Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. RiZ (R) 3/00

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2001, 225

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 3/00vom12. Dezember 2001in dem [X.]: [X.]Antragsgegner, Berufungskläger und[X.]evisionskläger,gegenAntragsteller, Berufungsbeklagterund [X.]evisionsbeklagter,wegen Versetzung in den [X.]uhestand wegen [X.] 2 -Der [X.] - [X.] des [X.] - hat am 12. [X.] ohne mündliche Verhandlung durch [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. Erdmann, [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.] undden [X.] am [X.] [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Antragsgegners gegen das U[X.]eil des [X.] für [X.] vom 20. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.Von [X.]echts [X.]:Der am geborene Antragsgegner ist am 29. Juli 1977 zum[X.] am Amtsgericht ernannt worden. Er war - bis auf die [X.] einer sieben-monatigen Abordnung an das [X.]- beim [X.]mit der Bearbeitung von Zivilsachen befaßt. Mit Ablauf des Monats Mrz1999 ist der Antragsgegner, dem die Führung seiner [X.] seit [X.] vorlfig untersagt war, nach Erreichen der Altersgrenze in den [X.]uhe-stand getreten.Am 30. November 1992 leitete der Prsident des [X.]Vorermittlungen nach § 66 Nds[X.]iG, § 26 [X.] gegen den Antragsgegner [X.] -dem zur Last gelegt wurde, in mehreren Entscheidungen seine politischen undweltanschaulichen Ansichten in einer andere diskriminierenden Weise wieder-gegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegen-stand des Verfahrens gesttten.Aufgrund des Inhalts dieser Entscheidungen und der dazu [X.] des Antragsgegners hielt es der Prsident des [X.]fr geboten, dessen Dienstfigkeit amtsrztlicrprfen zu lassen. [X.] den Antragsgegner an, sich einer entsprechenden Untersuchung durchden Amtsarzt zu unterziehen und ordnete die sofo[X.]ige Vollziehung [X.]. Die hiergegen eingelegten [X.]echtsmittel des [X.] keinen Erfolg.Der Amtsarzt [X.], ein Arzt fr Neurologie [X.] sowie Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 13. [X.], das auf eigenen Untersuchungen sowie einer von der [X.]vorgenommenen psychologischen Zusatzbegutachtungberuhte, zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner aufgrund einer [X.] schizoiden Persönlichkeitsstörung dienstunfig sei.Durch Beschluß vom 16. Juni 1993 untersagte das [X.] fr [X.] dem Antragsgegner vorlfig die Frung seiner[X.]; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.Nachdem auch die nach § 79 Abs. 4 Nds[X.]iG bestellte Untersuchungs-frerin zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Antragsgegner dienstunfigsei, hat der Antragsteller am 10. September 1993 beim [X.] fr [X.] gemß §§ 78 Satz 1, 79 Abs. 7 Satz 1 Nds[X.]iG [X.] eingeleitet und beantragt,- 4 -die Zulssigkeit der Versetzung des [X.]s am [X.]in den [X.]uhestand festzustellen.Der Antragsgegner hat beantragt,den Antrag zurckzuweisen.Zur [X.] er [X.], das Verwaltungsverfahren sei ausverschiedenen Grfehlerhaft, die [X.]gutachten seien aufrechtswidrige A[X.] und Weise zustandegekommen und daher unverwe[X.]bar, daes ungesetzlich sei, im [X.] ein amtsrztliches Gutachten einzu-holen; im rigen sei er [X.].Das [X.] hat die beiden [X.] zur mlichen Ver-handlung geladen und zur Er[X.]erung ihrer Gutacht[X.]. Dem hat der [X.] unter anderem mit der [X.], er fechte dievon ihm abgegebene [X.] die Entbindung von der Schweigepflichtwegen Drohung an und widerrufe sie hilfsweise.Das [X.] hat mit U[X.]eil vom 14. Juli 1994 die Zulssigkeit [X.] des Antragsgegners in den [X.]uhestand wegen [X.] und mit [X.] vom selben Tage die Einbehaltung des das [X.]u-hegehalt rsteigenden Teils der Dienstbezfr zulssig erkl[X.]