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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZA 5/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Recht, zur Ausreise aus der [X.] geschlossene Verträge an-zufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensge-setzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines [X.] wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine - 3 - Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden. [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -
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19.07.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. V ZA 5/07 (REWIS RS 2007, 2768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2768
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