11 <13> und vom 15. September 1988 - [X.] 6 [X.]31.86 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 46 S. 8 <9>; [X.] vom [X.] - [X.] VI [X.] 3.76 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 15 S. 4 <5> m.w.[X.] hier nicht vor. Der Mangel einer Niederschri[X.]t r die mliche Ver-handlung der Vorinstanz macht eine ersc[X.]ende sachliche Überpr[X.]ungdurch das [X.]evisionsgericht nicht unmlich. Der [X.] ist im Tatbestand des ange[X.]ochtenen Urteils beurkun-det (vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezember 1978 - [X.] 1 [X.] 46.75 - Buch-holz 402.5 [X.] Nr. 15 S. 45 <47> m.w.N. und vom 16. Oktober 1984- [X.] 9 [X.] 67.83 - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 12 <14> m.w.N.).Der Urteilstatbestand ist ei[X.][X.]entliche Urkunde. Diese erbringt Beweis [X.]rdas mliche Parteivorbringen (§ 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO). Sie weistauch nach, [X.] eine mliche Verhandlung stattge[X.]unden hat und welcheAntrie Beteiligten in der mlichen Verhandlung gestellt haben (vgl. Ur-teil vom 16. Oktober 1984, aaO S. 14; [X.] vom 22. November 1984- [X.] 9 [X.]B 171.83 - [X.] 312 [X.] Nr. 40 S. 29 <30>).- 12 -c) Entgegen dem [X.]evisionsvorbringen hat das [X.] § 117Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Die von den [X.]n des [X.]sunterschriebene Urteils[X.]ormel ist nach der Beratung vom 23. Mai 2000 inner-halb der Zweiwochen[X.]rist des § 116 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO am 6. Juni 2000 [X.] gelangt. Das vollstig abge[X.]aûte und unterzeichnete [X.] innerhalb von [X.][X.] Monaten seit der durch Niederlegung der Urteils[X.]ormeldokumentierten Beratung am 17. Oktober 2000 bei der [X.] [X.]. Damit ist den sich aus § 117 Abs. 4 und § 138 Nr. 6 VwGO ergeben-den [X.] (vgl. [X.] des Gemeinsamen Senats der ober-sten Gerichts[X.]e des [X.] vom 27. April 1993 - [X.] 1/92 - [X.] 92, 367 <372 [X.][X.].>; [X.], [X.] vom 21. Juli 1997 - [X.] 3 [X.] - [X.] 310 § 138 Zi[X.][X.]. 6 VwGO Nr. 31 S. 5 und vom 26. April 1999- [X.] 8 [X.] - [X.] 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 2 <6 [X.].>). Den Ent-scheidungsgrsind die maûgeblichen tatschlichen Feststellungen unddie [X.] [X.]chtlichen Erwzu entnehmen (vgl.[X.], Urteil vom 25. Februar 1993 - [X.] 2 [X.] 14.91 - DVBl 1993, 955).d) Soweit die [X.]evision in [X.]age stellt, "ob die Ö[X.][X.]entlichkeit der mli-chen Verhandlung ... ordentlich hergestellt war", trt sie keine Tatsachen vor,aus denen sich - ih[X.] [X.]ichtigkeit unterstellt - der absolute [X.]evisionsgrund des§ 138 Nr. 5 VwGO ergibt. Die [X.]evision zieht die Einhaltung des [X.] vielmehr lediglich in Zwei[X.]el. Das [X.]icht nicht aus (vgl. [X.], [X.] 14. April 1997 - [X.]iZ([X.]) 3/96 - D[X.]iZ 1998, 20 <21>). Die Annahme, diemliche Verhandlung vor dem [X.] sei mangels [X.][X.]ien Zutritts [X.]rjeden Inte[X.]ssierten nicht in dem durch § 55 VwGO in Verbindung mit § 169Satz 1 [X.] ge[X.]orderten [X.] gewesen (vgl. dazu [X.], [X.] vom 25. Juni 1998 - [X.] 7 [X.] - [X.] 300 § 169 [X.]Nr. 9 S. 3 m.w.N.; [X.][X.]spr.), entbehrt jeglichen tatschlichen Anhalts. Der Hin-- 13 -weis der [X.]evision au[X.] das Fehlen einer Sitzungsniederschri[X.]t gibt da[X.]r nichtsher. Das Protokoll ist auch kein unentbehrlicher Nachweis der Einhaltung [X.]