Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, Az. 3 AZR 100/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 8237

ARBEITSRECHT DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) RENTE INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze


Leitsatz

Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2010 - 14 [X.] 1328/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

2

[X.]ie im Februar 1942 geborene Klägerin war in der [X.] vom 15. Juli 1997 bis zum 29. Februar 2008 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin tätig. [X.]ie Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Vor der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin schlossen die Parteien am 2. Januar 2007 für die [X.] vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag.

3

Im [X.]ezember 1999 hatte der Geschäftsführer der [X.] gegenüber den damals 90 Arbeitnehmern bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, künftig Betriebsrenten zu zahlen. Gegenüber der Klägerin und einem weiteren Mitarbeiter äußerte der Geschäftsführer, dass sie die bei einer Versicherung abgeschlossene Betriebsrente nicht erhielten, weil sie zu alt seien.

4

[X.]ie Beklagte gründete zur [X.]urchführung der Altersversorgung im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse, den [X.] Versorgungswerk [X.] Regelungen der betrieblichen Altersversorgung wurden in einem [X.] getroffen. [X.]ieser bestimmt ua.:

        

„Präambel

        

[X.]as [X.]-Versorgungswerk e. V. gewährt den Zugehörigen des Unternehmens [X.] GmbH Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gemäß der Satzung und den entsprechenden Gesetzen (Betr.[X.]) für Unterstützungskassen. [X.]er [X.] gilt als allgemeine Regelung und ist in Verbindung mit den einzelnen Leistungszusagen zu sehen.

        

[X.]ieser [X.] hat seine Gültigkeit in seiner jetzigen Fassung und kann bei Bedarf vom Vorstand geändert werden, wenn dieses die Belange des Versorgungswerkes und/oder des Trägerunternehmens erforderlich machen.

                 
        

Leistungsarten und -form

        

[X.]er Verein gewährt den Zugehörigen unterschiedlicher Gruppen des Trägerunternehmens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Kapital- oder Rentenleistungen mit Erreichen der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

…       

        

Aus heutiger Sicht sollen die Leistungsempfänger bei Erreichen der Altersgrenze mit Kapitalleistungen abgefunden werden. Je nach Entwicklung der Kassenlage können aber auch auf Beschluss des Vorstandes Rentenleistungen gewährt werden.

        

…“    

5

[X.]ie Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird für den betreffenden Arbeitnehmer vom Versorgungswerk individuell berechnet.

6

In der Folgezeit erteilte die Beklagte denjenigen Mitarbeitern Einzelzusagen für die betriebliche Altersversorgung, die bestimmte, von der [X.] formlos aufgestellte Voraussetzungen erfüllten; danach war der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] am 31. [X.]ezember 1999 und die Erreichbarkeit einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich.

7

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen ab dem 1. März 2008. [X.]er Geschäftsführer der [X.] habe ihr im [X.]ezember 1999 mitgeteilt, dass sie zwar keine Betriebsrente aus der abgeschlossenen Versicherung erhalte, er sich aber für sie etwas Entsprechendes einfallen lassen werde. [X.]iese Erklärung habe sie so verstanden, dass sie eine anteilige [X.]irektzahlung durch die Beklagte erhalten werde. Im April oder Mai 2000 habe der Geschäftsführer gegenüber den Mitarbeitern geäußert, sie müssten sich keine Gedanken über ihr Alter machen, da niemand weniger haben werde als das, was er jetzt bekomme. Außerdem habe er erklärt, Voraussetzung für eine Betriebsrente sei eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren. [X.]iese Voraussetzung erfülle sie. Von einer erreichbaren Betriebszugehörigkeitszeit von mindestens 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht die Rede gewesen. Eine solche Wartezeitregelung sei im Übrigen unzulässig. Sie sei sachwidrig und bewirke eine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts. [X.]ie Beklagte schulde mindestens eine monatliche Rente iHv. 1.102,35 Euro brutto. [X.]ies entspreche [X.] ihrer zuletzt bezogenen Nettovergütung.