. In [X.] das [X.] dargelegt, [X.] die zur Dienstunfigkeitfrende Erkrankung durch dirzeugenden [X.]gutachtenbelegt sei, deren Verwe[X.]ung keinen rechtlichen Bedenken begegne. [X.] der Antragsgegner an einer schwerwiegenden schizoiden [X.], die mit einem Verlust an Selbstkritik verbunden sei und es ihmunmlich mache, sich in die Psyche anderer Menschen hineinzuversetzen.Die Erkrankung bewirke, [X.] er nicht in der Lage sei, private und dienstliche- 5 -Vorstellungen voneinander zu trennen, und deswegen in nicht mehr ve[X.]retba-rer Weise Überlegungen in seine [X.], die mit der Entscheidung in keinem verftigen Zusammenhang st.Die Krankheit verschlimmere sich mit zunehmendem Lebensalter und sei nichtzu behandeln. Auch in der Verhandlung vor dem [X.] habe sich ge-zeigt, [X.] dem Antragsgegner jede Krankheitseinsicht fehle. [X.] die Durchsicht der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten [X.] des Antragsgegners die Schluûfolgerungen der Sachverstn-digen und belege das [X.] der Erkrankung.Gegen dieses U[X.]eil hat der Antragsgegner fristgerecht Berufung einge-legt. In seiner Berufungsbeg[X.] er im wesentlichen seinen Vo[X.]rag,insbesondere hinsichtlich der Verwe[X.]ung der beiden [X.]gut-achten, wiederholt und zudem das Verfahren des [X.]s beanstandet.Nachdem mit fo[X.]schreitendem Verfahren Zweifel an der [X.] Antragsgegner entstanden sind, hat das [X.] durch [X.] vom 26. Januar 1999 - 61 XVIII B 1588 - die bereits bestehende Be-treuung auf den Aufgabenkreis der Ve[X.]retung im dienstgerichtlichen Verfahrenerweite[X.] und insoweit den [X.] am [X.]als Betreuer ein-gesetzt (§ 79 Abs. 2 Satz 4 Nds[X.]iG).Der Niederschsische [X.]shof fr [X.] hat die Berufung [X.] nach mlicher Verhandlung, in der sowohl der Antragsgeg-ner als auch sein Betreuer anwesend waren, durch U[X.]eil vom 20. [X.] zurckgewiesen. Zur [X.] er unter anderem [X.]: So-weit das erstinstanzliche Verfahren Ml aufweise, habe der [X.] einer Zurckverweisung nach § 74 Nds[X.]iG, § 130 Abs. 1 Nr. 2VwGO keinen Gebrauch gemacht, da im Hinblick auf die lange [X.] 6 -er eine abschlieûende Entscheidung durch das Berufungsgericht geboten sei.In der Sache weise das angefochtene U[X.]eil keine Ml auf. Das [X.] habe die Ergebnisse der [X.]gutachten uneingeschrktverwe[X.]en k, da die Begutachtung auf einer Anordnung des [X.] [X.] nach § 4 Abs. 1 Nds[X.]iG, § 54 Abs. 1 Satz 3 [X.], so [X.] der Sachverstige im gerichtlichen Prfungsverfahren nach § 79Abs. 7 Nds[X.]iG nicht der Schweigepflicht unterliege. Die Überzeugung [X.] einer schwerwiegenden schizoiden Perslichkeitsstrung werdebestrkt durch die im U[X.]eil des [X.]s er[X.]e[X.]en Entscheidungen [X.] sowie dessen in den anschlieûenden Dienstaufsichtsverfahrenabgegebenen Erklrungen. Anzeichen der Erkranktten sich ferner inschriftlichen Äuûerungen des Antragsgegners zu Entscheidungen des Landge-richts, mit denen seine U[X.]eil[X.] worden seien, gezeigt; Belege frden auch nach Erreichen des [X.]uhestandsalters andauernden, fo[X.]schreitendenKrankheitsverlauf ersich aus seinen zahlreichen, bei den dienstgerichtli-chen Verfahrensakten befindlichen Schreiben und Schriftstzen.Gegen dieses U[X.]eil hat der Betreuer des Antragsgegners [X.]evision ein-gelegt. Er [X.] die Verletzung formellen [X.]echts und beantragt,das angefochtene U[X.]eil aufzuheben und die Sache zu er-neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen.Der Antragsteller beantragt,die [X.]evision des Antragsgegners [X.] der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die [X.]evisionsbegrn-dung vom 11. Oktober 2000 und die [X.]evisionserwiderung vom 21. [X.] Bezug genommen.Beide Pa[X.]eien haben sich mit einer Entscheidung ohne mliche Ver-handlung einverstanden erkl[X.]