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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 1. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht [X.] Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zum 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur [X.] ist verstrichen. Eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur [X.], 66, 69; [X.], [X.]. v. 6. Juli 2006, [X.] 10/06, [X.], 1522 f.; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind. [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -
Meta
01.10.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. V ZB 81/09 (REWIS RS 2009, 1376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1376
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