8

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. mindestens 1.102,35 Euro brutto monatlich zu zahlen oder in einer Summe abzugelten,

        

hilfsweise

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Oktober 2012 eine in das pflichtgemäße Ermessen der [X.] gestellte Betriebsrente zu zahlen oder in einer Summe abzugelten und dabei die Klägerin so zu stellen, als seien vom [X.] an bis zum 29. Februar 2008 Beiträge an das [X.]-Versorgungswerk e.V. für sie gezahlt worden,

        

2.    

die Berechnung der Betriebsrente nachvollziehbar darzulegen.

9

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Klägerin stehe keine betriebliche Altersversorgung zu. Voraussetzung für die Gewährung einer Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei ua. die Erreichbarkeit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze. [X.]iese Voraussetzung habe die Klägerin nicht erfüllen können.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie Klage ist mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. [X.]er zweite Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. [X.]er Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind als Feststellungsanträge zulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. [X.]iese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.]ie Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der [X.]n ab dem 1. März 2008 (Hauptantrag) bzw. dem 1. Oktober 2012 (Hilfsantrag). Sie hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die [X.] die geltend gemachte Pflicht zur Versorgung der Klägerin durch Gewährung einer laufenden Betriebsrente oder einer einmaligen Kapitalzahlung leugnet. [X.]er Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 27; 18. November 2003 - 3 [X.] - zu A der Gründe).

2. [X.]er Haupt- und der erste Hilfsantrag sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]em steht nicht entgegen, dass der [X.]n die Wahl zwischen der Zahlung einer laufenden monatlichen Rentenleistung einerseits und der Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung andererseits erhalten werden soll. Nach dem Leistungsplan des [X.] Versorgungswerk e.V. hat die [X.] eine Wahlschuld iSd. § 262 BGB. Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl nur eine von ihnen zu erbringen ist. Auch eine Wahlschuld kann eine bestimmte Leistung sein, weil nur ein einheitlicher Anspruch besteht, der jedoch einen alternativen Inhalt hat ([X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 138, 68; [X.]/[X.] 72. Aufl. § 262 Rn. 1). [X.]er Gläubiger muss in diesem Fall eine Klage mit alternativen Anträgen erheben ([X.]/[X.] § 264 Rn. 2). [X.]em hat die Klägerin mit ihrer Antragstellung entsprochen.

II. [X.]ie Klage ist mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf eine ihr erteilte Versorgungszusage stützen kann. [X.]ie Klägerin erfüllt auch die von der [X.]n aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht, da sie keine 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen konnte. [X.]ie Festlegung einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist wirksam; sie verstößt weder gegen das Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

1. [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers der [X.]n im [X.]ezember 1999 kein Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen ergibt. [X.]er Geschäftsführer der [X.]n hat der Klägerin und einem weiteren Mitarbeiter ausdrücklich erklärt, dass sie keine betriebliche Altersversorgung erhielten, da sie wegen ihres Alters nicht zum Kreis der begünstigten Arbeitnehmer zählten. [X.]ie weitere von der Klägerin behauptete Erklärung, er werde sich für sie etwas Entsprechendes einf[X.] lassen, hat das [X.] als unverbindliche Absichtserklärung ausgelegt. [X.]ies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der Äußerung des Geschäftsführers der [X.]n handelt es sich um eine nichttypische Willenserklärung. [X.]eren Auslegung obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 134, 269; 17. Juli 2007 - 9 [X.] 819/06 - Rn. 19, [X.] ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). [X.]ies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob mit einer Erklärung überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden sollte (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - aaO; [X.] [X.]ezember 2006 - [X.]/04 - Rn. 26 ff., [X.] 170, 152).

