Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 85/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 501

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt als [X.] die [X.]n aus überge-gangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der [X.]

AG, [X.] (im Folgenden: [X.]) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die [X.] zu 1 betreibt einen Paketbeförderungsdienst, die [X.] zu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die [X.] zu 1 führte für die [X.], mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförde-rungsbedingungen der [X.]n zu 1 (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende Bestimmungen: 2 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: – c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgeführ-ten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, [X.], Wertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter. 10. Haftung In den Fällen, in denen die im [X.] oder im [X.] festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden –, wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des [X.] und wenn der in der [X.] aufgeführte Zuschlag entspre-chend der Frankatur auf der Vorderseite des [X.] entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er-klärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. - 4 - – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- füllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. – 3 Die [X.] beauftragte die [X.] zu 1 im Jahre 2001 in sieben Fällen mit dem Transport von Waren innerhalb [X.]. [X.] nahm [X.] nicht vor. Die streitgegenständlichen Pakete erreichten die Empfänger nicht. Die [X.] zu 1 zahlte jeweils eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Nach Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.451,08 •. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Schadensfäl-le: 1. 4.028,98 • (Transport von Telefonkarten) 2. 2.648,49 • 3. 4.098,-- • 4. 4.115,89 • 5. 3.256,42 • 6. 6.419,78 • 7. 4.883,52 •. Die [X.] nahm als Versenderin an dem sog. Feeder- oder EDI-Verfahren der [X.]n zu 1 teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der [X.] zu 1 zur Verfügung gestellten Software [X.] aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen [X.]. [X.] - 5 - ßend übermittelt sie der [X.]n zu 1 per Datenfernübertragung eine [X.], in der auch die [X.] aufgeführt sind. Die Pakete werden von der Versenderin in ein von der [X.]n zu 1 überlassenes Behältnis (Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der [X.] zu 1 verplombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des [X.] überprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer be-stimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten [X.]punkt; die Liste mit den [X.] steht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die [X.] zu 1 hat die Möglichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnum-mern der eingegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittelten [X.] zu vergleichen. Die streitgegenständlichen Pakete durchliefen ausweislich der [X.] dieses EDI-Verfahren. [X.] Reklamationen der [X.]n zu 1 erfolgten nicht. 5 Die Klägerin hat behauptet, sie habe die [X.] in Höhe der geltend gemach-ten Beträge entschädigt. Die Pakete seien der [X.]n zu 1 übergeben [X.]. Dies ergebe sich aus den [X.]. Die [X.]n hafteten für den Verlust unbeschränkt. 6 Die [X.]n haben bestritten, Gewahrsam an den streitgegenständli-chen Paketen erlangt zu haben. Da nach Nr. 2c der Beförderungsbedingungen der Transport von Telefonkarten ausgeschlossen sei, hafteten sie nicht im Fall 1. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden der [X.] zurechnen lassen. 7 - 6 - Das [X.] hat die [X.]n zur Zahlung in Höhe von 29.451,08 • nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist [X.] geblieben. 8 9 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-gen die [X.]n ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten [X.] auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 10 Die Klägerin sei Inhaberin der Schadensersatzansprüche. Die ursprüng-lich der [X.] gegen die [X.]n zustehenden Schadensersatzansprüche seien entweder gemäß § 67 [X.] oder gemäß § 398 [X.] auf die Klägerin überge-gangen. 11 Die [X.] zu 1 unterliege als Fixkostenspediteurin der [X.] gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Die [X.] gemäß Nr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n zu 1 sei im Hinblick auf die beförderten Telefonkarten nicht einschlägig. Diese seien in der Ausnahmevorschrift nicht benannt und hätten im Übrigen auch keinen außer-gewöhnlich hohen Wert. 12 Die [X.] zu 1 habe die streitgegenständlichen Pakete zur Beförde-rung in Gewahrsam genommen. In dem von der [X.]n zu 1 entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung den vollen Beweis für die Über-13 - 7 - nahme der Warensendung durch die [X.] zu 1. Das von dem Abholfahrer unterzeichnete Manifest habe den Charakter einer Vorausquittung, die kurze [X.] später beweiswerthaltig gemacht werde. Die [X.] zu 1 führe im Ein-gangscenter einen Datenabgleich zwischen der übermittelten [X.] und dem Ergebnis der Eingangsscannung durch. [X.] wie vorliegend die Anzeige, dass nicht alle in der [X.] aufgeführten Pakete bei der [X.] zu 1 im [X.] eingegangen seien, habe die [X.] zu 1 konklu-dent erklärt, alle in der [X.] aufgeführten Pakete seien bei ihr tatsäch-lich eingegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Pakete während des [X.] verloren gegangen seien. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die [X.] zu 1 gemäß § 435 HGB unbe-schränkt. Das Unterlassen ausreichender Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. 14 Die [X.] zu 2 hafte gemäß § 128 HGB. 15 Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der [X.] zurechnen lassen. Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer [X.] komme nicht in Betracht, weil die [X.]n nicht dargetan hätten, dass die [X.] bei [X.] Kenntnis von der besonderen Beförderung von [X.] gehabt ha-be oder eine solche besondere Behandlung von [X.] hätte kennen müssen. Ein Mitverschulden der [X.], weil diese es unterlassen habe, den [X.] auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, [X.] aus. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestehe nur bei ei-nem Wert oberhalb von 50.000 US-Dollar, weil die [X.] zu 1 nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem 16 - 8 - Wert als Standardpaket befördere und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechne. 17 I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der [X.]n wegen Verlusts des [X.] in sieben Fällen gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB, § 398 [X.], § 67 [X.], § 128 Satz 1 HGB angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft einen mitwirkenden [X.] der [X.] ausgeschlossen. 18 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt aus § 67 [X.], wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die [X.] ent-schädigt hat, andernfalls aus der konkludent erklärten Abtretung gemäß § 398 [X.], die in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch die [X.] liegt. Die Rüge der Revision, die Klägerin könne nicht aus abgetretenem Recht ge-gen die [X.]n vorgehen, weil die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in diesem Fall gegen das [X.] verstoße, hat keinen Erfolg. 19 a) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Klägerin [X.] selbst dann nicht gegen das [X.], wenn die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin noch nicht reguliert hat, sondern aus abgetretenem Recht gegen die [X.]n vorgeht. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass eine fremde Rechtsangelegenheit, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einzie-hungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig besorgt wird. Die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des [X.] - 9 - [X.] können eine einschränkende Auslegung rechtfertigen ([X.], 71, 85; 61, 317, 320). Um dem Schutzzweck gleichwohl gerecht zu werden, ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Ob eine eigene oder eine frem-de Rechtsangelegenheit vorliegt, ist davon abhängig, in wessen wirtschaftli-chem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt ([X.], 317, 320; [X.], [X.]. v. 5.7.2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1371 = [X.], 1256; [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3 [einschließ-lich 157. Ergänzungslieferung], R 55. [X.], Art. 1 § 1 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 77; Kleine-Cosack, [X.], Art. 1 § 1 [X.]. 55; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 29). b) Das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des vorliegenden [X.] liegt, da nach der Regulierung des Schadens der Anspruch gemäß § 67 [X.] auf sie übergeht, bei der Klägerin. Da die Klägerin aus dem [X.]svertrag mit der [X.] verpflichtet ist, deren Schaden zu tragen, erfolgt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die [X.]n letztlich ausschließlich in ihrem wirtschaftlichen Interesse. Ihre eigene Rechtsposition ist unmittelbar betroffen. 21 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung der [X.]n gemäß § 425 Abs. 1 HGB, § 128 Satz 1 HGB be-jaht. 22 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] zu 1 von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. 23 - 10 - Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 24 b) Die [X.] zu 1 hat nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts die streitgegenständlichen Pakete in Empfang genommen. Die Revision der [X.]n rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beweiswert der Absenderquittungen und der [X.] verkannt. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von den [X.]n nicht widerlegte Vermutung besteht, die in Verlust geratenen Pakete seien in die Obhut der [X.]n zu 1 gelangt. Dies ergibt sich zwar - wie die Revision zutreffend geltend macht - im Streitfall nicht schon aus den von dem Abholfahrer der [X.]n zu 1 unterzeichneten [X.] ("Manifeste"), wohl aber aus dem Umstand, dass die [X.] zu 1 nach dem Empfang der ihr im Rahmen des vereinbarten [X.] über-mittelten [X.], in denen die streitgegenständlichen Pakete aufgeführt waren, keine Beanstandungen vorgenommen hat. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, erlangen die im EDI-Verfahren erstellten [X.] die Wirkung einer Empfangsbestätigung. Der Versender kann nach [X.] und Glau-ben davon ausgehen, dass die [X.] zu 1 nach Öffnung der Behältnisse die Richtigkeit der [X.] unverzüglich überprüft und mögliche Beanstandun-gen unverzüglich mitteilt. Unterbleibt diese Beanstandung, entsteht die wider-legliche Vermutung, dass die in der [X.] aufgeführten Pakete in den Gewahrsam der [X.]n zu 1 gelangt sind ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404). Diese Vermutung haben die [X.]n nicht widerlegt. 25 - 11 - c) Da die [X.]n eine Zustellung der in Empfang genommenen Pake-te nicht darlegen können, ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Gewahr-samsbereich in Verlust geraten sind. 26 27 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] in Nr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.] zu 1 nicht die im Schadensfall 1 beförderten Telefonkarten erfasst. [X.] sind in der Klausel nicht aufgeführt, die Aufzählung betrifft nur [X.]. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen die Tele-fonkarten Geld und begebbaren Wertpapieren sowie Gegenständen von außer-gewöhnlich hohem Wert im Sinne der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n nicht gleich. 3. Die [X.]n haften für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts führt die [X.] zu 1 keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens ([X.]Z 158, 322, 327 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401; [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdruck S. 11-14; [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209). 28 4. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des [X.], die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden [X.] ihrer Versicherungsnehmerin [X.] zurechnen lassen, als rechtsfehlerhaft. 29 a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum [X.] sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 [X.] auf und fasst alle Fälle 30 - 12 - mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge[X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Ein mitwirkender [X.] des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom [X.] zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-formge[X.] am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB über-tragbar ([X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen mitwirkenden [X.] der [X.] wegen Unterlassens der [X.] verneint. 31 [X.]) Es hat zwar beachtet, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, [X.] 2002, 452, 457; [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318; [X.] 2003, 467, 471; [X.] 2004, 399, 401). Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht nur auf die Kenntnis der Versenderin von einer sorgfältigeren Behandlung von [X.] durch die [X.] zu 1 abgestellt, sondern hat ein Kennenmüssen ausreichen las-sen. Denn § 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 [X.] mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-ständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.]Z 74, 25, 28; [X.], [X.]. [X.] 313/99, NJW 2001, 149, 32 - 13 - 150, jeweils zu § 254 [X.]; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). 33 bb) Nicht frei von [X.] ist aber die Annahme des Berufungsge-richts, die [X.] habe eine sorgfältigere Behandlung von [X.] durch die [X.] zu 1 nicht kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicher-heitsstandards gewählt. 34 Dem Versender wird durch [X.] der [X.] der [X.]n die Kenntnis vermittelt, dass die [X.] zu 1 nur bei einer [X.] über die in [X.] genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die [X.] zu 1 alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der [X.] der [X.]n zu 1 abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die [X.] zu 1 ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entge-gen, dass [X.] der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n zu 1 die Möglichkeit eröffnet, die [X.] als Prämie für eine [X.] weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von [X.] gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der [X.]n zu 1 in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass 35 - 14 - die [X.] zu 1 bei der Beförderung von [X.] erhöhte Sorgfalt auf-wendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung de-klarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten [X.] überschreitet. 36 cc) Das Unterlassen der [X.] der [X.] ist der Klägerin als mit-wirkender [X.] zuzurechnen. Es fehlt nicht an der Kausalität für den Schadenseintritt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] zu 1 bei [X.] für einzelne Transportabschnitte einen gegen-über Standardsendungen gesteigerten Kontroll- und Transportaufwand vorsieht. Dies genügt für das Vorliegen der Kausalität (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.] 2004, 399, 401; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 8). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der [X.] wegen Unterlassen des Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-dens scheide aus, ist gleichfalls nicht frei von [X.]. 37 [X.]) Hat ein Versender es unterlassen, den Transporteur auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den dieser we-der kannte noch kennen musste, so kann darin ein Umstand liegen, der im [X.] von § 425 Abs. 2 HGB zu dem eingetretenen Schaden beigetragen hat. Den Auftraggeber trifft eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außerge-wöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög-lichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314 f.). 38 - 15 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn-lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem [X.]) angeben (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2005], § 254 [X.]. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel-mehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des [X.] Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des [X.] abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; [X.] NJW-RR 1998, 380, 381; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 254 [X.]. 28). Hierbei ist insbesondere auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposi-tion besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht ein Betrag von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des [X.]s nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß [X.] der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n, übersteigt. Diese Wertgrenze wäre in den Schadensfällen 6 und 7 überschritten. Dass es eines Hinweises auf den unge-wöhnlich hohen Wert der zu befördernden Güter in diesen Fällen deshalb nicht bedurfte, weil der [X.]n zu 1 der Wert der Pakete bekannt war oder sie ihn jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. 39 - 16 - d) Im Rahmen der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden [X.] nach § 425 Abs. 2 HGB (vgl. [X.]Z 149, 337, 355; [X.] [X.] 2004, 399, 402; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, [X.]eilsumdruck S. 10) ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der [X.] den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2003, 317, 318). Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen. 40 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst. 41 - 17 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.]n aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 42 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2004 - [X.] -

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I ZR 85/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 85/04 (REWIS RS 2005, 501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 501

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