. Zwar ist in einer Niederschri[X.]t anzugeben, [X.] die Sit-z[X.][X.]entlich war (§ 105 VwGO i.V.m. § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).Damit ist aber nicht bewiesen, [X.] die Vorschri[X.]tr die [X.] worden sind (vgl. [X.] vom 13. November 1987 - [X.] 1 [X.]53.86 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 <10>). Die in der [X.] des [X.]s vom 17. Oktober 2000 enthaltene Feststel-lung, der Antragsteller sei in der mlichen Verhandlung in Begleitung vond[X.]i Z[X.]rn erschienen, deutet entgegen der Ansicht der [X.]evision geradedarau[X.] hin, [X.] o[X.][X.]enbar kein Zutrittshindernis [X.]r an dem Ver[X.]ah[X.]n nicht be-teiligte Personen bestand. [X.] ist weder dargetan noch sonstwie er-sichtlich.e) Unzullich [X.] ist schlieûlich auch die [X.]iner Verlet-zung der gerichtlichen Au[X.]klrungsp[X.]licht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Mit einer Au[X.]kl-rungsr[X.] substantiiert dargelegt werden, [X.] und hinsichtlich welchertatschlichen Umst[X.]grund der maûgebenden materiell[X.]chtlichen Au[X.]-[X.]assung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1996- [X.] 2 [X.] 12.94 - [X.] 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 3 <10> m.w.N.;[X.][X.]spr.) [X.] bestanden hat, welche [X.]r geeignet und er[X.]order-lich gehaltenen Au[X.]klrungsmaûnahmen hier[X.]r in Betracht kamen, welche tat-schlichen Feststellungen bei Durch[X.]rung der unterbliebenen [X.] voraussichtlich getro[X.][X.]en worden w[X.]n und inwie[X.]ern das ange-[X.]ochtene Urteil au[X.] der unterbliebenen Sachau[X.]klrung beruhen kann. Weiter-hin [X.] dargelegt werden, [X.] im Ver[X.]ah[X.]n vor dem [X.], insbe-sonde[X.] in der mlichen Verhandlung, au[X.] die Vornahme der nunmehr ver-miûten Sachverhaltsau[X.]klrung hingewirkt worden ist oder [X.] sich dem Ge-- 14 -richt von seiner materiellen [X.]echtsau[X.][X.]assung aus die bezeichneten Ermittlun-gen auch ohne ein solches Hinwirktten au[X.]drmssen (vgl. [X.],[X.] vom 6. Mrz 1995 - [X.] 6 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1VwGO Nr. 265 S. 8 <9> m.w.N. und vom 18. Juni 1998 - [X.] 8 [X.] -[X.] 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 472 <475>; [X.][X.]spr.). Derartige Aus[X.]h-rungen lût die [X.]evisionsbegrinsgesamt vermissen.2. Die Zulssigkeit des Antrags hat das [X.] [X.]r [X.] zu[X.]echt bejaht.a) Gegenstand des vorliegenden Pr[X.]ungsver[X.]ah[X.]ns sind allein diedienstliche Beurteilung des Prsidenten des [X.] D[X.]sden vom7. Juli 1998 und der [X.] des Prsidenten des Oberverwal-tungsgerichts vom 24. August 1998. Davon ist das [X.] [X.]r [X.]zut[X.][X.][X.]end ausgegangen.Die dienstliche Beurteilung eines [X.]s und jede dazu abgegebeneStellungnahme einer rgeordneten dienstau[X.]sicht[X.][X.]nden Stelle, die sichin irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder auûerdienstlichen [X.] eines [X.]s be[X.]aût, stellen Maûnahmen der Dienstau[X.]sicht im Sinnedes § 26 Abs. 3 D[X.]iG dar, gegen die mit der nachvollziehba[X.]n Behauptung,sie beeintrchtigen die richterliche Uigkeit, das [X.]dienstgericht imPr[X.]ungsver[X.]ah[X.]n (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buch[X.] e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4Buch[X.] e D[X.]iG) angeru[X.]en werden kann (vgl. [X.]Z 95, 313 <320> m.w.N.;Urteil vom 14. April 1997 - [X.]iZ([X.]) 3/96 - D[X.]iZ 1998, 20 <22>; [X.][X.]spr.).b) Dem Er[X.]ordernis eines Vorver[X.]ah[X.]ns (§ 3, § 34 Nr. 4 Buch[X.] [X.], § 45Abs. 1 Satz 1 Schs[X.]iG, § 126 Abs. 3 