Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZR 377/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 58

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 377/99Verkündet am:19. Dezember 2002B ü r [X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein KO § 31 Nr. 1Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im [X.] oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sindRechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.KO §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1Zum [X.]punkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegen-den einheitlichen Rechtshandlung.KO § 30 Nr. 1 Fall 2- 2 -Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein [X.], wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im [X.]punkt der Fälligkeitnicht zahlen kann.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.] [X.] LG [X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.] Kreft und [X.], [X.], Raebel und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 30. September 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das [X.] [X.] (im folgenden: [X.] der [X.]n, einer Luftverkehrsgesellschaft, und der [X.], einer Veranstalterin von Pauschalreisen, bestand [X.] ein Flugzeug-Bereitstellungs- und Überlassungs-Rahmenvertrag, zudem einzelne [X.] abgeschlossen wurden. Aus den Ein-zelcharterverträgen der Wintersaison 1995/96 schuldete die [X.] 4 -rin, die seit 1995 in die Verlustzone geraten war und deren Jahresabschlußzum 31. Oktober 1995 einen Verlust von 15,4 Mio. DM sowie eine [X.] von 5,4 Mio. DM aufwies, der [X.]n Mitte Februar 1996einen Betrag von ca. 3,5 Mio. DM. Durch [X.] stundetedie [X.] diesen Betrag gegen Verpfändung von Kommanditanteilen [X.] der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ver-pflichtete sich, den [X.] nebst 5,5 % Zinsen in monatlichen Ratenvon 1 Mio. DM ab Mitte Mai 1996 zu zahlen. Gleichzeitig wurde in [X.] bisherigen Zahlungsmodalitäten, die eine Vorauszahlung vorsahen, eineAbbuchung sämtlicher Flugrechnungen zum 15. eines Monats für den [X.] durch die [X.] per [X.] von dem Konto der [X.] bei der [X.]vereinbart.Daneben wurde mit der [X.]n und der [X.] (im folgenden: [X.]) über eine Sanierung der Gemeinschuldnerin verhandelt.Die [X.] hatte zunächst 40 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerininne und wurde durch Erwerb der restlichen Anteile mit Vertrag vom 9. [X.] deren Alleingesellschafterin. Mehrheitsgesellschafter und zugleich Mitge-schäftsführer der [X.] war der Zeuge [X.], der zugleich auch Mehr-heitsgesellschafter und Geschäftsführer der [X.]mbHin [X.] war; diese Gesellschaft flog ebenfalls als Charterunternehmen für [X.].Mit dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile übernahm die [X.] abdem 10. Juli 1996 durch ihren Bevollmächtigten [X.]die Geschäftsfüh-rung der Gemeinschuldnerin. Auf Bitte von [X.]gewährte die [X.]einen Zahlungsaufschub für die zum 15. Juli 1996 fällige Vergütung für die- 5 -Flüge im Juli 1996 und rief am 12. Juli 1996 die bereits in Auftrag gegebeneLastschrift über einen Betrag von 4.790.510 DM zurück. Per 22. Juli 1996 [X.] sodann zugunsten der [X.]n das Konto der Gemeinschuldnerin bei der[X.]mit einem Betrag von 4.806.905,74 DM und per24. Juli 1996 mit einem Betrag von 27.343 DM im Wege des [X.] belastet.Auf den Antrag der Gemeinschuldnerin vom 31. Juli 1996 wurde [X.] Oktober 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkurs-verwalter bestellt. Er hat die Zahlungen im [X.] mit der seit dem30. September 1997 anhängigen Klage angefochten und begehrt von der [X.] Rückzahlung. Das [X.] hat der Klage nach [X.] § 30 Nr. 1 Fall 2 KO mit der Begründung stattgegeben, die Gemein-schuldnerin habe, wie der [X.]n bekannt gewesen sei, zum 15. Juli 1996ihre Zahlungen eingestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltendgemachten Ansprüche weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] -Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KOversagt, weil einerseits der hierfür maßgebliche Sachverhalt nicht innerhalb derFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO vorgetragen worden sei und andererseits dasVorbringen des [X.] in Verbindung mit dem Beweisergebnis erster Instanzaus Rechtsgründen nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem22. bzw. 24. Juli 1996 rechtfertige.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nichtwegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO mit der Anfech-tung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen.a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe zu ei-nem Anfechtungsrecht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erstmals mit Schriftsatz vom3. Februar 1998 und damit nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KOvorgetragen. Bis zu diesem [X.]punkt habe er die Anfechtungsklage nur auf§ 30 Nr. 2 KO und auf § 31 Nr. 1 KO gestützt. Er habe lediglich [X.] der Gemeinschuldnerin für Mitte Juli 1996 vorgetragen undbehauptet, zwischen den im Juli 1996 fälligen Forderungen gegen die Gemein-schuldnerin und den zu erwartenden Zahlungseingängen habe es eine Dek-kungslücke von mindestens 10 Mio. DM gegeben.b) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen überspannt, die an [X.] Wahrung der Anfechtungsfrist erforderlichen Vortrag zu stellen sind. [X.] ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Konkursverwalter innerhalb [X.] einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach- 7 -im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestütztwird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. [X.] kommt es weder auf die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerk-male eines bestimmten Anfechtungsgrundes noch auf die Berufung auf einenbestimmten Anfechtungstatbestand an ([X.]Z 135, 140, 149 f; [X.], Urt. v.26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 33, 35). Eine Klarstellung, Ergän-zung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortragesist auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, solange dabei nicht der [X.] oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkür-lich ausgewechselt wird ([X.], Urt. v. 17. Januar 1985 - [X.], [X.] 1985,427, 429).Im Streitfall reicht es aus, daß der Kläger mit der innerhalb der [X.] anhängig gemachten und "demnächst" zugestellten Klage vorgetra-gen hat, die Gemeinschuldnerin sei trotz hoher Zahlungseingänge im MonatJuli 1996 nicht in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten im [X.] zu begleichen, und die [X.] habe Kenntnis von den finanziellenSchwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gehabt. Die Angaben im Schriftsatzvom 3. Februar 1998, in dem der Kläger die Anfechtung erstmals ausdrücklichauch auf § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gestützt hat, stellen sich lediglich als Konkretisie-rung des bisherigen Vortrags dar.2. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2KO weiter mit der Begründung verneint hat, das Vorbringen des [X.] [X.] nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem [X.], hat es bei seinen Ausführungen den Rechtsbegriff der [X.]. § 30 KO verkannt sowie den für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO maßgeb-- 8 -lichen [X.]punkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nichtrichtig bestimmt. Außerdem hat es, wie die Revision zu Recht als Verstoß ge-gen § 286 ZPO rügt, wesentliches tatsächliches Vorbringen des [X.] [X.]) Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die [X.] nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-meinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-mitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichennicht erfüllen kann ([X.], Urt. v. 17. Mai 2001 - [X.], [X.], 1225,1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabeientgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daßdie Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zah-lungsaufforderung genügen kann ([X.], Urt. v. 25. September 1997 - [X.], [X.] 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.]1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der [X.] oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist,bestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubiger-benachteiligende [X.], eingetreten ist ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998aaO m.w.[X.]) Der Kläger hat die Zahlungen der Beträge von 4.806.905,74 DM undvon 27.343 DM angefochten, die die [X.] im [X.] von [X.] erhalten hat. Das Berufungsgericht hat offensichtlich [X.] den Vortrag einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw. 24. Juli 1996verlangt, weil es auf die [X.]punkte abgestellt hat, zu denen das Konto [X.] mit den streitgegenständlichen Beträgen belastet worden- 9 -ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil bei den hier in Rede stehenden Zahlungenper [X.] die rechtliche Wirkung eines gläubigerbenachteiligen-den [X.]es nicht bereits mit der Belastungsbuchung als solcher eintritt.aa) Zahlungen im [X.] können im Wege des [X.], bei dem der Schuldner seinem Gläubiger eine [X.] erteilt, Forderungen im [X.] einzuziehen, oder im Ab-buchungsauftragsverfahren erfolgen, bei dem der Zahlungspflichtige [X.] den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich [X.] einzulösen (zum Ablauf des [X.]s [X.],in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. [X.] § 56Rn. 35 ff; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB Bd. 2 [X.] IIRn. 107 ff; [X.], Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 233 ff). Welches Ver-fahren den angefochtenen Zahlungen zugrunde liegt, läßt sich den [X.] und dem Sachvortrag der Parteien nicht sicherentnehmen. Soweit im Berufungsurteil davon die Rede ist, die [X.] habedie Beträge im Wege des "[X.]" eingezogen, und [X.] aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz übereinstimmend davonausgehen, es habe eine Einzugsermächtigung der Gemeinschuldnerin vorge-legen, übersehen sie, daß der Begriff des "[X.]" imbankrechtlichen Sprachgebrauch sowohl das [X.] als auchdas Einzugsermächtigungsverfahren umfaßt (vgl. nur Nr. I 1 Satz 1 der [X.] für den Lastschriftverkehr der Sparkassen, abgedruckt bei [X.] aaO [X.]. 3 zu §§ 56 bis 59) und deshalb nicht davon ausgegangenwerden kann, das Berufungsgericht habe mit tatbestandlicher Wirkung eineFestlegung für eines der beiden Verfahren, und zwar für das [X.] treffen wollen. Für die Annahme, daß das Berufungsgericht- 10 -zwischen den beiden Verfahren nicht hat unterscheiden wollen, spricht auchder Umstand, daß im Berufungsurteil bei der Wiedergabe des erstinstanzlichenVortrages des [X.], die Gemeinschuldnerin habe von den [X.] nach ihrer Vornahme erfahren und sie daher nicht nach den im Lastschrift-abkommen vorgesehenen Fristen zurückfordern können, sowohl von einer"Abbuchungsermächtigung" als auch von einer "Einzugsermächtigung" gespro-chen wird. Nach dem Vorbringen des [X.], er habe erst mit Zugang [X.] am 26. Juli 1996 von der Abbuchung erfahren, zu diesem [X.]-punkt habe die Lastschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden können, liegtzudem die Annahme eines [X.] nahe, weil der [X.] eine Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren zu diesem [X.]