Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. V ZA 5/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2768

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[X.]BESCHLUSS V ZA 5/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Recht, zur Ausreise aus der [X.] geschlossene Verträge an-zufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensge-setzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines [X.] wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine - 3 - Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden. [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -

Meta

V ZA 5/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. V ZA 5/07 (REWIS RS 2007, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2768

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