b) [X.]ieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Auslegung des [X.]s stand. [X.]as [X.] hat angenommen, die von der Klägerin behauptete Erklärung des Geschäftsführers der [X.]n, er werde sich für sie etwas Entsprechendes einf[X.] lassen, sei nicht als verbindliche Zusage zu verstehen. Es handele sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung, entsprechende Überlegungen anstellen zu wollen. Folglich fehle es an einem Bindungswillen. [X.]amit ist das [X.] zu einem denkbaren Auslegungsergebnis gelangt. Revisible Rechtsfehler sind weder erkennbar noch von der Klägerin aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die Erklärung des Geschäftsführers der [X.]n nicht als „Scherzerklärung“ iSv. § 118 BGB gewürdigt. [X.]as [X.] hat vielmehr angenommen, aus der Erklärung lasse sich kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille im Sinne der Erteilung einer Versorgungszusage ableiten.

2. Auch aus den von der Klägerin behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der [X.]n im April oder Mai 2000, dass sich niemand Gedanken über sein Alter machen müsse, weil die [X.] eine Betriebsrente für alle Angestellten vorgesehen habe und es [X.] so gut gehen werde wie jetzt, folgt kein Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen. [X.]as [X.] hat angenommen, dass sich diese Erklärungen erkennbar auf den Personenkreis bezogen haben, der die von der [X.]n aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte. Zudem habe einer solchen Äußerung nur entnommen werden können, dass in der Folgezeit Versorgungszusagen erteilt würden. Auch insoweit zeigt die Revision keine revisiblen Rechtsfehler des [X.]s bei der Auslegung dieser nichttypischen Erklärungen auf.

3. [X.]ie Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht unmittelbar auf eine von der [X.]n erteilte [X.] oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

a) Nach den Feststellungen des [X.]s war Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage neben einem am 31. [X.]ezember 1999 bestehenden Arbeitsverhältnis mit der [X.]n die Erreichbarkeit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar hatte die [X.] zunächst erstinstanzlich vorgetragen, die Erteilung einer Versorgungszusage habe eine mögliche 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt. Erst in zweiter Instanz hat sich die [X.] auf eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. [X.]as [X.] hat jedoch zu Recht angenommen, dass auch mit dem voraussichtlichen altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gemeint war. Von einem altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses kann nur dann gesprochen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres beendet wird. Typischerweise werden nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betrieblichen Altersversorgung keine weiteren [X.]en erworben und die Mehrzahl der Arbeitnehmer scheidet spätestens mit Erreichen dieser Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus. [X.]eshalb ist es unerheblich, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Klägerin vom 30. Juni 1998 nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine sonstige Altersgrenze vorsah. Im Übrigen ging auch die Klägerin zunächst erkennbar davon aus, dass ihr Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 2007 enden würde; ansonsten hätte keine Veranlassung dafür bestanden, für die [X.] vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der [X.]n abzuschließen.

b) [X.]ie Klägerin konnte eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreichen. Sie ist am 15. Juli 1997 in das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.]n eingetreten und hat die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Februar 2007 erreicht. [X.]ies ist ein [X.]raum von weniger als 15 Jahren.

4. [X.]er Klägerin steht ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb zu, weil die von der [X.]n aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam wäre. [X.]ies ist nicht der Fall. [X.]ie Festlegung einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt keine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.

a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 [X.] genannten Gründe, ua. wegen des Alters und des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 [X.] gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam ([X.] 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 634/10 - Rn. 17; 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 33, [X.]E 131, 298).

b) [X.]as Erfordernis einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt keine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters. Es kann dahinstehen, ob die Festlegung einer erreichbaren 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zugangsvoraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ältere Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare [X.]iskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 [X.] sachlich gerechtfertigt. [X.]ies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.] 198/08 - Rn. 40 mwN, [X.]E 131, 61; 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 35, [X.]E 131, 298).

aa) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. [X.]ie Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 [X.] enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 [X.] eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] zulässig sein soll. [X.]a eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 [X.] angemessen sein.

bb) § 10 [X.] dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/[X.]) in das nationale Recht. [X.]ie Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. ausführlich [X.] 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 37 ff., [X.]E 131, 298).