-punkt noch möglich gewesen wäre (vgl. dazu [X.], aaO [X.]. 58Rn. 53 ff m.w.[X.]). Ob das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 7. März 1996über die [X.] hinaus eine Einzugsermächtigung enthält oder die[X.] lediglich auf die Möglichkeit einer Abbuchung im Abbuchungsauf-tragsverfahren hingewiesen worden ist oder die Gemeinschuldnerin sogar so-wohl der [X.]n eine Einzugsermächtigung als auch ihrer Bank einen Ab-buchungsauftrag erteilt hat, ist aber letztlich nicht entscheidend. Denn für dierechtliche Beurteilung, ob eine Lastschrift im [X.] oder [X.] vorliegt, kommt es darauf an, ob der [X.], als er seiner Bank den [X.] erteilte, die Lastschrift als Ein-zugsermächtigungs-Lastschrift gekennzeichnet hat oder nicht (vgl. [X.]aaO § 56 Rn. 47, § 58 Rn. 101). Mit welcher Kennzeichnung die von dem Klä-ger angefochtenen Lastschriften von der [X.]n tatsächlich versehen [X.] sind, läßt sich aber weder den Feststellungen des Berufungsgerichts nochdem Parteivortrag entnehmen.- 11 -bb) Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht auf den [X.]punkt [X.] als solcher abstellen, weil damit die Lastschriften nichteingelöst waren und frühestens mit der Einlösung das Vermögen der Gemein-schuldnerin vermindert worden ist.Beim Abbuchungsauftragsverfahren ist dem Gläubiger der ihm von [X.] zunächst unter Vorbehalt des Eingangs vorläufig gutgeschriebeneEinzugsbetrag erst mit wirksamer Einlösung der Lastschrift durch die [X.] endgültig zugewandt (vgl. [X.] aaO § 58 Rn. 164;MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 9). Die wirksame Einlösung der [X.] setzt die Belastung des Kontos nach Maßgabe der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Bankinstituts des Schuldners und die Kundgabe [X.] der Zahlstelle voraus ([X.] aaO). Die [X.] der Banken sehen in aller Regel vor, daß [X.] sind, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweitenBankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken und Nr. 9 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Damit wirdaber lediglich der (früheste) [X.]punkt der Einlösung festgelegt (vgl. [X.]Z 79,381, 387). Als weitere Voraussetzung der Einlösung muß ein Einlösungswilleder [X.] gegeben sein, der sich beispielsweise im Bereitstellen [X.] äußern kann ([X.] aaO § 58 Rn. 164; [X.] aaORn. 146). Wann diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat das [X.] nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des [X.] ist der Gemein-schuldnerin der Kontoauszug, der die am 22. Juli 1996 erfolgte Buchung aus-weist, am 26. Juli 1996 zugegangen. Wann der Kontoauszug erstellt ist, läßtsich der vorgelegten Kopie nicht entnehmen. Ein Kontoauszug per 24. [X.] liegt nicht vor.- 12 -Beim Einzugsermächtigungsverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit,der Lastschrift zu widersprechen, solange er sie nicht ausdrücklich oder kon-kludent, etwa durch ein rechtsgeschäftlich bedeutsames Schweigen auf einenRechnungsabschluß im Kontokorrent, genehmigt hat (vgl. [X.]Z 144, 349,354 ff; [X.] aaO § 58 Rn. 178, 180). Ein solcher Widerspruch bleibtmöglich, wenn zusätzlich zu der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgtenLastschrift der Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte(vgl. [X.]Z 72, 343, 346 ff; [X.] aaO § 58 Rn. 101, 104). Ob eine gläu-bigerbenachteiligende Wirkung schon vor der Genehmigung wie beim [X.] mit Einlösung der Lastschrift durch die [X.] eintritt, könnte davon abhängen, ob man die dem Gläubiger nach Einlö-sung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als wegen der Wi-derspruchsmöglichkeit des Schuldners auflösend bedingt ansieht ([X.] vgl. [X.], aaO § 58 Rn. 165 ff; [X.], aaO Rn. 123)und welche anfechtungsrechtliche Wirkung man einer solcher Bedingung bei-mißt. Eine dem § 140 Abs. 3 [X.] entsprechende Regelung enthält die Kon-kursordnung nicht, so daß es für die Anfechtung nach deren Vorschriften aufden [X.]punkt der Genehmigung ankommen kann, weil eine Verkürzung [X.] noch nicht unvermeidlich eingetreten ist, solange eine [X.] erfolgte Lastschrift noch widerrufen [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 9; [X.] aaO Rn. 275). DieStellung des [X.] berührte die Widerspruchsmöglichkeit [X.] nicht (vgl. [X.], aaO § 59 Rn. 3 f). Feststellungen zum [X.]-punkt einer möglichen Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin fehlen abergleichfalls. Sollte eine Genehmigungswirkung erst nach Stellung des [X.] eingetreten sein, käme es auf die Frage, wann die [X.] -schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nicht mehr an, wenn die [X.] Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgtsein sollten und anfechtungsrechtlich auf den [X.]punkt der Genehmigung ab-zustellen wäre.c) Sollte es nach der vom Berufungsgericht nachzuholenden Feststel-lung, zu welchem [X.]punkt die angefochtenen Lastschriften im Sinne der [X.] rechtliche Wirkungen ausgelöst haben, dagegen weiter-hin von Bedeutung sein, ob die Gemeinschuldnerin bereits vor dem 22. oder24. Juli 1996 ihre Zahlungen eingestellt hatte, so wird das Berufungsgericht [X.] Kläger für sein Vorbringen angetretenen Beweise zu erheben haben.Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger eineZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vor dem 22. oder 24. Juli 1996schlüssig dargelegt.aa) Der Kläger hat Auflistungen (sogenannte "Schiebelisten") von [X.] der Gemeinschuldnerin vorgelegt und unter Beweisantritt vorge-tragen, die in diesen "Schiebelisten" erfaßten Forderungen hätten wegen feh-lender Zahlungsmittel größtenteils nicht bezahlt werden können. Deshalb [X.] Beratungen festgelegt worden, nur die mit einem "Häkchen" versehenenPositionen nicht zu "sperren", sondern zu bezahlen. Sämtliche in den [X.] Forderungen seien fällig und von den Gläubigern "ernsthaft ein-gefordert worden". Nur die dringendsten Forderungen habe man bezahlenkönnen, im übrigen sei den Gläubigern telefonisch eine Zahlung in [X.] worden, um Stornierungen und Klageerhebungen zu verhindern. [X.] hat ferner fünf Mahnschreiben zum Beleg dafür vorgelegt, daß "zahlrei-che Gläubiger" ihre Forderungen auch angemahnt [X.] 14 -bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus den Schiebelisten ergäbesich, daß - wenn auch nicht für alle Gläubiger zugleich ausreichend - in erheb-lichem Umfange geleistet worden sei. Ferner habe die Gemeinschuldnerin ihredrei [X.] auf Drängen hin vollständig bezahlt. Löhne, Steuern undAbgaben seien ebenfalls bezahlt worden; über Mietschulden sei nichts [X.]. Für die [X.] vom 22. bis 27. Juli 1996 seien Einnahmen von ca.7,8 Mio. DM veranschlagt worden, eine Rücklagenerhöhung von 7,5 Mio. [X.] erst zum 1. August 1996 fällig geworden. Der Gemeinschuldnerin [X.] zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestan-den. Mangels gegenteiligen Vortrags sei davon auszugehen, daß die vorge-legten Mahnschreiben ebenso wie die behaupteten Telefonate mit [X.] bewirkt oder jedenfalls dazu geführt hätten, daß die [X.] vor dem 24. Juli 1996 nicht nachdrücklich auf Bezahlung bestandenhätten. Unter diesen Umständen reichten die [X.] [X.] für die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem24. Juli 1996 nicht [X.]) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit [X.] des [X.] nicht hinreichend gewürdigt hat. Daß die Gemeinschuldne-rin noch erhebliche Zahlungen geleistet hat, steht einer Zahlungseinstellungnicht entgegen. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kannselbst dann im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellthaben, wenn die Zahlungen - für sich genommen - beträchtlich sind, aber [X.] zu den fälligen Gesamtschulden nicht einen wesentlichen Teil aus-machen ([X.], Urt. v. 4. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2181, 2182).- 15 -Nach dem Vorbringen des [X.] stellten die in den "Schiebelisten"ausgewiesenen Forderungen den Gesamtumfang der fälligen Schulden [X.] dar. Am 17. Juli 1996 machten die in den Listen nicht miteinem "Häkchen" versehenen und deshalb "gesperrten" Verbindlichkeiten, dienicht beglichen werden sollten, einen Betrag von über 12 Mio. DM an dem [X.], also nahezu 60 % aus. Von den in den "Schie-belisten" mit Stand 23./25. Juli 1996 aufgeführten fälligen Verbindlichkeiten inHöhe von insgesamt 8,6 Mio. DM waren Forderungen im Gesamtbetrag zwi-schen 4,6 bis 6,1 Mio. DM, also zwischen 53 und 71 %, als "gesperrt" gekenn-zeichnet; Forderungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM waren nicht eindeutig miteinem "Häkchen" versehen. Die Forderungen, die nach dem unter Beweis ge-stellten Vorbringen des [X.] mangels Zahlungsmitteln nicht beglichen [X.]n konnten, bewegten sich demnach in einem Bereich, der einen wesentli-chen Teil der Gesamtschulden der Gemeinschuldnerin ausmachte (vgl. [X.],Urt. v. 27. April 1995 - [X.], [X.] 1995, 929, 930; ferner Kirchhof, in:[X.] zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. [X.], 290 Rn. 16 m.w.[X.]). Eineeinmal eingetretene Zahlungseinstellung wäre nur dann wieder entfallen, wenndie Gemeinschuldnerin allgemein ihre Zahlungen an die Gesamtheit der Gläu-biger wieder aufgenommen hätte (vgl. [X.]Z 149, 100, 109).dd) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten [X.] und behaupteten Telefongespräche mit Gläubigern hätten Zahlun-gen oder Stundungen bewirkt, gibt das unter Beweis gestellte Vorbringen des[X.] nichts her. Daß auf die Mahnungen gezahlt worden wäre oder [X.] auf Bitten der Gemeinschuldnerin von der Geltendmachung ihrer Forde-rungen - sei es auch nur vorübergehend - Abstand genommen hätten, läßt sichdem Sachvortrag des [X.] nicht entnehmen. Es ist unzulässig, wenn das- 16 -Berufungsgericht allein aus dem Fehlen eines gegenteiligen Klagevorbringensschließen will, die Mahnungen müßten Zahlungen veranlaßt oder jedenfallsbewirkt haben, daß die betreffenden Gläubiger vor dem 24. Juli 1996 nichtnachdrücklich auf Bezahlung ihrer Forderungen bestanden hätten. Der [X.] genügt seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen einerZahlungseinstellung bereits durch die Behauptung einer Gläubigerhandlung,aus der sich der [X.]e ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu erlangen. [X.] [X.] demgegenüber einwenden, ein Anspruch sei erfüllt [X.] ernsthaft geltend gemacht worden, so obliegt es ihm, Tatsachen vorzu-tragen und zu beweisen, die ein solches Verhalten konkret möglich erscheinenlassen (vgl. [X.], Urt. v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.] 1998, 2008,2009 f). Da es für eine Zahlungseinstellung keines nachdrücklichen Einfor-derns bedarf, brauchte der Kläger auch nicht zu etwaigen wiederholten [X.] vorzutragen.ee) Nach dem Vorbringen des [X.] lag der Zahlungseinstellung einvoraussichtlich dauernder Mangel an Zahlungsmitteln zugrunde. Die [X.] der [X.] zur Zahlungseinstellung ist jedenfalls überschritten,wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monatbezahlt werden können ([X.], Urt. v. 3. Dezember 1998 - [X.], [X.]1999, 76, 78; Urt. v. 4. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2097, 2098).Daß die Gemeinschuldnerin für den [X.]raum vom 22. bis 27. Juli 1996 nochZahlungseingänge von 7,8 Mio. DM erwartete, steht der Annahme einer [X.] Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Denn nach den [X.] Berufungsgerichts überstiegen die fälligen oder fällig werdenden Schuldender Gemeinschuldnerin im Juli 1996 die Zahlungseingänge um mindestens10 Mio. DM. Daß nach dem Vortrag der [X.]n der Gemeinschuldnerin bis- 17 -zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestandenhaben soll, besagt über die Liquidität der Gemeinschuldnerin nichts; nach [X.] des [X.] soll diese Kreditlinie bereits Mitte Juli 1996 vollständigausgeschöpft gewesen sein. Dieser Umstand steht auch dem Argument [X.] entgegen, bei den Schiebelisten habe es sich nur um [X.] zur Steuerung des "cash flow" gehandelt. Tatsächlich konntendie zurückgestellten Zahlungen nicht mehr erbracht werden.Für die Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit nach außen genügt es, wennderen Voraussetzungen dem [X.] bekannt geworden sind (vgl.[X.], Urt. v. 27. April 1995 - [X.], [X.] 1995, 929, 930 m.w.[X.]; [X.] der [X.]n von der Zahlungseinstellung unten unter [X.] der [X.]). Der Zeuge [X.] , damaliger Generalbevollmächtigter [X.], hat zudem vor dem [X.] bekundet, es sei [X.] bekannt gewesen, "daß wir keine Flugrechnungen mehr bezahlen konn-ten". Ferner war bereits Anfang Juli 1996 die Gemeinschuldnerin zur sofortigenBegleichung offener Rechnungen von Gläubigern mit der Begründung aufge-fordert worden, "aus Ihrem Hause ist bekannt geworden, daß die [X.] sind".3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe weiter [X.] der [X.]n von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerinnicht hinreichend dargelegt, beruht gleichfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägun-gen.a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die [X.] [X.]n in den Ablauf der Tagesgeschäfte der Gemeinschuldnerin [X.] 18 -nen Einblick gehabt hätten, sondern nur an Sanierungsgesprächen beteiligtgewesen wären. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanznicht auszuschließen, daß am 24. Juli 1996 eine endgültige Entschließung desVerwaltungsrates der [X.]n noch nicht getroffen worden oder jedenfalls zudiesem [X.]punkt den Repräsentanten der [X.]n noch nicht mitgeteilt [X.] sei. Daß die Geschäftsführer der [X.]n gewußt hätten, daß die [X.] auf eine Verschiebung der Fälligkeit um jedenfalls eine [X.] angewiesen war, um nicht säumig zu werden, sei kein Umstand, aus [X.] von einer Zahlungseinstellung entnommen werden könne. [X.] der Repräsentanten der [X.]n über "bestimmte Forderungenbestimmter Gläubiger mit bestimmten Fälligkeiten" und daraus [X.] seien nicht bewiesen.b) Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß eine solche Kenntnisnicht erforderlich ist. Für die Kenntnis der Zahlungseinstellung genügt es viel-mehr, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem [X.] des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffendenSchluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten [X.] im [X.]raum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können([X.], Urt. v. 27. April 1995 - [X.], [X.] 1995, 929, 931). Diese Kennt-nis ist für denjenigen zu vermuten, der die Tatsachen kennt, an die nach [X.] die Erwartung geknüpft wird, daß der Schuldner wesentli-che Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können ([X.] aaOS. 932).Wegen ihrer Beteiligung an den Sanierungsgesprächen hatte die [X.] unstreitig Einblick in die finanziellen Verhältnisse der [X.] 19 -rin. Die Repräsentanten der [X.]n, deren Wissen ihr zuzurechnen ist,kannten die Liquiditätssituation der Gemeinschuldnerin, wie die Vorlage vom4. Juli 1996 für einen [X.] des Verwaltungsrates der [X.]nbelegt. In diesem heißt es, die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei "aufge-braucht", die [X.] seien nicht in der Lage, weitere Liquiditätzuzuführen, ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe "eine Insolvenz des [X.] unmittelbar bevor". Der [X.]n war ferner bekannt, daß die [X.] die Flugrechnungen des laufenden Monats zum 15. Juli 1996nicht zahlen konnte und auf eine Verschiebung um jedenfalls eine Woche an-gewiesen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die [X.] der [X.]n selbst davon aus, daß die Gemeinschuldnerin [X.] nicht würde überleben können, und war ihnen bekannt, daß der [X.] des [X.] den [X.] vorgesehene Beteiligung abgelehnt hatte. Dies reicht für die Annahme ei-ner Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. Ob Versuche, den [X.]n der [X.]n noch umzustimmen, endgültig gescheitert warenund ob dies den Geschäftsführern der [X.]n bekannt war oder nicht, istschon deshalb nicht von Belang, weil etwaige weitere Bemühungen insbeson-dere der Repräsentanten der [X.]n, die Zustimmung zu einem Sanie-rungskonzept doch noch zu erlangen, als solche an der Tatsache, daß [X.] ihre Zahlungen eingestellt hatte, nichts änderten. Es istnichts dafür ersichtlich, daß etwaige [X.] irgendeine [X.] hatten, zumal von Seiten der Geschäftsführung der [X.]n,wie aus den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführtenSchreiben des Geschäftsführers [X.]. vom 12. Juli 1996 ersichtlich ist, le-diglich die in der bereits abgelehnten Vorlage schon aufgezeigten wirtschaftli-chen Auswirkungen eines Ausfalls der Gemeinschuldnerin für die [X.]- 20 -"nochmals im Zusammenhang dargestellt", aber keine neuen [X.] [X.] gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, bei der eine mittelbareGläubigerbenachteiligung genügt ([X.]