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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Mai 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 30 Nr. 1Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.[X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.] - [X.]LG Frankfurt a.M.- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. März 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 31. März 1998aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.] - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Konkursverwalter verlangt im Wege der Anfechtung dieAuszahlung einer Überweisung von 1 Million DM zur Masse, welche die [X.] am 10. April 1996 dem Kontokorrentkonto (Rahmenkreditkonto)der - späteren - Gemeinschuldnerin [X.] und gegen den dortigen [X.] verrechnet hatte.Die Gemeinschuldnerin geriet im Jahre 1995 in finanzielle Schwierig-keiten, die sich in den nächsten Monaten verstärkten. Ihre Hauptgesellschafte-rin befürchtete erhebliche Konzernhaftungsrisiken und beschloß am 29. März1996, die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zu veräußern. Die Hauptge-sellschafterin leistete hierfür der Erwerberin, mit der ein symbolischer [X.] 3 -von 1 DM vereinbart wurde, eine Zahlung von 1 Million DM und legte eineweitere Million DM in die Gemeinschuldnerin als Rücklage ein. Diese - [X.] für das Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei [X.] - so bezeichnete "augmentation de capital" vom 10. April 1996 ([X.]) glich das Tagessoll des [X.] annähernd aus. Die [X.] ist Gegenstand der mit der Klage geltendgemachten Konkursanfechtung.Die Gemeinschuldnerin leistete auch nach dem 10. April 1996 noch [X.] Zahlungen. Am 17. Juni 1996 beantragte sie den Vergleich; [X.] September 1996 wurde der [X.] wegen Überschuldung eröff-net.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.] der Kläger sein Begehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revisionzurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist [X.] -I.Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung des [X.] bestätigt,weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß die spätere Gemein-schuldnerin am Tage der angefochtenen Rechtshandlung der [X.]n schonobjektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Denn aus der Forderungsaufstellungdes [X.] (Anlage [X.]) lasse sich insbesondere zur Berechtigung und zu [X.] der [X.] nichts entnehmen.Mit dieser Begründung kann der Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1Fall 2 KO im Streitfall nicht verneint werden.[X.] Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldner) zwischen [X.] und Konkurseröffnung auf sein Girokonto überwiesene Beträge miteigenen Forderungen verrechnet, muß diese Beträge auf Anfechtung nach§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr bei [X.] die Zahlungseinstellung bekannt war (vgl. [X.]Z 58, 108). Die Fest-stellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfall liegt imwesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Ihre Nachprüfung ist daher der Revi-sion nur in beschränktem Umfange zugänglich (vgl. [X.], Urt. v. 27. [X.] - [X.], [X.], 6; v. 1. März 1984 - [X.], [X.] 1984,1309, 1310; v. 11. Juli 1991 - [X.], [X.] 1991, 1570, 1573). Auch ohne- 5 -Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber, ob der Tatrichter die im mate-riellen Recht angelegten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung [X.] überspannt hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 559Rn. 13). So liegt es hier. Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffendenBegriff der Zahlungseinstellung ausgegangen.2. Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO besteht, wenn - minde-stens - für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar gewordenist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauerndenMangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger [X.] eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (vgl. [X.], Urt. [X.] März 1984 - [X.], aaO; v. 11. Juli 1991 - [X.], aaO, 1571; v.27. April 1995 - [X.], [X.] 1995, 1113, 1114; v. 9. Januar 1997 - [X.], [X.] 1997, 432, 435; vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] außerdem [X.], [X.]. 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2080, 2082; v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 2008, 2009; v. 13. April 2000 - [X.]