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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 19. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des [X.] vom 3. April 2008. Es war dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte er vor Erlass des [X.] ausreichend Zeit, seine Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch gemacht. Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses - 3 - pauschal gegen —die Richterbankfi richtet und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit einzelner Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan noch ersichtlich. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 6 K 151/98 + 6 K 81/03 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2008 - 23 T 723-726/07 -
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19.05.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2008, Az. V ZA 4/08 (REWIS RS 2008, 3916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3916
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