/K.Schmidt, [X.] 30 Rn. 15), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes, vondem das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 31 Nr. 1 KO ausge-gangen ist, ausgeschlossen. Anders als bei § 31 Nr. 1 KO kommt zwar bei [X.] eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht in Betracht,weil Rechtsgeschäfte, die gemäß § 30 Nr. 1 Fall 1 KO unanfechtbar ab[X.] sind, erfüllbar bleiben sollen. Die Gewährung einer [X.] muß dann ebenfalls von der Anfechtung ausgenommen bleiben (vgl.[X.]Z 123, 320, 323). Die in einem anderen Zusammenhang getroffene Fest-stellung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angefochtenen Rechtshand-lungen wiesen die Merkmale eines Bargeschäftes auf, beruht jedoch aufRechtsirrtum.a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbareine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ([X.] aaO S. 328).Erforderlich ist dabei, daß aufgrund einer Parteivereinbarung gleichwertigeLeistungen unmittelbar, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus-getauscht werden ([X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002, 1540,1541).b) Im Streitfall stellt sich der Leistungsaustausch nicht mehr als Bardek-kung dar, da die Zahlungen der Gemeinschuldnerin für die von der [X.]nteilweise bereits erbrachten, teilweise noch zu erbringenden [X.] der vereinbarten Stundung verzögert und damit nicht mehr innerhalbdes ursprünglich vereinbarten [X.]rahmens erfolgten. Daß es sich um einenAustausch gleichwertiger Leistungen handelte und die Gläubigerin ihre Lei-stungen im [X.]punkt der Zahlung teilweise noch nicht erbracht hatte, [X.] die Annahme eines Bargeschäftes nicht. An einem engen zeitlichen Zu-sammenhang des Leistungsaustausches fehlt es nämlich grundsätzlich bereitsdann, wenn dem Schuldner in Form einer Kreditgewährung oder Stundung [X.] gewährt wird ([X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 23;MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 142 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 142 Rn. 6). [X.] Begünstigung von Bargeschäften, die wegen der [X.] vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistung keine Vermögens-verschiebung zulasten des Gemeinschuldners, sondern eine bloße Vermö-gensumschichtung zur Folge haben, soll dem Schuldner die Fortsetzung [X.] von verkehrsüblichen Umsatzgeschäften in der [X.] ermöglichen ([X.]Z 123, 320, 323). Der Gesichtspunkt der bloßen [X.] greift aber nur, wenn der Leistungsaustausch in einemunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und vereinbarungsgemäß vorgenom-men wird. Für die Privilegierung einer Befriedigungsmöglichkeit, die der Gläu-biger aufgrund einer von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Artder Erfüllung der geschuldeten Forderung erhält, gibt es weder rechtlich nochwirtschaftlich eine Veranlassung ([X.] aaO S. 328). Dabei unterliegt es derunter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der ver-kehrsüblichen Leistungsbräuche vorzunehmenden Beurteilung im konkretenEinzelfall, ob es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um eineForm der Kreditgewährung handelt oder nur um eine geringfügige [X.], die so unbedeutend ist, daß sie der Annahme einesBargeschäftes nicht entgegensteht (MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 142 Rn. 16).- 22 -Die vom Berufungsgericht festgestellte Stundung der am 15. Juli 1996fälligen Forderungen bis zum 22. Juli 1996 gewährte der [X.] einen vergleichsweise kurzfristigen Zahlungsaufschub. Unter Berücksichti-gung der sonstigen Umstände handelt es sich der Sache nach gleichwohl be-reits um eine Kreditgewährung, die ein Bargeschäft ausschließt. Nach [X.] angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war ursprünglicheine Vorauszahlung der [X.] durch die Gemeinschuldnerin [X.], auf die die [X.] mit [X.], nach dem die Fällig-keit der Vergütung für sämtliche [X.] eines Monats nunmehr [X.] des jeweiligen Monats fällig werden sollte, verzichtete. Bereits die [X.] der Gemeinschuldnerin zustande gekommene Fälligkeitsabrede vom7. März 1996, die im Zusammenhang mit der Stundung der rückständigen [X.] aus der Wintersaison 1995/1996 in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM er-folgte, beruhte demnach, soweit darin auf eine Vorauszahlung verzichtet [X.], auf einem Entgegenkommen der [X.]n. Die weitere Verschiebung derFälligkeit um jedenfalls eine Woche benötigte die Gemeinschuldnerin nach derFeststellung des Berufungsgerichts, weil sie, wie der [X.]n bekannt war,zum 15. Juli 1996 nicht hätte zahlen können. Folglich handelt es sich unter Be-rücksichtigung der konkreten Umstände der Leistungsabwicklung nicht um eineBardeckung, sondern um ein Kreditgeschäft.[X.] das Berufungsgericht eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO ver-neint hat, hält dies den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand.- 23 -1. Nach § 31 Nr. 1 KO sind nur Rechtshandlungen des [X.] anfechtbar. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Vereinbarungvom 7. März 1996, daß die Zahlungen im [X.] "eingezogen"werden dürften, sei [X.]. Die Belastungen im [X.]selbst beruhten nicht auf Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin und ver-minderten nicht ohne weiteres deren Vermögen. Diesen Ausführungen liegt einunzutreffender Begriff der Rechtshandlung und deren Vornahme im Sinne des§ 31 Nr. 1 KO zugrunde.a) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Zahlungmittels Lastschrift als eine Leistung des Schuldners anzusehen, der sich [X.] abbuchenden Kreditinstituts als Zahlstelle bedient (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 147; [X.] aaO Rn. 272). Die Rechtshandlung [X.] besteht darin, daß er bei der Lastschrift im Wege des [X.]s seiner Bank einen Abbuchungsauftrag und be[X.] dem Gläubiger eine Einzugsermächtigungerteilt. Die aufgrund des [X.] oder der Einzugsermächtigungerfolgte Zahlung stellt sich als eine einheitliche Rechtshandlung dar, derenVornahme erst mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung, also frühestens [X.] der Lastschrift, beendet ist (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 140Rn. 9; [X.] aaO Rn. 275). Daß bei dieser mehraktigen Rechtshandlung [X.] des Gläubigers erforderlich sind und zwischen der Erteilungdes [X.] bzw. der Einzugsermächtigung und der [X.] im Einzelfall eine größere [X.]spanne liegen kann, steht der An-nahme einer (einheitlichen) Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht ent-gegen.