(1) Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine [X.]iskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der Versorgung im Alter enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] eine Spezialregelung. [X.]anach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine [X.]iskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu [X.]iskriminierungen wegen des Geschlechts führt. [X.]ie Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] einzuhalten. [X.]ie Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. [X.]amit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (vgl. [X.] 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 40, [X.]E 131, 298).

(2) [X.]iesen Vorgaben genügt § 10 [X.]. [X.]er nationale Gesetzgeber hat Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 [X.] eingeordnet und somit § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] für anwendbar erklärt hat, ist er über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] hinausgegangen. Zwar findet sich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] enthaltene Einschränkung „solange dies nicht zu [X.]iskriminierungen wegen des Geschlechts führt“, nicht wieder. [X.]as bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] zurückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 [X.] genannten Grundes führen (BT-[X.]rucks. 16/1780 S. 36). [X.]ies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer [X.]iskriminierung wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 [X.] angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. [X.]er Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im [X.]etail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 68, 74, Slg. 2007, [X.]; [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.] 198/08 - Rn. 37, [X.]E 131, 61; 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 41, [X.]E 138, 298).

cc) [X.]as vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 [X.]. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen in [X.] zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen sein. [X.]ies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, die von ihrem Eintritt in das Arbeitsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit nicht erreichen können.

(1) [X.]em Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. [X.] 22. [X.]ezember 1970 - 3 [X.] 52/70 - zu III 3 a der Gründe, [X.] BGB § 305 Billigkeitskontrolle Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 4; 18. September 2001 - 3 [X.] 656/00 - zu 2 a der Gründe, [X.]E 99, 53; 19. August 2008 - 3 [X.] 194/07 - Rn. 23, [X.]E 127, 260). [X.]ies ist seiner Bereitschaft geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verpflichten. [X.]urch die Festlegung der Voraussetzungen für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitgeber zudem seinen [X.]otierungsrahmen. [X.]iese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, einen [X.]raum festzulegen, den ein Arbeitnehmer mindestens im Arbeitsverhältnis zurückgelegt haben muss, um einen Versorgungsanspruch zu erwerben (vgl. [X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 5/03 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 354).

(2) Allerdings darf der Arbeitgeber bei der Festlegung einer Höchstaltersgrenze oder einer Mindestbetriebszugehörigkeit als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer [X.] lassen. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. hierzu etwa [X.] 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 107, [X.]E 124, 199; [X.] 5. September 1989 - 3 [X.] 575/88 - zu I 1 der Gründe, [X.]E 62, 345; [X.] 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 17, [X.] 169, 122) und eine anspruchsausschließende Wartezeit in Form einer Mindestbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Höchstaltersgrenze dazu führt, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die gesamte von ihnen geleistete Betriebstreue keine betriebliche Altersversorgung erhalten. [X.]amit dürfte etwa eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine [X.]en erworben werden können, nicht zu vereinbaren sein. Eine Höchstaltersgrenze oder die Festlegung einer Mindestbetriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darf auch nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen führen. [X.]eshalb ist bei einer solchen Regelung darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen häufig nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung und -erziehung in das Erwerbsleben zurückkehren und ihnen auch in der Folgezeit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden soll, noch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu erwerben.

(3) [X.]anach werden die Interessen der Arbeitnehmer durch die Festlegung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter beginnt, keine [X.]en erwerben. Im Hinblick darauf, dass ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre und mehr umfasst, ist dies jedoch noch hinnehmbar, zumal diese Arbeitnehmer bereits in vorangegangenen Arbeitsverhältnissen die Möglichkeit hatten, Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen.

[X.]as Erfordernis einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung führt auch nicht zu einer mittelbaren [X.]iskriminierung von Frauen. Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach [X.]en der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahres zu rechnen. Ob an der vom Senat bislang vertretenen Auffassung, wonach leistungsausschließende Wartezeiten von 20 Jahren zulässig sind (vgl. [X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 5/03 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 354) festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

(4) [X.]er Zulässigkeit der Festlegung einer bis zum gesetzlichen Rentenalter erreichbaren Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren in einer Versorgungsregelung stehen entgegen der Auffassung der Klägerin die kürzeren gesetzlichen [X.] nach § 1b [X.] - ggf. iVm. § 30f [X.] - nicht entgegen. [X.]iese sind von [X.] in [X.] grundlegend zu unterscheiden.