B[X.][X.]G, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) istt. Da der Antragsgegner das Begeh[X.]n des Antragstellers abgelehnt und- 15 -sich im vorliegenden Pr[X.]ungsver[X.]ah[X.]n au[X.] den Antrag sachlich [X.] dessen Abweisung beantragt hat, ist jeden[X.]alls dem Zweck des Vorver[X.]ah-[X.]ns hin[X.]ichend [X.]echnung getragen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 27. Sep-tember 1988 - [X.] 1 [X.] 3.85 - [X.] 130 § 9 [X.]uStAG Nr. 10 S. 37 <38>m.w.N.; [X.][X.]spr.).c) Die nach der mlichen Verhandlung und nach Bekanntgabe [X.] des ange[X.]ochtenen Urteils [X.]e [X.]cknahme des Antrags ist mangelsEinwilligung des Antragsgegners unbeachtlich (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voneiner [X.]chtsmiûbrchlichen und deswegen unwirksamen Verweigerung [X.] kann bei der gegebenen Sachlage keine [X.]ede sein. Sinn der denVer[X.]sgrundsatz einschrkenden [X.]egelung des § 92 Abs. 1 Satz 2VwGO ist es, dem [X.]n die Be[X.]ugnis zu geben, eine Flucht des [X.] dem Prozeû zu verhindern, wenn au[X.]grund des [X.]ortgeschrittenen Ver[X.]ah-[X.]nsstadiums seine Unterlegenheit be[X.]its deutlich geworden ist (vgl. u.a.[X.], [X.] vom 29. Mrz 1990 - [X.] 5 B 16.90 - [X.] 310§ 92 VwGO Nr. 9 S. 1 <2> m.w.N.). Von dieser Be[X.]ugnis dar[X.] der [X.] ([X.]) auch und erst [X.]cht dann Gebrauch machen, wenn - wie im vor-liegenden Fall - die [X.]cknahme [X.] wird, nachdem be[X.]its eine die ersteInstanz abschlieûende Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen i[X.]3. Der Antrag ist un[X.].a) Zut[X.][X.][X.]end hat das [X.] [X.]r [X.] die ange[X.]ochtene dienstli-che Beurteilung und den [X.] ausschlieûlich darau[X.]hir-pr[X.]t, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Uigkeit [X.]. Bei der An[X.]echtung einer Maûnahme der Dienstau[X.]sicht aus [X.] § 26 Abs. 3 D[X.]iG hat das [X.] nur [X.] zu entschei-den. Ob die Maûnahme auch allgemein [X.]chtmûig ist, hat es nicht zu beurtei-- 16 -len. Nach § 71 Abs. 3 D[X.]iG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 B[X.][X.]G ist [X.]r alleSt[X.]itigkeiten aus dem [X.]dienstverltnis unmittelbar kra[X.]t [X.][X.]chtsder Verwaltungs[X.]chtsweg er[X.][X.]net. Dies gilt nur insoweit nicht, als der [X.]eine Beeintrchtigung seiner richterlichen Uigkeit durch eine Maû-nahme der Dienstau[X.]sicht nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG geltend macht. Der Unab-igkeitsst[X.]it wird bei dem [X.]dienstgericht nur in dem Um[X.]ang [X.]chts-ig, der sich aus dem An[X.]echtungsgrund des § 26 Abs. 3 D[X.]iG und derdarau[X.] beschr[X.]n Sachentscheidungsbe[X.]ugnis des angeru[X.]enen [X.]. Die Ve[X.]inbarkeit der Dienstau[X.]sichtsmaûnahme mit ande[X.]n Gesetzenund [X.]echtsvorschri[X.]ten hat das vom Antragsteller angeru[X.]ene Verwaltungsge-richt nachzupr[X.]en (vgl. [X.]E 67, 222 <223 [X.][X.].>; [X.]Z 90, 41 <48 [X.][X.].>;102, 369 <371>; [X.][X.]spr.; [X.] 87, 68 <79, 86>). Die vom Gesetzgebernebeneinander in verschiedenen [X.]echtswegen mit unterschiedlichen [X.]echts-schutzzielen zugelassenen [X.]echtsbehel[X.]e (vgl. [X.]Z 90, 41 <50 [X.].>) sind derin § 17 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Konzentration der Pr[X.]ungsbe[X.]ugnis beidem zuerst angeru[X.]enen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 90 Abs. 1 VwGO,§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 83 D[X.]iG) unzlich. Es handelt sich nicht um eineneinheitlichen St[X.]itgegenstand, sondern um zwei verschiedene St[X.]itgegen-st(vgl. [X.]E 67, 222 <223 [X.][X.].