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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das [X.] auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 [X.]G bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. [X.]E 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).
Meta
18.10.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2010, Az. 2 BvC 3/10 (REWIS RS 2010, 2307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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