/99,[X.] 2000, 1207, 1208; v. 25. Januar 2001 - [X.], [X.] 2001, 689, 690 [X.] Annahme der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, daß der Schuldnervereinzelt noch Zahlungen - sei es auch in beachtlicher Höhe - leistet. Es ge-nügt, daß der Schuldner außerstande ist, den wesentlichen Teil seiner [X.] zu erfüllen ([X.], Urt. v. 11. Juli 1991 - [X.], aaO; v.8. Oktober 1998 - [X.], aaO; v. 13. April 2000 - [X.]/99, aaO; v.25. Januar 2001 - [X.], aaO).Die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin am [X.] war deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sie am [X.] noch 30.659,57 DM Restlöhne für den Monat März, am 22. April 1996- 6 -rückständige 53.702,56 DM Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlag, am 10. Mai1996 die [X.] in Höhe von 83.512,66 DM und am 14. Juni 1996 die [X.] in gleicher Höhe zuzüglich eines Abschlages von 30.000 DM auf dieLöhne des laufenden Monats gezahlt hat (vgl. dazu [X.], Urt. v. 11. [X.], NJW 1962, 102, 103; v. 27. April 1995 - [X.],aaO, 1114; v. 25. Januar 2001 - [X.], aaO, 691).3. a) Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen zu Unrecht an-genommen, daß objektive Zahlungsunfähigkeit als Grundlage der [X.] nur festgestellt werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit dergegen den Schuldner erhobenen Forderungen im einzelnen nachprüfbar ist.Eine solche rechtliche Prüfung der Verbindlichkeiten kann zur Feststellung [X.] allenfalls dann geboten sein, wenn ihre Berechtigung imStreit steht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - [X.], aaO). Das Be-rufungsgericht hat aber gerade im Rahmen seiner weiteren Prüfung unterstellt,daß das tatsächlich erfolgte Bestreiten der [X.]n, welches sich gegen die"inhaltliche" Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungsaufstellung(Anlage [X.]) richtete, ausgeräumt sei.b) Freilich kann auch dann noch keine Zahlungseinstellung festgestelltwerden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die [X.] selbst für unbegründet hält (vgl. [X.], Urt. v. 30. April 1959 - [X.], [X.] 1959, 891). Einen solchen Rechtsstandpunkt der nachmaligenGemeinschuldnerin hat die [X.] jedoch gleichfalls nicht behauptet.c) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß es auch weiteren [X.] des [X.] zu den Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten nicht be-- 7 -durfte, die in der eingereichten Forderungsaufstellung (Anlage [X.]) enthaltenwaren. Darauf hätte es nur ankommen können, wenn die [X.] in erkennba-rem Umfang die Fälligkeit der zusammengestellten Forderungen gegen [X.], die nach Gläubiger, Rechnungsdatum und Betrag bezeichnet [X.], bestritten hätte. Auch davon geht das Berufungsgericht jedoch nicht aus.Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 1998, [X.], in dem die Gläu-biger der Forderungsaufstellung (Anlage [X.]) genannt sind, die ihre Forderun-gen bereits mehrfach angemahnt und teils die spätere [X.] zur Zahlung aufgefordert hatten, hat sich genügend ergeben, daß dienachmalige Gemeinschuldnerin vor dem 10. April 1996 fälligen und von denjeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten von [X.] Millionen DM ausgesetzt war.Deckte der restliche Kredit der späteren Gemeinschuldnerin am [X.] die vom Kläger angegebenen fälligen und mehrfach angemahnten [X.] nur noch zu etwa 11 v.H., so konnte dieser Kredit entgegen [X.] des Berufungsgerichts die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nichtmehr erhalten.d) Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hätte durch die ihrem [X.] bei der [X.]n am 10. April 1996 [X.]e Überwei-sung ihrer bisherigen Hauptgesellschafterin in Höhe von 1 Million [X.] erhalten werden können, wenn jener Betrag in ihre freie Verfügunggelangt wäre. Das hat die [X.] jedoch durch die angefochtene Verrech-nung mit dem Schuldsaldo des [X.] vereitelt. Sie hat [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Kreditli-nie der Gemeinschuldnerin sei derzeit weiter offen gewesen. Dazu fehlen aber- 8 -Feststellungen des [X.]. Aus dem berichtigten Tatbestand sei-nes Urteils ergibt sich nur, daß "im April 1996" die "quartalsweise verlängerten"Befristungen für die Kredite der Gemeinschuldnerin bei der [X.]n abge-laufen waren.I[X.] Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)und daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).2. Das Berufungsgericht wird zunächst der Frage weiter nachgehenmüssen, ob die Gemeinschuldnerin am 10. April 1996 ([X.]) ihreZahlungen eingestellt hatte. Dazu bedarf es allerdings zuvor einer Klarstellungbzw. Ergänzung des Vorbringens der [X.]n.a) Die [X.] hat selbst vorgetragen, auf Fristenkongruenz ihres [X.] bei der Gemeinschuldnerin und der nur befristet [X.] geachtet zu haben; "im April 1996" hätten Befristungen für [X.] der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestanden. Dem hat das [X.] im Zusammenhang mit § 30 Nr. 2 KO nicht ohne Grund entnom-men, daß die [X.] infolge [X.]ablaufs am [X.] einen fälligenDarlehensrückzahlungsanspruch hatte. Anders will indes die [X.] ihr [X.] anscheinend nach ihrer mündlichen Revisionserwiderung verstandenwissen; denn danach hat sie behauptet, die Kreditlinie der Gemeinschuldnerinsei am [X.] noch offen [X.] 9 -b) Die [X.] hat in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1998 die "inhaltli-che Richtigkeit" der als Anlage [X.] vom Kläger überreichten [X.] bestritten. Dies kann sich auf buchhalterische Unstimmigkeiten bezie-hen, zumal die Aufstellung bis zum 30. April 1996 reichte. Das Bestreiten [X.] kann aber auch darauf gerichtet gewesen sein, daß sie die [X.] jeder einzelnen gegen die Gemeinschuldnerin hiernach erhobe-nen Forderung im Zweifel ziehen wollte. Gegenwärtig spricht gegen ein [X.] Verteidigungsziel, daß die [X.] nicht auch den Vortrag des [X.]bestritten hat, er habe jene Forderungen im Rahmen seiner Prüfung anerkanntund in die Tabelle aufgenommen (Schriftsatz vom 3. Februar 1998, [X.]). [X.] vertieft die [X.] in diesem Punkt aber ihr bisheriges Bestreiten, mußdas Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben, das Ergebnis seinerForderungsprüfung wenn nötig im einzelnen begründet darzulegen.3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen darüber getroffen, ob der [X.]n zur [X.] der [X.] Rechtshandlung (10. April 1996) die Zahlungseinstellung der [X.] Gemeinschuldnerin bekannt war (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], [X.]. 1. März 1984 - [X.], [X.] 1984, 1309, 1311; v. 27. April 1995 - [X.]/94, aaO, 1116; v. 25. September 1997 - [X.], [X.] 1997, 2134,2136; v. 22. Januar 1998 - [X.], [X.] 1998, 569, 572, in [X.]Z 138, 40insoweit nicht abgedruckt). Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, obdie [X.] bereits Ende Januar oder Anfang Februar 1996 einen wirtschaftli-chen Niedergang der späteren Gemeinschuldnerin habe erkennen können,führen hier allein nicht [X.] 10 -a) Ansatzpunkt der weiteren Sachaufklärung wird nach dem bisherigenVortrag die unter Beweis gestellte Behauptung des [X.] sein müssen, [X.] März 1996 die spätere Gemeinschuldnerin der [X.]n zur [X.] Kündigung ihrer Kredite eine aktuelle Aufstellung der [X.] Verbindlichkeiten aus dem Monat Februar 1996 vorgelegt habe (Schrift-satz vom 3. Februar 1998, [X.]. Jenes Vorbringen wird der Kläger im erneutenBerufungsdurchgang unter Umständen zu ergänzen haben, weil sich aus [X.] Mitte März 1996 überreichten Unterlagen nach ihrem Zweck, Kredit-kündigungen der [X.]n entgegenzuwirken, für die [X.] nicht die Zah-lungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin offenbart haben muß. We-sentliche Bedeutung kann vor diesem Hintergrund dann die weitere Frage ge-winnen, inwieweit die [X.] ein Auslaufen der bisherigen [X.] Kreditsicherheiten der späteren Gemeinschuldnerin "im April 1996" [X.] einer Lösung des bisherigen Konzernverbundes und Erschöpfung ih-rer Zahlungsfähigkeit bewertet hat.b) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-gebnis gelangen, daß die [X.] mit Verrechnung der Überweisung vom10. April 1996 auf das debitorische Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerinwegen Fortdauer einer "offenen" Kreditlinie eine inkongruente Deckung erlangt- 11 -hat und die Gemeinschuldnerin zuvor schon zur Einstellung der Zahlungen [X.] war, werden bei weiterer Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Nr. 2KO auch die Senatsentscheidungen [X.]Z 138, 40, 48 (unter III.) und [X.]Z128, 196 zu beachten sein.[X.] Zugehör Ganter Raebel
Meta
17.05.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. IX ZR 188/98 (REWIS RS 2001, 2538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2538
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