Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2008, Az. V ZA 10/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3246

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/08 vom 23. Juni 2008 in der [X.] betreffend die im Grundbuch von [X.] des [X.] Blatt 1680 unter laufender Nummer 1 und 2 des [X.] eingetragenen Grundstücke Beteiligte: Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2008 ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 6 K 204/07 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 23 T 282/08 -

Meta

V ZA 10/08

23.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2008, Az. V ZA 10/08 (REWIS RS 2008, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3246

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