>). Au[X.] diese [X.]indet § 17 Abs. 2 [X.]keine [X.]) Die ange[X.]ochtene dienstliche Beurteilung des Prsidenten des [X.] und der Pr[X.]vermerk des Prsidenten des Oberverwaltungs-gerichts beeintrchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unab-igkeit (§ 26 Abs. 3 D[X.]iG). Darin ist dem ange[X.]ochtenen Urteil eben[X.]allsbeizup[X.]lichten.- 17 -Dienstliche Beurteilungen der [X.] sind grundstzlich mit ih[X.]r ver-[X.]assungs[X.]chtlich garantierten Uigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) ve[X.]inbar(vgl. BVer[X.]G, [X.] vom 14. Juni 1975 - 2 Bv[X.] 370/75 - D[X.]iZ 1975, 284;[X.]Z 57, 344 <347>). Zu Un[X.]cht sieht der Antragsteller sich in seiner richter-lichen Uigkeit dadurch verletzt, [X.] der Prsident des [X.] die ange[X.]ochtene [X.]egelbeurteilung nach [X.] der [X.] des Schsischen Staatsministeriums der Justiz erstellt hat. Das Staats-ministerium der Justiz ist grundstzlich be[X.]ugt, in seinem Gesc[X.]tsbe[X.]ichdurch Verwaltungsvorschri[X.]ten die periodische Beurteilung der [X.] au[X.] Le-benszeit zu bestimmten Stichtagen im zeitlichen Abstand von vier Jah[X.]n an-zuordnen, um dem Dienstherrn ein um[X.]assendes Bild von der Leistungs[X.]ig-keit der [X.] zu vermitteln. Das Schsische [X.] istoberste Dienstrde der [X.] des [X.]. Als oberster [X.] dem [X.] auch die Dienstau[X.]sicht r die [X.] derVerwaltungsgerichte (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SchsJustAG). Dagegen ist bundes-[X.]chtlich nichts einzuwenden. Die [X.]ordnung, insbesonde[X.]§ 38 VwGO, [X.]gelt nicht, wer oberste Dienstau[X.]sichtsrde [X.]r die Gerichteder r i[X.] Dies bestimmt das jeweilige [X.][X.]cht. Art. 97 GG hindertden [X.]gesetzgeber nicht daran, der obersten [X.]rde als Spitzeder Exekutive dienstau[X.]sichtliche Be[X.]ugnissr den [X.]n [X.] (vgl. [X.] 38, 139 <151 [X.].>). Die ver[X.]assungs[X.]chtlich geboteneUigkeit der [X.] zwingt nicht zu de[X.]n F[X.]istellung von jeglicherDienstau[X.]sicht der Exekutive. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unab-igkeit ist kein Grund[X.]cht oder Privileg der [X.] (vgl. [X.] 27, [X.]>). Art. 97 Abs. 1 GG [X.]ordert sie nicht im Inte[X.]sse des einzelnen [X.]s,sondern um dem [X.]chtssuchenden [X.] zu gewrleisten, [X.] sein [X.]echts-st[X.]it neutral und ohne eine ande[X.] Bindung als die an Gesetz und [X.]echt [X.] 18 -schieden wird. Die Dienstau[X.]sicht trt zur Sicherung des Justizgewrungs-anspruchs des [X.]s bei. Sie soll eine den An[X.]orderungen des [X.] entsp[X.]chende, geordnete [X.]echtsp[X.]lege gewrleisten und sicherstellen,[X.] die richterlichen Dienstp[X.]lichten eingehalten werden. Dazu ist auch bei[X.]n ungeachtet der ver[X.]assungs[X.]chtlichen Garantie ih[X.]r Uigkeiteine Dienstau[X.]sicht zulssig (vgl. [X.]Z 112, 189 <193>; Senat, Urteil vom24. November 1994 - [X.]iZ([X.]) 4/94 - NJW 1995, 731 <732>). Die Dienstau[X.]sichtder zustigen obersten [X.]rden berrt als solche die richterlicheUigkeit nicht, solange sie sich im [X.]ahmen des § 26 D[X.]iG lt (vgl.[X.] 38, 139 <151 [X.].