Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.01.2011, Az. B 14 AS 126/10 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 10442

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Gegenstand des Verfahrens - Einbeziehung weiterer Bescheide


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde als erstes auf den Zulassungsgrund des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] SGG. Er rügt, das [X.] habe wegen "Nichtberücksichtigung" der nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheide vom 22.4.2008 und [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 gegen § 96 SGG verstoßen. Wie seinen weiteren Ausführungen jedoch zu entnehmen ist, hat das [X.] diese Bescheide bei seiner Entscheidung sehr wohl berücksichtigt, aber deren Einbeziehung in das vorliegende Verfahren abgelehnt. Von daher steht dieser Rüge nicht der vorrangige Rechtsbehelf einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG entgegen ([X.]-1500 § 96 [X.]; [X.]-1500 § 160a Nr 4).

3

Es mangelt jedoch an der schlüssigen Bezeichnung eines solchen Verstoßes gegen § 96 SGG (vgl BSG vom [X.] [X.] 21/09 B; BSG vom [X.] - B 9 SB 19/09 B). Diese setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung dargestellt wird, inwieweit der neue Verwaltungsakt den angefochtenen ersetzt oder abändert (vgl § 96 Abs 1 SGG), und dass diese Voraussetzungen vorliegend auch nach der durch das Gesetz vom [X.] ([X.]) zum [X.] geänderten Rechtslage erfüllt sind. Hierzu hätte vor allem deswegen besondere Veranlassung bestanden, weil das [X.] - nach der Beschwerdebegründung - diese Voraussetzungen aufgrund des Verhaltens des [X.] gerade verneint hat und die Einlegung eines Widerspruchs hinsichtlich der Bescheide vom 22.4.2008 und [X.] sowie der abschließende Widerspruchsbescheid vom 15.5.2009 keinen Sinn ergibt, wenn hinsichtlich der Bescheide die Voraussetzungen des § 96 SGG erfüllt sind.

4

Auch die weitere Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] SGG wird den [X.] nicht gerecht. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird ([X.] § 160a [X.]1). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 [X.] SGG prüfen zu können ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.], Rd[X.]81). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl [X.]/[X.], aaO, [X.], [X.] ff).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Beschwerdebegründung ist nur die Rechtsfrage "um die [X.] der Haftungsausschlussregelung des § 104 Abs. 1 SGB VII" zu entnehmen. Inwieweit und aus welchen Gründen diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens klärungsbedürftig, klärungsfähig und vor allem entscheidungserheblich im Sinne des [X.] ist, wird von ihm nicht aufgezeigt.

6

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 126/10 B

14.01.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 14. April 2009, Az: S 14 AS 107/07, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom 23.09.1975, § 96 Abs 1 SGG vom 26.03.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.01.2011, Az. B 14 AS 126/10 B (REWIS RS 2011, 10442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10442

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