Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 46/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 527

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der H.

GmbH in [X.] (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und [X.] Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut in drei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die [X.] führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in [X.] Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die [X.] Beförderungsbedingungen der [X.]n zugrunde. Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der [X.]n (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der [X.] u.a. folgende Bestimmungen: 3 "– 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
– b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -[X.] anders festgelegt. –
– 10. Haftung
– U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen [X.] Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung – . Diese Wertangabe gilt als - 4 - Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
– Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U: , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U: die [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. –" Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] im Januar und April 2001 in drei Fällen mit der Beförderung von Paketen innerhalb [X.]. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Um-ständen nicht an. Der Handelswert der in den abhanden gekommenen Paketen enthaltenen Ware lag zwischen 2.954,70 • (Schadensfall 2) und 23.285,25 • (Schadensfall 1). 4 Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen drei Verlustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die [X.] ihre Ersatzleis-tung unter Berufung auf [X.] ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschränkt hat. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] hafte wegen qua-lifizierten Verschuldens unbeschränkt. Aus dem Umstand, dass die [X.] nicht in der Lage sei, den Verbleib der ihr übergebenen Sendungen aufzuklä-ren, ergebe sich ihre mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge, dass sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne. 6 - 5 - Ein Mitverschulden wegen der unterlassenen [X.] sei nicht anzunehmen, da die [X.] die Sendungen auch im Falle einer Wertangabe nicht anders behandelt hätte. Jedenfalls hätten die von der [X.] keine höhere Sicherheit gewährleistet. 7 8 Nachdem die Klägerin die Klage erstinstanzlich in Höhe eines Teilbetra-ges von 1.533,87 • zurückgenommen hat, hat sie beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 37.959,17 • nebst Zinsen zu bezahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie verfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht gegeben sei. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitver-schulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener [X.] zurechnen lassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Pakete sicherer beför-dert. Zumindest hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Sendungen angemessen zu versichern. 9 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 10 Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 - 6 - Entscheidungsgründe: 12 I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus einer konkludenten Abtretung der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin. 13 Der [X.]n falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-gangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 14 Die in Verlust geratenen Warensendungen hätten einen von der [X.] zu ersetzenden Wert von insgesamt 37.959,17 • gehabt. Bei kaufmänni-schen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die [X.] nicht erschüttert. 15 Die an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche seien nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert oder ausgeschlossen. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich nicht aus der fehlenden [X.] der Sendungen. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender 16 - 7 - Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer [X.] absehe und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die [X.] nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von [X.] gehabt habe oder eine solche be-sondere Behandlung von [X.] hätte kennen müssen. Die erforderliche Kenntnis der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht aus [X.] der [X.] der [X.]n. Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar anzunehmen, da die [X.] nach ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standard-pakete befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Scha-denseintritt rechnete. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n ist [X.]. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versicherungsneh-merin wegen unterlassener [X.] zu Unrecht verneint. 17 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Klägerin müsse sich das Unterlassen der [X.] bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-rungsnehmerin anrechnen lassen. 18 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 19 - 8 - 20 b) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadens-ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, in-wieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitge-wirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 [X.] auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberech-tigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Ein mitwirkender [X.] des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines un-gewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ergangenen Entscheidungen sind ohne inhalt-liche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar ([X.] [X.] 2003, 467, 471). c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemäß § 254 Abs. 1 [X.] (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen unterlassener [X.] komme nicht in Betracht, weil die [X.] nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehme-rin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von [X.] gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von [X.] hätte kennen müssen. 21 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 [X.] (§ 425 Abs. 2 HGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-delt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl vollen [X.] - 9 - densersatz verlangt (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-handlung von [X.] hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 [X.] ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.]Z 74, 25, 28; [X.], [X.]. [X.] 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 [X.]; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden [X.] höhere Sicherheitsstandards gewählt. [X.]) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Versicherungsnehmerin habe eine sorgfältigere Behandlung von [X.] durch die [X.] nicht kennen müssen. 23 Dem Versender wird durch [X.] der [X.] der [X.]n die Kenntnis vermittelt, dass die [X.] nur bei einer [X.] über die in [X.] genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die [X.] alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. [X.] Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der [X.] der [X.]n abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass 24 - 10 - die [X.] ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n die Möglichkeit [X.], die [X.] als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von [X.] gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der [X.]n in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die [X.] bei der Beförderung von [X.] erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten [X.] über-schreitet. Danach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, dass die [X.] Wertpakete im Vergleich zu [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt. 25 2. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-tion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertde-klarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens [X.] Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der [X.] verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). 26 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen 27 - 11 - Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mit [X.] haben, weil die [X.] bei richtigen Wertangaben und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die [X.] hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-deklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der [X.]n dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] auseinanderzusetzen ha-ben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem [X.] die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinde-rung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314 f.). Entgegen der Auffassung des [X.] liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem [X.]) angeben (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2005], § 254 [X.]. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen 28 - 12 - Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; [X.] NJW-RR 1998, 380; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 254 [X.]. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-fahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n, übersteigt. Danach hat jedenfalls in den Schadensfällen 1 und 3, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterli-chen Feststellungen 23.285,25 • (Verlustfall 1) und 13.253,09 • (Verlustfall 3) betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. 4. Die [X.] nach § 254 [X.] (§ 425 Abs. 2 HGB) obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.]Z 149, 337, 355; [X.] [X.] 2004, 399, 402). 29 Im Rahmen der [X.] ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die [X.] relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der [X.] - 13 - re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst. I[X.] Danach konnte das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verneint hat. 32 - 14 - Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2003 - 31 O 7/02 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 143/03 -

Meta

I ZR 46/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 46/04 (REWIS RS 2005, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 527

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