>). Sind konk[X.]te Maûnahmen der Dienstau[X.]sicht, [X.] die Spitze der Exekutive gegen [X.] tri[X.][X.]t, wegen Beeintrchtigung derrichterlichen Uigkeit ver[X.]assungswidrig, gewrt das Deutsche [X.]ich-tergesetz dem betro[X.][X.]enen [X.] durch die Anru[X.]ung des [X.]s denim Einzel[X.]all er[X.]orderlichen e[X.][X.]ektiven [X.]echtsschutz (vgl. [X.] 38, 139<152>). Der Hinweis des Antragstellers, die dritte Gewalt msse durch eineEntkoppelung von der Dienstau[X.]sicht durch die Exekutive strker verselbstn-digt werden, ist lediglich eine [X.]chtspolitische Forderung. [X.] die Beurteilungder geltenden [X.]echtslage gibt diese nichts her. Art. 97 GG garantiert nur dasver[X.]assungskr[X.]tige Minimum des Schutzes der Uigkeit der [X.].Der Gesetzgeber kann zu de[X.]n Wahrung mehr als das ver[X.]assungs[X.]chtlichGebotene tun, ist dazu aber nicht gezwungen (vgl. [X.] 38, 139 <151>).Im [X.]ahmen der landesgesetzlichen [X.]egelungen, nach denen [X.] die dienstliche Beurteilung der [X.] obliegt (§ 6 Schs[X.]iG),kann die zustige oberste [X.]rde Beurteilungsrichtlinien erlassen,ohne dazu einer weite[X.]n gesetzlichen Ermchtigung zr[X.]en (vgl.[X.], [X.] vom 13. Dezember 1985 - [X.] 2 [X.]B 2.85 - Buch-holz 238.37 § 72 [X.] Nr. 10 S. 21 m.w.N.). Eine Beeintrchtigung der- 19 -richterlichen Uigkeit kann darin nicht erblickt werden (vgl. [X.],111 <112 [X.].>).Ob der Antragsteller nach der Verwaltungsvorschri[X.]t zu dem vorgesehe-nen Stichtag dienstlich zu beurteilen war, ob bejahenden[X.]alls der dabei zu-grunde gelegte Beurteilungszeitraum und der Beurteilungsmaûstab richtig be-stimmt worden sind, hat der erkennende Senat im vorliegenden Pr[X.]ungsver-[X.]ah[X.]n nicht zu entscheiden. [X.] wird das vom Antragsteller angeru[X.]eneVerwaltungsgericht zu be[X.]inden haben.Der Pr[X.]vermerk des Prsidenten des [X.] beein-trchtigt die richterliche Uigkeit des Antragstellers entgegen [X.] eben[X.]alls nicht schon mangels Dienstau[X.]sichts- und Beurteilungsbe-[X.]ugnis. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchsJustAG t der Prsident des Oberver-waltungsgerichts die Dienstau[X.]sicht aucr die bei den [X.] besc[X.]tigten [X.] aus. Er ist (rgeordneter) Dienstvorgesetzter die-ser [X.]. Die landes[X.]chtliche [X.]egelung stimmt mit dem [X.][X.]cht r-ein. Die unmittelba[X.] Dienstau[X.]sicht r die [X.] des [X.]obliegt nach § 38 Abs. 1 VwGO dem Prsidenten dieses Gerichts. Die Dienst-au[X.]sicht des Prsidenten des [X.] als "rgeordneteDienstau[X.]sichtsrde [X.]r das Verwaltungsgericht" (§ 38 Abs. 2 VwGO) er-st[X.]ckt sich au[X.] dessen [X.]. Dagegen sind ver[X.]assungs[X.]chtliche Bedenkennicht zu erheben. In allen d[X.]istu[X.]igen Gerichtsbarkeiten [X.][X.]n die Prsiden-ten der den obersten [X.]gerichten unmittelbar nachgeordneten Gerichteder r die Dienstau[X.]sicht r die [X.] der ihnen nachgeordneten Ge-richte (vgl. [X.] 38, 139 <151>). Eine Sonderstellung kommt den Verwal-tungsgerichten nicht zu. Dienstau[X.]sichtliche Be[X.]ugnisse der Prsidenten derOberverwaltungsgerichte beeintrchtigen ebensowenig wie derartige Be[X.]ugnis-- 20 -se der zustigen obersten [X.]rden die richterliche Uigkeit,solange sie sich im [X.]ahmen des § 26 D[X.]iG halten.Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Schs[X.]iG sind [X.] au[X.] Lebenszeit alle vierJah[X.] vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen. Die in dieser Vorschri[X.]tursprlich enthaltene Beschrkung au[X.] den "unmittelba[X.]n" [X.] ist durch Art. 1 Nr. 2 des [X.] des [X.]ge-setzes des F[X.]istaats Sachsen und beamten[X.]chtlicher [X.]egelungen vom13. Dezember 1996 (SchsGVBl 1996, 503) au[X.]gehoben worden. Der [X.]