Mit den gesetzlichen [X.] hat der Gesetzgeber im [X.] an die Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] 10. März 1972 - 3 [X.] 278/71 - [X.]E 24, 177) aufgrund des schützenswerten Vertrauens der von einer Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer in das privatautonome Versorgungsversprechen eingegriffen und schon demjenigen eine rechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt, der zwar nicht die für die Versorgungsleistung erwartete Gegenleistung - Betriebstreue bis zum Versorgungsfall - wohl aber einen Teil hiervon erbracht hat, den der Gesetzgeber als so wesentlich eingeschätzt hat, dass nach seinem Ablauf ein rechtlich zu schützendes Vertrauen der begünstigten Arbeitnehmer darauf entstanden ist, die auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erbrachte Arbeitsleistung werde selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gänzlich ohne Gegenleistung in Form von Versorgungsentgelt bleiben (vgl. [X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 5/03 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 354).

Nach § 1b Abs. 1 Satz 5 [X.] wird der Ablauf einer in einer Versorgungsordnung festgelegten Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der für die Unverfallbarkeit einer [X.] erforderlichen Beschäftigungszeit nicht berührt. Eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus nach § 2 [X.] ergebende Teilanspruch besteht daher auch dann, wenn die in der Versorgungsordnung bestimmte Wartezeit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht abgelaufen ist; dabei wird der (Teil-)Anspruch entsprechend der Versorgungszusage frühestens dann fällig, wenn die Wartezeit abgelaufen ist ([X.] 7. Juli 1977 - 3 [X.] 422/76 - [X.] [X.] § 1 Wartezeit Nr. 1 = EzA [X.] § 1 Nr. 2; 3. Mai 1983 - 3 [X.] 1263/79 - [X.]E 42, 312). Umgekehrt erwirbt ein Arbeitnehmer, der aus der Sicht bei Vertragsbeginn die Wartezeit als Voraussetzung für den [X.] bis zur voraussichtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erreichen kann, keine unverfallbare Anwartschaft, wenn er die gesetzlichen [X.] im Betrieb zurückgelegt hat. Wer aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nie darauf vertrauen durfte, dass er einen vollen Versorgungsanspruch erwerben würde, kann auch keine unverfallbare [X.] erwerben (vgl. [X.] 7. Juli 1977 - 3 [X.] 570/76 - [X.]E 29, 227; 24. Februar 2004 - 3 [X.] 5/03 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 354).

[X.]ie gesetzlichen [X.] sind daher kein Maßstab für die Angemessenheit einer in einer Versorgungsregelung vorgesehenen Wartezeit.

(5) [X.]er Senat kann über die Vereinbarkeit der Regelung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Es besteht keine Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten (Art. 267 Abs. 3 AEUV).

[X.]ie Auslegung des den Vorschriften des [X.] zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der [X.]iskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/[X.] zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „Kücükdeveci“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) und in der Rechtssache „[X.] ua.“ ([X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [[X.]] Slg. 1982 S. 3415). Ob ein Grund iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] gegeben ist, der eine [X.]iskriminierung wegen des Alters ausschließt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 47 ff., Slg. 2009, I-1569).

III. [X.]er zweite Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem ersten Hilfsantrag gestellt. [X.]iese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

IV. [X.]ie Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Rau    

                 

Meta

3 AZR 100/11

12.02.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 22. April 2010, Az: 54 Ca 15438/09, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 10 S 3 Nr 4 AGG, § 1b BetrAVG, § 262 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, Az. 3 AZR 100/11 (REWIS RS 2013, 8237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8237

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 788/16 B

3 Sa 787/16 B

3 Sa 786/16 B

12 Sa 453/20

3 Ca 7680/14

12 Sa 1135/15

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