Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. V ZB 161/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3391

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[X.]BESCHLUSS V ZB 161/05 vom 23. Mai 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2006 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung der im Rubrum [X.] ist der Beteiligten zu 5 auf ihr Meistgebot von 232.500 • am 19. Januar 2005 der Zuschlag erteilt worden. 1 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit [X.]uss vom 29. September 2005 zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-nen Antrag auf Aufhebung des [X.] und Versagung des [X.] weiter. 2 Am 5. April 2006 hat der Schuldner - über dessen Vermögen durch Be-schluss des [X.] vom 25. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenz-verfahren eröffnet worden ist - beantragt, die Vollziehung des angefochtenen 3 - 3 - [X.] bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus-zusetzen. I[X.] Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 4 Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2003, [X.], NJW 2002, 1658; [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 445; [X.]. v. 10. Februar 2005, [X.], [X.], 263; [X.]. v. 8. März 2005, [X.] ZA 5/05, [X.], 262). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 5 Zwar erscheint die Rechtsbeschwerde zulässig, nachdem der Schuldner mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 eine Erklärung des Treuhänders vorgelegt hat, mit der er von diesem ermächtigt worden ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren im eigenen Namen fortzuführen (vgl. [X.]Z 100, 217). 6 Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Schuldner durch die weitere Voll-ziehung des [X.] größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung der Vollziehung. Der Beschwerdeführer hat nur dargelegt, dass er und sein Mieter keinen Zugang zu der sich auf dem Grundstück befindlichen [X.] haben, seitdem deren Schlösser unmittelbar nach dem Versteigerungstermin vom 19. Januar 2005 durch die [X.] - ausgetauscht worden sind. Das lässt weder erkennen, welche Nachteile ihm im jetzigen Zeitpunkt durch die Vollziehung des [X.] drohen, noch ergibt sich, welche Nachteile heute insbesondere für die Meistbietende entstünden, wenn die Vollziehung des Zuschlagbeschlusses ausgesetzt würde. Entsprechendes gilt, soweit der Antrag - ohne Darlegung von Einzelheiten - darauf gestützt ist, dass die Räumungsvollstreckung betrieben wird. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 23 K 70/01 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 T 18/05 -

Meta

V ZB 161/05

23.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. V ZB 161/05 (REWIS RS 2006, 3391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3391

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