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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 9/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Recht, zur Ausreise aus der [X.] geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restititutionsregeln des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines [X.] wird es nicht wiederhergestellt. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 O 422/04 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 164/06 -
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11.10.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZA 9/07 (REWIS RS 2007, 1515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1515
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