- 24 -b) Von einer einheitlichen Rechtshandlung des [X.] dann auszugehen, wenn bei der Zahlung per Lastschrift die [X.]en und üblichen Regeln des [X.] bzw. des [X.] eingehalten werden, die [X.] folglich alsbloße "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" eingeschaltet wird. In diesem [X.] eine Minderung des Vermögens des Gemeinschuldners, sobald [X.] eingelöst ist und von ihm durch Widerspruch nicht mehr rückgängiggemacht werden kann. Welche Auswirkungen es hat, wenn die [X.]ihre Rolle als reine "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" verläßt (dazu Münch-Komm-[X.]/Kirchhof § 129 Rn. 49) oder sonstige Abweichungen von dem übli-chen [X.] gegeben sind, z.B. die [X.] trotz Vorlie-gens eines [X.] das Konto des Schuldners zunächst nichtbelastet, die Lastschrift aber auch nicht fristgemäß an die [X.], zwischenzeitlich über das Vermögen des Schuldners die Eröffnungdes Konkursverfahrens beantragt und ein allgemeines [X.] § 106 KO erlassen wird (vgl. dazu [X.], Urt. v. 12. Mai 1980 - [X.]/79, [X.], 1964; [X.] [X.] 1980, 516), kann hier offen bleiben, [X.] den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine [X.]alts-punkte für eine von dem üblichen [X.] abweichende Verfah-rensweise bestehen.2. Soweit das Berufungsgericht eine - wenigstens mittelbare - [X.]benachteiligung wegen eines Bargeschäftes als nicht naheliegend angese-hen hat, steht dem entgegen, daß eine Bardeckung nicht vorliegt (oben [X.] 4 der Entscheidungsgründe). Das Konto der Gemeinschuldnerin wies im [X.]-punkt der angefochtenen Lastschriften einen [X.] auf, so daß sich [X.] der Konkursgläubiger, sich aus dem Vermögen der [X.] -schuldnerin zu befriedigen, durch die angefochtenen Lastschriften objektiv ver-ringert haben.Ob die Charterflüge zu Lasten der bei dem Versicherer hinterlegten Be-träge erfolgt wären, wenn die [X.] sie nicht ausgeführt hätte, ist ohne Be-lang, soweit die [X.] ihre Leistungen bei Vornahme der [X.] bereits erbracht hatte. Sofern mit den Lastschriften auchFlugleistungen abgegolten worden sein sollten, die im [X.]punkt der [X.] angefochtenen Rechtshandlungen von der [X.]n noch nicht [X.] waren, stünde dies der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung [X.] entgegen. Wenn damit der Vorteil verbunden gewesen seinsollte, daß eine Inanspruchnahme der von der Gemeinschuldnerin bei [X.] für die Durchführung der Charterflüge hinterlegten Beträge nichterfolgte und diese Beträge somit der Masse zufließen konnten, so wäre zu [X.], ob diese Zahlungszuflüsse eine Gegenleistung für die durch die [X.] Rechtshandlungen bewirkte Vermögensminderung darstellten. [X.] entfiele nur durch solche Vorteile (vgl. [X.], Urt. v.25. September 1952 - [X.], [X.] § 1 zu § 30 KO; [X.]/[X.], [X.]. 13). Eine Vorteilsausgleichung nach [X.] findet dagegen im Anfechtungsrecht nicht statt ([X.], Urt. [X.] Dezember 1993 - [X.], NJW 1994, 449, 451).3. § 31 Nr. 1 KO verlangt, daß der Gemeinschuldner die angefochteneRechtshandlung in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenom-men hat und der [X.] von der [X.] Kenntnis hatte. Dies hat das Berufungsgericht ver-kannt, wenn es darauf abstellt, der Kläger habe nicht ausreichend [X.] 26 -daß nur am 22. bzw. 24. Juli 1996 ausnahmsweise ausreichende Guthaben aufden Konten der Gemeinschuldnerin gewesen seien, daß dies die Repräsen-tanten der [X.]n gewußt hätten und dadurch die [X.] indiziert sei. Da die angefochtenen Rechtshandlungen frühestensEnde Juli im Rechtssinne vorgenommen worden sein können und es [X.], wenn eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin zu die-sem [X.]punkt bestanden hat, kommt es entgegen der Auffassung des [X.]s weiter nicht darauf an, ob aus der Übernahme der restlichen Ge-schäftsanteile der Gemeinschuldnerin durch die [X.] Anfang Juli 1996 [X.] werden kann, daß "damals" von einer ernsthaften Sanierungsmög-lichkeit für die Gemeinschuldnerin ausgegangen worden ist. Maßgeblich sindvielmehr die Kenntnisse der Gemeinschuldnerin und der [X.]n bzw. derje-nigen Personen, deren Wissen sich diese zurechnen lassen müssen, in demhier fraglichen [X.]raum ab dem 22. Juli 1996. Insoweit hat das Berufungsge-richt den Sachvortrag der Parteien jedoch nicht hinreichend gewürdigt.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die [X.] Flug-gesellschaft, , seit Anfang Juli 1996 Alleingesellschafterin der Gemein-schuldnerin. Die Alleingesellschafterin hatte durch den Zeugen [X.]abdem 10. Juli 1996 die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin übernommen,der sodann die Anweisung erteilte, welche Forderungen aus den "Schiebeli-sten" beglichen werden sollten und welche nicht. Da der Zeuge [X.]abdem 10. Juli 1996 nach seiner eigenen Bekundung vor dem [X.] Ein-blick in alle Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte, konnte ihm [X.] Juli 1996 vom Berufungsgericht festgestellte Unterdeckung von mindestens10 Mio. DM nicht verborgen geblieben sein. Ausweislich des vom Berufungs-gericht in einem anderen Zusammenhang erwähnten Schreibens des [X.] -[X.]