. Der Betreuer konnte diese Erklrung [X.] abgeben, da das [X.] die Betreuung des Antrags-gegners durch ihn fr das [X.]evisionsverfahren vor dem [X.] des [X.] aufrechterhalten hat ([X.] vom 14. und 26. Februar 2001 - 61 [X.] 1588).Entscheidungsgr:Die [X.]evision des Antragsgegners ist zulssig, aber nicht beg[X.].1. Ohne Erfolg [X.] der Antragsgegner, das Berufungsgericht habe ihnzu Unrecht seit [X.] 1996 als prozeûunfig angesehen, wodurch er inmehrfacher Hinsicht in seinen [X.]echten verletzt worden sei: zum einen seiendie von ihm selbst eingelegten Beschwerden gegen die [X.] des[X.]shofs vom 28. Oktober 1996 ([X.] die [X.] gegen die [X.]und [X.] ) und vom 14. No-vember 1996 (Zurckweisung eines Antrags auf Protokollberichtigung) als [X.] verworfen worden; zum anderen habe er in der mlichen Verhand-lung keine eigenen, aus seiner Sicht fr eine [X.]echtsverfolgung notwendigenAntrstellen [X.] habe der Vorsitzende [X.] am [X.] an der Entscheidung mitgewirkt, obwohl er diesen bereits vor [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt [X.] -Die Annahme des [X.]shofs, der Antragsgegner sei - auch zum[X.]punkt der angesprochenen Prozeûerklrungen - prozeûunfig, ist [X.] nicht zu beanstanden. Sie basie[X.] auf einer ausreichenden [X.]. Insbesondere wird sie durch die vom [X.]shof bezie-hungsweise vom [X.] im Betreuungsverfahren eingeholtenGutachten gesttzt. Danach leidet der Antragsgegner an einer schwerwiegen-den schizoiden Perslichkeitsstrung und einer zwanghaften Perslichkeits-strung mit narziûtischen und paranoiden Z(Gutachten Dr. G. vom23. April 1997); bei ihm ist eine querulatorische Entwicklung mit paranoidenZfestzustellen (Gutachten [X.]vom 25. November 1998).Diese Diagnose ist aufgrund des Inhalts der zahlreichen vom Antrags-gegner im [X.]ahmen dieses Verfahrens verfaûten Schriftstze nachvollziehbar.Aus diesen wird deutlich, [X.] der Antragsgegner, soweit es um seine Dienstf-higkeitsbeu[X.]eilung im weitesten Sinne geht, ein Verhalten an den Tag legt,welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.Damit war in der mlichen Verhandlung vor dem [X.]shofnicht mehr der Antragsgegner, sondern nur noch der ihm [X.] § 79 Abs. 2Nds[X.]iG bestellte Betreuer zur Antragstellung [X.] Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es nicht [X.], [X.] der [X.]shof die [X.] und[X.] nicht perslich zur Frage der Dienstfigkeit [X.], sondern dievon ihnen erstatteten schriftlichen Gutachten verwe[X.]et hat. Diese Verfahrens-weise entspricht der gesetzlichen [X.]egelr den [X.], § 98 VwGO, §§ 402 f. ZPO. Nach § 411 Abs. 3 ZPO muû das Gericht [X.] nur dann zur mlichen Verhandlung laden, wenn dessenVernehmung zur Erlterung des Gutachtens, zur Klrung von Zweifeln - auch- 9 -hinsichtlich der Sachkunde - oder zur Beseitigung von Unklarheiten unum-lich ist; ebenso, wenn ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag stellt,weil er dem [X.] Fragen stellen will (vgl. [X.]/Schenke, [X.] Aufl., § 98 [X.]dnr. 16). Fr den [X.]shof bestanden, wie in dem [X.] U[X.]eil [X.] dargetan wird, keine Anhaltspunkte, die Fest-stellungen der [X.] oder deren Sachkunde in Zweifel zu ziehenoder die Gutachten aus anderen Gricht zu verwe[X.]en. Der [X.]shof hat sich vielmehr nach Wrdigung weiterer Beweisanzeichen der [X.] aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen.Im rigen hat auch der Betreuer eine Ladung der [X.]nicht [X.] ist entgegen dem [X.]evisionsvorbringen nicht zu [X.], [X.] der [X.]shof fr seine Überzeugungsbildung nur eine Aus-wahl der vom Antragsgegner verfaûten Entscheidungen und anderer von [X.] herangezogen hat. Durch diese Verfahrensweise hatdas Berufungsgericht nicht etwa gegen die Pflicht zur erscfenden Klrungdes Sachverhalts verstoûen (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 74 Nds[X.]iG), denn fr dieBeu[X.]eilung der Dienstfigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgeg-ner in einem bestimmten [X.]raum neben den Aufflligkeiten aufweisendenEntscheidungen auch solche getroffen hat, die in keiner Weise zu [X.] Die [X.]evision des Antragsgegners war daher zurckzuweisen. Die Ko-stenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 2VwGO.- 10 -Der We[X.] des Streitgegenstandes wird fr das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 58.990,00 DM fest-gesetzt.ErdmannSiolBoetticher[X.] Bscher

Meta

RiZ (R) 3/00

12.12.2001

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. RiZ (R) 3/00 (REWIS RS 2001, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 225

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