-gesetzgeber wollte ein mehrstu[X.]iges Beurteilungsver[X.]ah[X.]n im Inte[X.]sse ein-heitlicher Beurteilungsmaûstrmlichen. Dies legt das ange[X.]ochtene Ur-teil zut[X.][X.][X.]end dar. Die Beteiligung des Prsidenten des Oberverwaltungsge-richts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen [X.] istgrundstzlich sachge[X.]cht. Sie trt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG [X.]olgendenver[X.]assungs[X.]chtlichen Gebot [X.]echnung, [X.] der Dienstherr in seinem Be-[X.]ich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaûstsicherstellen [X.].Die ange[X.]ochtene dienstliche Beurteilung und der ange[X.]ochtene Beur-teilungsvermerk beeintrchtigen auch durch ih[X.]n Inhalt nicht die richterlicheUigkeit (§ 26 Abs. 3 D[X.]iG). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenneine dienstliche Beurteilung die richterliche Amts[X.]rung und spezi[X.]isch richter-liche [X.] bewertet. Das entspricht vielmehr ih[X.]m Zweck. Eine dienstli-che Beurteilung verletzt die richterliche Uigkeit, die in erster LinieWeisungs[X.][X.]iheit bedeutet, nur dann, wenn sie au[X.] eine di[X.][X.] oder indi[X.][X.]Weisung hinausl[X.]t, wie der [X.] k[X.]tig ver[X.]ah[X.]n oder entscheiden soll.In dieser [X.]ichtung [X.] die dienstliche Beurteilung eines [X.]s sich [X.] psychologischen Ein[X.]luûnahme enthalten. Sie ist unzulssig, wenn die inihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen [X.], in Zukun[X.]t eine ande[X.]- 21 -Ver[X.]ah[X.]ns- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu t[X.][X.][X.]en (vgl.[X.]Z 90, 41 <44> m.w.N. und Senat, Urteil vom 27. Januar 1995 - [X.]iZ([X.])3/94 - D[X.]iZ 1995, 352; [X.][X.]spr.).Hieran gemessen sind die ange[X.]ochtene dienstliche Beurteilung [X.] des [X.] und der sirnde Vermerk [X.] des [X.] im Pr[X.]ungsver[X.]ah[X.]n inhaltlich nichtzu beanstanden. Es ist zulssig, in der dienstlichen Beurteilung eines [X.]sseine [X.] zu errtern und mit denen ande[X.]r [X.] derselbenGerichtsbarkeit zu vergleichen. Ein solcher Vergleich von [X.] inder dienstlichen Beurteilung eines [X.]s beeintrchtigt [X.]r sich allein nochnicht die richterliche Uigkeit (vgl. [X.]Z 69, 309 <313>). Entsp[X.]chen-des gilt [X.]r die Herabsetzung des [X.] in dem [X.]des Prsidenten des [X.] als rgeordneter Dienstau[X.]-sichtsrde.Ob die st[X.]itigen Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung und indem [X.] des Prsidenten des [X.], na-mentlich dessen nachtrliche Herabsetzung des [X.], au[X.] vollstn-dig und zut[X.][X.][X.]end ermittelten Tatsachen beruhen und nach den Maûstdes Dienst[X.]chts [X.]chtmûig sind, ist entgegen der Ansicht des [X.] vorliegenden Ver[X.]ah[X.]n nicht zu pr[X.]en. Dies zu entscheiden bleibt [X.] vorbehalten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1995, [X.]. 352; [X.], Urteil vom 7. Juni 1984 - [X.] 2 [X.] 54.82 - [X.] 238.5§ 26 D[X.]iG Nr. 2 S. 9 <10 [X.][X.].>).Die Kostenentscheidung [X.]olgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154 Abs. 2VwGO.- 22 -Der Wert des St[X.]itgegenstandes wird [X.]r das [X.]evisionsver[X.]ah[X.]n au[X.]8.000 DM [X.]estgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).Erdmann [X.] Bscher Silberkuhl Gl

Meta

RiZ (R) 5/00

10.08.2001

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2001, Az. RiZ (R) 5/00 (REWIS RS 2001, 1643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1643

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