. vom 12. Juli 1996 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der[X.]n war der Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der [X.],der Zeuge [X.], darüber unterrichtet worden, daß der [X.] der [X.]n bereits Ende Juni 1996 eine Beteiligung an der [X.] abgelehnt hatte. Der Zeuge [X.]vereinbarte sodannmit der [X.]n zunächst eine "Stundung" für eine Woche, weil die [X.] Juli 1996 fällige Forderung zu diesem [X.]punkt nicht beglichen werdenkonnte. Anschließend erfolgten, sobald das Konto der Gemeinschuldnerin aus-reichende Deckung aufwies, einerseits erhebliche Zahlungen an die [X.], die nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag des [X.] mit der [X.]n durch personelle und wirtschaftliche Beziehungen [X.] war, und an die [X.], deren Mehrheitsgesell-schafter und Geschäftsführer gleichfalls der Zeuge [X.] war. [X.] sollte auf Anweisung des Zeugen [X.]ein wesentlicher Teil der inden Schiebelisten erfaßten Forderungen nicht beglichen werden. Damit sindhinreichende Beweisanzeichen für die Absicht der Gemeinschuldnerin vorge-tragen, ihre Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Denn die [X.] Zeugen [X.]bedeutete, daß er der Ansicht war, zumindest gegen-wärtig könnten nicht alle Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt werden.Angesichts der vorhandenen Unterdeckung von 10 Mio. DM stand fest, daßsich dies ohne zusätzliche Liquiditätszufuhr von anderer Seite nicht in abseh-barer [X.] ändern würde. Eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerinkönnte danach nur dann verneint werden, wenn deren Auffassung von der tat-sächlichen wirtschaftlichen Lage abwich und sie aufgrund konkreter Vorstel-lungen davon überzeugt war, in absehbarer [X.] alle ihre Gläubiger befriedigenzu können (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997 - [X.], [X.] 1998, 248,252). Da es allein auf die subjektive Sicht der Gemeinschuldnerin [X.] -kann zwar, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausführt, eineBenachteiligungsabsicht auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Sanie-rungsversuch mit objektiv untauglichen Mitteln versucht worden oder sonst ge-scheitert ist. Indes kommt es auch für die subjektiven Vorstellungen der [X.] wiederum auf den [X.]punkt der Vollendung der angefochtenen Rechts-handlung an. Daß die die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin [X.] Repräsentanten ihrer Alleingesellschafterin, der [X.], noch in dem[X.]punkt, als die rechtlichen Wirkungen der angefochtenen Lastschriften nachden oben unter [X.] angesprochenen Grundsätzen eintraten, von einem Erfolgder Sanierungsbemühungen ausgingen oder eine Sanierung überhaupt nochanstrebten, hat das Berufungsgericht nicht [X.]) Aus denselben Gründen kann die Auffassung des Berufungsgerichts,der Kläger habe eine Kenntnis der [X.]n von der [X.] Gemeinschuldnerin nicht hinreichend dargelegt, keinen Bestand haben.Auch für die Kenntnis des [X.]s ist auf den [X.]punkt der [X.] der angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen, den das Berufungs-gericht noch festzustellen haben wird. Es ist allerdings nicht erforderlich, daßder [X.] alle Umstände, aus denen sich die [X.] ergibt, im einzelnen kennt. Vielmehr reicht esaus, wenn er im Allgemeinen von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht [X.] gewußt hat (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 19m.w.[X.]). Insoweit wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daßnach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme [X.] der [X.]n davon ausgingen, die Gemeinschuldnerin [X.] allein nicht überleben können und ihre Gesellschaft, d.h. die [X.], seizu dem in den Sanierungsüberlegungen vorgesehenen Engagement in Höhe- 29 -von ca. 20 Mio. DM nicht bereit. In der vom Berufungsgericht nicht hinreichendgewürdigten Vorlage der Geschäftsführung der [X.]n vom 4. Juli 1996 füreinen [X.] ihres Verwaltungsrates wird zur Begründung für [X.] eines Engagements der [X.]n unmißverständlich angeführt,die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei aufgebraucht, die Familiengesell-schafter seien nicht in der Lage, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen,und ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe eine Insolvenz des [X.] bevor.[X.] Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]). [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zurEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]). Das Berufungsgerichtwird den für die Anwendung der Anfechtungstatbestände maßgeblichen [X.]-punkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen zu ermitteln und zuprüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der in [X.] kommenden Anfechtungsvorschriften der §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1 [X.] dem dann ermittelten maßgeblichen [X.]punkt vorgelegen haben. Im wie-dereröffneten [X.] besteht ferner Gelegenheit, dem vom [X.] geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichts-punkt der Konkursverschleppung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des[X.] kann vom Konkursverwalter aber nur der [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.]Z 138, 211, 214 ff). Zur Be-rechnung dieses Schadens ist bislang vom Kläger nichts vorgetragen worden.[X.] Fischer [X.]

Meta

IX ZR 377/99

19.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZR 377/99 (REWIS RS 2002, 58)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 58

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